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SRF DOK Wegen zwei Hanfpflanzen überwältigt und weggetragen

Die Schweiz tut sich schwer, das Kiffen vernünftig zu regeln. Dafür ist Christoph Trummer ein gutes Beispiel. Wegen zwei Hanfpflanzen wird er von der Polizei überwältigt und in Hand- und Fussfesseln weggetragen. Ist das verhältnismässig, fragt sich Reporter Simon Christen.

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Simon Christen ist seit 2011 Redaktor bei «DOK» und «Reporter». Seine Filme widmen sich gesellschaftlichen und politischen Themen.

Der bald 60-jährige Christoph Trummer ist im Clinch mit den Berner Behörden. Es geht um seinen Hanfkonsum. Um die Tatsache, dass in seinem Garten in regelmässigen Abständen ein oder zwei Hanfpflanzen gefunden werden. Für ihn sei Cannabis ein Mittel, das ihm helfe, mystische Erfahrungen zu machen, sagt Trummer. Damit ist er nicht alleine. In Indien rauchen viele heilige Männer, sogenannte Sadhus, täglich Haschisch (charas) oder Marihuana (ganja) unter anderem zum Zwecke der Meditation. Trummer war lange in Indien und fühlt sich dieser Religionsgemeinschaft zugehörig.

Ausweis auf unbestimmte Zeit entzogen

Die Schweizer Polizei zeigt dafür wenig Verständnis und büsst Trummer jeweils. Er zahlt die Busse nicht, wird darum verhaftet und muss ein oder zwei Tage ins Gefängnis. Weil er sich als Teil einer alten spirituellen Tradition und damit im Recht sieht, widersetzt er sich jeweils der Verhaftung. Um ihn trotzdem hinter Gitter zu bringen, überwältigt ihn die Polizei. Jüngst wollte er sich an seinem Ofen anketten, um die Verhaftung zu vereiteln – erfolglos. Am Ende wurde er in Hand- und Fussfesseln gelegt und weggetragen. Man darf sich fragen: Muss das sein?

Überhaupt stellen sich beim Umgang unserer Behörden im Zusammenhang mit Kiffern immer wieder Fragen. Kürzlich berichtete die Zeitung «Le Matin» über einen 33-jährigen Elektriker namens Blaise. Er hatte gerade eine Meniskusoperation hinter sich und rauchte während seiner Genesung zwei oder drei Joints am Tag. Plötzlich stand die Polizei vor der Haustür, nachdem er Hanfsamen im Internet bestellt hatte. Kurz darauf teilte ihm das Freiburger Strassenverkehrsamt mit, dass ihm der Ausweis auf unbestimmte Zeit entzogen werde.

Zwischen Übertretung und Vergehen

Blaise hatte zugegeben, dass er im Krankenbett täglich kiffte. Das war sein Fehler. Dass man ihn noch nie bekifft hinter dem Steuer erwischt hatte, war genauso irrelevant wie die Tatsache, dass er normalerweise nur gelegentlich Hanf raucht. Denn nun bestand der Verdacht auf Drogensucht. Wer nur ein- bis zweimal pro Woche Cannabis konsumiert, gilt aus juristischer Sicht nicht zwingend als süchtig. Darum hat dieser Konsum auch keine Beeinträchtigung der sogenannten Fahrfähigkeit zur Folge. Sobald jemand aber angibt, dreimal oder öfter pro Woche Cannabis zu rauchen, hat er ein Problem. Dann muss der Lenker mit Urintests beweisen, dass er clean ist, um den Führerschein wieder zu erhalten.

Ja, der Gesetzgeber tut sich schwer, den Cannabis-Konsum vernünftig zu regeln. So kann man beispielsweise ohne Bestrafung bis zu 10 Gramm THC-haltige Produkte für den Eigenkonsum besitzen, man darf sie aber nicht konsumieren und auch nicht früher konsumiert haben, jedenfalls nicht amtlich beobachtet, aktenkundig, beweisbar. Wer Cannabis für sich besitzt, kauft, anbaut, und schliesslich konsumiert, handelt zwar illegal, allerdings in der geringsten Stufe, der Übertretung. Sobald man nur schon einen Krümel verschenkt, gilt das aber als Vergehen. Eigenverbrauch schliesst Weitergabe aus.

Christoph Trummer meditiert am Fluss.
Legende: Christoph Trummer meditiert am Fluss. SRF

Ist das noch verhältnismässig?

Fakt ist: In der Schweiz konsumieren schätzungsweise rund eine halbe Million Menschen gelegentlich oder regelmässig Cannabis. Damit verstossen sie gegen das Betäubungsmittelgesetz. Sind das alles Kriminelle? Wenn ja: Wie soll man sie bestrafen? Und wie weit soll der Staat gehen, um das Recht durchzusetzen?

Es stellt sich nicht zuletzt auch die Frage der Verhältnismässigkeit. Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist in der Schweiz nämlich ein Rechtsgrundsatz. Es verlangt das Abwägen von Massnahmen im öffentlichen Interesse gegenüber den dadurch entstehenden Einschnitten in private Interessen und Grundrechte. In der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist das Prinzip in Artikel 5 (Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns) verankert: «Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.»

Man darf sich fragen, ob es verhältnismässig ist, einen Mann wie Christoph Trummer, einen bald 60-jährigen Kiffer, wegen zwei Hanfpflanzen zu überwältigen und in Hand- und Fussfesseln wegzutragen.

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