Für Beschuldigte in einem Strafverfahren, die nicht rechtskräftig verurteilt sind, gilt die Unschuldsvermutung (Art. 32 BV). Wir haben gestern in den Nachrichtensendungen unter anderem vom «mutmasslichen Mörder», vom «geständigen Täter» und vom «Angeklagten» gesprochen. Der Angeklagte darf nicht als Täter oder Mörder ohne den Zusatz «mutmasslich» bezeichnet werden, solange er nicht rechtskräftig verurteilt ist.
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