Mitte April hat Ana Devito, Besitzerin eines 13 Jahre alten, kastrierten Katers vom Amtsstatthalteramt Luzern eine Strafverfügung bekommen: «Sie haben sich schuldig gemacht des Haltens eines gefährlichen Tieres, des mehrfachen Angriffs auf Katzen und Personen (...).» Eine Nachbarin, selber Katzenhalterin, zeigte Kater Bingo an, nachdem er sich mit ihrer Katze gestritten hatte. Devito: «Die Nachbarin ging dazwischen, wurde angegriffen und verletzt.»
Ohne jede Abklärung
Bei der Stiftung für das Tier im Recht wundern sich die Juristen. Eine Strafverfügung wegen Haltens eines Büsis ist für den Geschäftsleiter Gieri Bolliger ganz neu: «Das ist sicher nicht normal. Bevor so eine Strafverfügung erlassen wird, müssten die Strafuntersuchungsbehörden wirklich abklären, ob der Tatbestand erfüllt ist, ob das Tier wirklich gefährlich oder bösartig ist.» Ein Laie könne das nicht beurteilen, es brauche eine verhaltensmedizinische Abklärung durch einen Spezialisten, sagt Bolliger.
Ob Bingo ein ungewöhnlich aggressiver Kater ist, liess das Amtsstatthalteramt Luzern nie abklären. Trotzdem muss die Familie ihren Bingo nun ständig in der Wohnung einsperren. Für den alten Streuner eine Qual. Tochter Stella Devito: «Er merkt schon, dass er sein Territorium, sein Revier verloren hat. Er wäre viel lieber draussen.»
Halter kaum haftbar
Devitos haben gegen diese Strafverfügung rekurriert und müssen zur Einvernahme. Die Nachbarin ist mittlerweile weggezügelt und würde die Anzeige gerne zurückziehen. Doch das geht nicht: Weil es sich um ein Offizialdelikt handelt, müssen die Behörden dem von Amtes wegen nachgehen. Für «Kassensturz»-Rechtsexpertin Doris Slongo ist allerdings klar: Eine Nachbarin, die sich in normalen Katzenkampf einmische, gehe das Risiko ein, sich zu verletzen. «Deshalb muss sie den Schaden selber tragen», sagt Slongo.
Auch für Schäden auf dem Nachbarsgrundstück haften Katzenhalter der Rechtsexpertin zufolge nicht generell. Denn: Eine Katze gehöre zu unserer Kultur und Umwelt. Sie dürfe auch in Nachbarsgärten rumstreunen, weil das ihre natürliche Lebensart sei. Und wenn sie dort ein Beet umgrabe oder einen Fisch aus dem Teich fische, dann gehöre das zur Natur. Slongo: «Deshalb ist der Katzenbesitzer nicht haftbar für den Schaden.»