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Rechtsfrage: «Habe ich das Recht, Nachmieter vorzuschlagen?»
Aus Espresso vom 04.03.2021. Bild: imago images
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Ausserterminliche Kündigung «Hat der Mieter das Recht, einen Nachmieter vorzuschlagen?»

Ein Mieter kündigt seine Wohnung ausserterminlich. Seine Vermieterin findet rasch eine Nachmieterin, allerdings erst auf den nächsten offiziellen Termin. «Espresso» sagt, ob der Mieter den Mietzins bis dahin zahlen muss.

Die Rechtslage kurz erklärt:

  • Wer seine Wohnung ausserterminlich kündigt, muss den Mietzins bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin weiterbezahlen. Selbst dann, wenn die Wohnung in dieser Zeit leer steht.
  • Allerdings haben Mieterinnen und Mieter bei einer ausserterminlichen Kündigung das Recht, dem Vermieter einen zumutbaren Nachmieter zu präsentieren. Übernimmt der Nachmieter die Wohnung, muss der Vermieter die bisherige Mieterin ab diesem Zeitpunkt aus dem Mietvertrag entlassen.

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  • Ein Nachmieter ist zumutbar, wenn er bereit ist, die Wohnung zu den bisherigen Bedingungen zu übernehmen und sich den Mietzins aus seinem Einkommen leisten kann. Als Faustregel gilt, dass der Mietzins einen Drittel des Nettoeinkommens nicht übersteigen soll.
  • Präsentiert der Mieter mindestens einen zumutbaren Nachmieter und lehnt die Vermieterin diesen ab, so muss der bisherige Mieter den Mietzins nur bis zu dem Zeitpunkt bezahlen, an dem der Nachmieter die Wohnung übernommen hätte.
  • Das gilt auch, wenn die Vermieterin vorgeschlagene Interessenten ablehnt oder die Bemühungen des Mieters untergräbt, weil sie die Wohnung bereits auf den nächsten ordentlichen Termin weitervermietet hat.

Espresso, 04.03.2021, 08:13 Uhr

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