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Die Tücken der Pensionierung
Aus Espresso vom 02.05.2024. Bild: IMAGO / Cavan Images
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Chat zum Thema «Pensionierung» «Ab wann kann ich Ergänzungsleistungen beantragen? »

Corina Meng, Karl Flubacher, Melea Scheuner und Hans-Rudolf Schläppi haben Ihre Fragen rund um die Pensionierung live im Chat beantwortet. Der Chat ist nun beendet. Es kamen sehr viele Fragen, leider konnten nicht alle beantwortet werden. Herzlichen Dank für Ihre Teilnahme!

Fachpersonen im Live-Chat

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Corina Meng
SVA Zürich

Karl Flubacher
VermögensZentrum

Melea Scheuner
Pro Senectute Schweiz

Hans-Rudolf Schläppi
Syndicom

Guten Tag, Ich bin im Juli 1965 geboren, bin Bäuerin, verheiratet und werde das AHV Minimum erhalten. Könnte es sich in meinem Fall lohnen mich mit 63 oder 64 pensionieren zu lassen, oder anders gefragt, wie würde der Rentenunterschied mit 63, 64 und 65 Jahre aussehen. Mein Ehemann ist ebenfalls im Juli 1965 geboren. Ich habe eine kleine Pensionskasse (37'000).

Hansruedi Schläppi: Die Erhöhung des Referenzalters (statt ordentlicher Rentenalter) der Frauen von 64 auf 65 Jahre beginnt ab 1. Januar 2025 und erfolgt schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr. Auf diesen Zeitpunkt hin treten auch die Ausgleichsmassnahmen für die Frauen der Übergangsgeneration in Kraft. Mit Jahrgang 1965 gehören sie zur Übergangsgeneration (1961-1969) und erhalten somit ein lebenslanger Rentenzuschlag, wenn sie ihre Altersrente nicht vorbeziehen. Dieser Zuschlag ist bei tieferen Einkommen grösser als bei höheren Einkommen; er wird nach Jahrgang abgestuft und beträgt zwischen 12.50 und 160 Franken pro Monat bei Frauen mit einer vollständigen Beitragsdauer. Bei vorhandenen Beitragslücken wird der Rentenzuschlag entsprechend gekürzt. Bei verheirateten Frauen fällt der Rentenzuschlag nicht unter die Plafonierung, d.h. er wird zusätzlich zur plafonierten Rente ausgerichtet. Der Zuschlag wird nicht der Teuerung angeglichen, er bleibt bis zum Lebensende derselbe. Falls sie ihre Rente also vorzeitig beziehen, verlieren sie diesen Sonderzuschlag und müssen unter Umständen eine kleine Kürzung ihrer Rente in Kauf nehmen. Es wäre hilfreich für sie, wenn sie bei der für sie zuständigen AHV-Ausgleichskasse einen Kontoauszug und eine Rentenvorausberechnung bestellen würden. Für ihren Ehemann sieht dies etwas anders aus, er kann die AHV bereits mit 63 teilweise oder ganz vorbeziehen. Die Kürzungssätze für ihn sind aber wesentlich höher. Ein Rentenbezug ist neu zwischen 63 und 70 Jahren monatlich möglich. Dabei kann ein Bezugsanteil zwischen 20-80% oder 100% verlangt werden. Der Rentenbezug kann also sehr flexibel gestaltet werden. Wichtig: Wenn man seine Altersrente vorbezieht, untersteht man bis zum Erreichen des Referenzalters (65) weiterhin der AHV-Beitragspflicht.

Ich, Jahrgang 63 gehöre zur Übergangsgeneration und werde regulär mit 64 Jahren und 9 Monaten pensioniert (01.04.28) ich will mein Pensionskassengeld zu 100% als Kapital beziehen. 20% sind reine BVG-Gelder, für 80% habe ich in den letzten Jahren freiwillige Einkäufe getätigt. Ist es richtig, dass ich die Auszahlung dieses Kapitals aufschieben könnte ohne ein Erwerbseinkommen zu haben? Was muss ich speziell beachten? Meine Säule 3a Gelder werde ich gestaffelt auflösen, so dass ich beim Kapitalbezug bereits alle aufgelöst haben werde.

Karl Flubacher: Guten Tag. Den Bezug der PK können Sie nicht aufschieben. Wenn Sie sich pensionieren lassen, wird die PK die Leistungen auszahlen (Rente u/o Kapital). Falls Sie das Kapital beziehen müssen zwischen dem letzten freiwilligen Einkauf und dem PK-(Teil-)Kapitalbezug mind. 3 Jahre liegen. Sonst wird das Steueramt den damaligen Steuervorteil wieder rückabwickeln. Die 3a-gelder zu staffeln und nicht zusammen mit der PK zu beziehen, macht in den allermeisten Fällen aus steuerlicher Betrachtung Sinn.

Guten Tag Ich bin Selbständig und alleinstehend. Lohnt sich bei einer voraussichtlichen Maximalrente ein Renten-Aufschub? Wird dadurch die Maximalrente erhöht? Wann lohnt sich ein Rentenaufschub?

Corina Meng: Guten Tag, die maximale Altersrente beträgt aktuell CHF 2'450.00. Bei einem Rentenaufschub, kann eine Altersrente höher als CHF 2'450.00 ausfallen. Dies ist die einzige Ausnahme. Ob sich einen Aufschub lohnt oder nicht, kann nicht allgemein beantwortet werden. Bei einem Aufschub muss die Rente mind. 1 Jahr aufgeschoben werden. Danach kann die Rente monatsweise abgerufen werden. Die Aufschubsdauer beträgt höchstens 5 Jahre. 1 Jahr Aufschub = 5.2% Erhöhungszuschlag, 5 Jahre Aufschub = 31.5% Erhöhungszuschlag.

Ich bin seit 10 Jahre in einer ganzen IV Rente und darf 20% halbtags arbeiten in einer Praxis. Ich bin 1966 geboren und frage mich nun, wie geht es mit meiner Entlöhnung in meinem Pensionierung weiter? Bleibt meine IV Rente gleich weiter? Darf ich noch weiter 20% arbeiten? Muss ich bei der IV melden dass ich pensioniert werde?

Corina Meng: Für die Altersrente müssen sie sich mit dem offiziellen Formular «Anmeldung Altersrente» anmelden. Sie erhalten dann eine Alters-, statt IV-Rente. Es wird eine Vergleichsrechnung zwischen der IV- und Altersrente vorgenommen. Die höhere Rente wird ausgerichtet. Der IV-Stelle muss nicht explizit die Pensionierung gemeldet werden, sofern sie bei erreichen des Referenzalters die Altersrente beziehen.

Ich (m, 11.12.1962) werde Ende 2025 in den vorzeitigen Ruhestand (nicht AHV Vorbezug, nur via BVG + Überbrückungsrente) gehen. Meine Gattin arbeitet jedoch bis 2027 in Teilzeitarbeit (ca. 25'00.- pro Jahr , inkl. AHV Abzug und BVG Versicherungsabzug) weiter. Bin ich bis zu meinem ordentlichen AHV Pensionierungsalter (2027) AHV Beitragsgedeckt durch den Beitrag meiner Gattin oder muss ich auch auf meiner BVG Rente & Überbrückungsrente, AHV Nichterwerbstätigen-Beiträge bezahlen?

Corina Meng: In ihrem Fall müsste eine Grenzwertberechnung vorgenommen werden. Ihre Ehefrau ist versichert. Ob sie auch mitversichert sind kann anhand von ihren Angaben nicht beurteilt werden. Melden sie sich bitte direkt bei der zuständigen Ausgleichskasse oder melden sie sich als Nichterwerbstätige Person an, sobald sie in den vorzeitigen Ruhestand gehen.

Guten Morgen Ich habe eine Frage zu den SVA-Beiträgen für Nichterwerbstätige, wenn der verheiratete Partner/die Partnerin per 1. August 2024 pensioniert wird: werden Einkommen und Vermögen des Paares dann voll oder zur Hälfte berücksichtigt für die Festlegung der SVA-Beiträge des nichterwerbstätigen Partners? Ab welchem Monat werden diese Beiträge fällig?

Karl Flubacher: Wenn der Ehegatte per 1.8. pensioniert wird, dann müsste die Beitragspflicht der AHV in diesem Jahr bereits erfüllt sein. Grund: der Ehegatte, der bis zum 1.8. arbeitet, wird die AHV-Beiträge für beide bereits bezahlt haben. Im Folgejahr kann es zur Situation kommen, dass der andere Ehegatte Beiträge zahlen muss, sofern er (1) über kein AHV-Einkommen verfügt und (2) das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht hat

Was muss ich beachten, bei der AHV , wenn ich nicht bis 65 arbeiten werde?

Corina Meng: Sie sind bis zu erreichen des Referenzalters bei der AHV-Beitragspflichtig. Sobald sie die Erwerbstätigkeit nicht mehr ausführen, melden sie sich bitte bei der Ausgleichskasse, damit sie als Nichterwerbstätige erfasst werden können und sie ihre Beiträge weiterhin entrichten können und keine Beitragslücken entstehen.

Guten Tag Wenn ich mich beim aktuellen Arbeitgeber aufgrund eines Outsourcing vorzeitig pensionieren lassen will, unter welchen Bedingungen könnte ich bei anderen Arbeitgebern weiterarbeiten? Ziel wäre aber, die Pension aufgrund der Umwandlungssätze von der aktuellen PK zu erhalten.

Karl Flubacher: Falls Sie das Frühpensionierungsalter schon erreicht haben, dann können Sie sich beim heutigen Arbeitgeber pensionieren lassen. Somit würde die jetzige PK eine gekürzte Altersleitung ausrichten (Rente u/o Kapital). Gekürzt, da es sich um eine Frühpensionierung handelt. Nachher steht es ihnen frei, sich um eine neue Anstellung zu kümmern und dann nochmals ein paar Jahre für einen neuen Arbeitgeber zu arbeiten.

Guten Tag Ich werde dieses Jahr 58 Jahre alt. Und im Zuge der UBS CS Integration könnte es sein, dass ich ein Angebot zur frühzeitigen Pensionierung erhalte. Auf was muss ich bei diesem Angebot achten? Was sind die Vor- und Nachteile einer Frühpensionierung? Wenn ich das Angebot annehme, könnte ich trotzdem einen anderen Job annehmen, und weiterarbeiten?

Corina Meng: Seitens AHV ist zu beachten, dass sie bis zum Erreichen des Referenzalters AHV-Beitragspflichtig sind. Bei einer Frühpensionierung melden sie sich bitte für die Unterstellung als Nichterwerbstätige Person bitte direkt bei der zuständigen Ausgleichskasse. Einen anderen Job dürfen sie annehmen. Sie dürfen weiterhin arbeiten. Es darf auch über das Referenzalter hinaus gearbeitet werden. Sobald sie erwerbstätig sind bis zum Erreichen des Referenzalters, so werden auch AHV-Beiträge entrichtet. Ist der Mindestbeitrag erreicht, entfällt eine Unterstellung als Nichterwerbstätige Person.

Mein Mann und ich sind pensioniert und beziehen beide die Ehepaar-Maximalrente. Wieviel Rente kann ich nach dem Tod meines Mannes erwarten?

Hansruedi Schläppi: Stirbt ein Ehepartner, wird die Altersrente des überlebenden Ehepartners neu berechnet. Die Höhe der Rente ist abhängig von der Anzahl Beitragsjahre, der Höhe des Erwerbseinkommens und den Erziehungsgutschriften oder den Betreuungsgutschriften der verstorbenen Person. Falls die Ehefrau, der Ehemann, die eingetragene Partnerin, der eingetragener Partner, verstorben ist, alle AHV-Beiträge bezahlt hat – d. h. ab dem 1. Januar nach Erreichen des 20. Altersjahrs und bis zum Tod, hat man Anrecht auf eine Vollrente. Wenn es bei der AHV Beitragslücken gibt, bekommt man eine Teilrente. Falls man bereits eine Alters- oder eine Invalidenrente bezieht, bekommt man, wenn man Witwe wird, einen Zuschlag von 20 Prozent auf die AHV/IV-Rente. Die Summe der Rente und des Zuschlags darf nicht höher als der einer Maximalrente sein.

Ich habe Jahrgang 06.06.1959 und hätte im Juni 2023 die AHV beziehen können. Dennoch arbeite ich weiter, auch wenn ich die max. Rente hätte beziehen können. Ende Juli 2025 werde ich voraussichtlich meine AHV beziehen wollen. Mein Ehemann hat ein «AHV-Loch» von ca. 5 Jahren, da er als junger Mensch mit ca 24 Jahren in die Schweiz gezogen ist: Geburtsdatum 20.01.1963. Sobald er sich pensionieren lässt fusionieren unsere Renten. Werden der Ehepaarrente meine zusätzlichen Jahre mit AHV-Beiträge 2023-2025 angerechnet, so dass wir uns der Max. Ehepaarrente annähern?

Karl Flubacher: Sobald die 2. Person die AHV-Rente bezieht, wird das sogenannte Splitting gemacht. Da Sie Ihre Rente aufgeschoben haben, behalten Sie den Zuschlag (Erhöhung) wegen des Aufschubs. Bei Ihrem Mann werden die Lücken bei der Berechnung weiterhin berücksichtigt. Konkret: Ihre Rente wird durch den Aufschub lebenslang erhöht und Ihr Mann hat eine Lücke wegen den Fehljahren. Der Aufschub wird die Lücke ev. kompensieren können. Sie können sich bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse melden und eine provisorische Rentenberechnung verlangen. Sagen Sie unbedingt, dass Sie die eigene Rente 2 Jahre aufschieben. So sehen Sie, welche Renten Sie auch nach dem Splitting bekommen werden

Guten Morgen Wenn man nach dem 65. Geburtstag noch ein Jahr weiter arbeitet, soll man die Auszahlung der AHV und der Rente ein Jahr sistieren lassen? Kann dadurch die Höhe der Rente noch verbessert werden?

Karl Flubacher: Wenn Sie bis Alter 66 weiter arbeiten, macht es Sinn, wenn Sie die AHV-Rente um 1 Jahr aufschieben. Sie müssen den Aufschub aber unbedingt schriftlich bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse melden. Der Aufschub um exakt 1 Jahr führt dazu, dass Ihre AHV-Rente lebenslang um 5.2% erhöht wird (aber erst mit Alter 66 zu fliessen beginnt). Sie finden hier weiterführende Infos: https://www.ahv-iv.ch/p/3.04.d Bei der PK ist es offen, ob der Bezug erst mit Alter 66 erfolgen kann. Das ist im PK-Reglement geregelt. Am einfachsten ist es, wenn Sie sich bei der Person melden, die auf Ihrem PK-Ausweis genannt wird. Diese Person kann Ihnen dann sicherlich sagen, wie es bei Ihrer PK geregelt ist.

Was genau muss man bei der AHV bzw. Pensionskasse beachten, damit man eine höhere Rente erhält, wenn man bspw. zwei Jahre über das 65. Lebensjahr hinaus arbeitet? (Zusatzinfo: ich habe gehört, dass man vorgängig bei der SVA diesen Sachverhalt anmelden muss, damit man die höhere Rente beanspruchen kann. Vergässe man die Anmeldung, würde der Anspruch hinfällig.)

Corina Meng: Es wird die Frage betreffend AHV (ohne PK) beantwortet: Sofern ein Aufschub der Altersrente gewünscht wird, so muss dies mittels Anmeldung Altersrente angemeldet werden. Frist: Spätestens ein Jahr nach Entstehung des ordentlichen Rentenanspruchs müssen Sie den Aufschub geltend machen. Wird die Frist verpasst, so wird die Altersrente rückwirkend ab Folgemonat des Referenzalters ausgerichtet.

Guten Tag Ich bin männlich und 54 Jahre alt. Ich lebe von einer IV Rente der IV und dem BVG. Ich werde mit Sicherheit nicht wieder gesund. Was gilt es in meiner Situation in Bezug auf die Pensionierung respektive auf meinen Lebenzeitaum nach dem 65. Altersjahr zu beachten? Welche zentralen Fragen sind für mich zu beantworten? Was muss ich unternehmen respektive was darf ich nicht vergessen? Kann ich mein Pensionierungsalter auch selbst wählen wie jemand der länger arbeiten möchte?

Karl Flubacher: Guten Tag. Bei der IV (staatliche Vorsorge) wird die AHV-Rente ab Alter 65 fliessen und gleich hoch sein wie die heutige IV-Rente. Beim BVK (Pensionskasse) bekommen Sie heute ebenso eine IV-Rente. Es kann sein, dass die Höhe dieser Rente in % des versicherten Lohnes berechnet wurde. Oft ist es dann so, dass ab Alter 65 die Altersrente der PK (welche die IV-Rente ablöst), tiefer ist. Grund: sie betrögt nicht mehr xy % des versicherten Lohnes, sondern sie wird auf dem Altersguthaben berechnet. Ich rate Ihnen, dass Sie sich deswegen direkt bei Ihrer PK melden. Auf dem PK-Ausweis sollten Sie die Kontaktangaben finden. Die PK wird Ihnen dann sagen können, wie hoch die Altersleistungen sein werden

Guten Tag Ich liebe meinen Beruf und meine Tätigkeit. Ich habe den Eindruck, dass ich gut darin bin, Menschen zu befähigen und stark zu machen. Im Verlaufe vieler Jahre habe ich eine grosse Hingabe, vielerlei Kompetenzen und Intuitionen entwickelt. Nun steht meine reguläre Pensionierung an. Gibt es offizielle Mittel, sich dagegen zu wehren? Ich fühle mich fit und motiviert. Eine unfreiwillige Pensionierung ist für mich echt nicht nachvollziehbar.

Karl Flubacher: Guten Tag. Viele Personen wollen auch nach dem Erreichen des ordentlichen AHV-Alters weiterarbeiten. Dieser Trend ist zu beobachten. Hier stellt sich die Frage: ist der Arbeitgeber einverstanden. Dies ist hierfür die wesentliche Grundvoraussetzung. Ich rate Ihnen, das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber zu suchen. Viele Arbeitgeber sind heute froh, wenn «ältere» Personen weiter tätig bleiben (Stichwort: Fachkräftemangel).

Guten Tag, Ich bin Jahrgang 1959 und verliess meine Arbeit zur Pensionierung mit dem regulären 64 Altersjahr. Nun wurde mir die AHV um 1 Jahr gekürzt, also 43 Beitragsjahre, statt neu ab Jahrgang 1961, 44 Beitragsjahre. Ich habe somit nicht die volle AHV. Ich finde es, für Personen, die eine übergangsfrist haben, sollte noch die alte Regel gelten. Dass heisst, dass die Regel, volle AHV , für Jahrgang 1959 und 1960 noch gelten sollen. Es wären also noch 200.— im Monat. Viel Geld. Wie sieht es rechtlich aus? Wollte das der Gesetzgeber so?

Corina Meng: Guten Tag, sie sind Jahrgang 1959 und haben sich mit 64. ordentlich pensionieren lassen. Leider teilen sie das Geschlecht nicht mit, aber es scheint, dass sie weiblich sind. Falls dies zutrifft, dann erreichte eine Frau mit 43 Jahren ein Vollrente, d.h. sie weisen keine Beitragslücken auf und erreichen die Skala 44. Es ist zu beachten, dass bei einer Vollrente die AHV-Rente zwischen CHF 1'225 – 2'450.00 liegen kann. Das durchschnittliche Jahreseinkommen ist auch massgebend.

Guten Tag Ich bin 42. Das einzige mit was ich mich schon befasst habe, bezüglich Pensionierung, sind Aufbau und Bezug von 3a Säulen Konti. Gibt es noch weitere Themen mit denen ich mich schon befassen könnte/müsste?

Hansruedi Schläppi: Eine Vorbereitung auf die Pensionierung ist umfangreich und kann sehr anspruchsvoll sein. Gewisse Entscheidungen lassen sich nur einmal treffen und haben grosse Auswirkungen auf die 3. Lebensphase. Eine gute und frühzeitige Vorbereitung ist sehr wichtig! Wichtigste Punkte: 1. Säule (AHV) 2. Säule (Pensionskasse) 3. Wohneigentum (Hypotheken, Amortisation) 4. Budget 5. Vorsorgeauftrag! 6. Patientenverfügung 7. Testament (Achtung auf Veränderung der Pflichtteile ab 1.1.2023) 8. Erbvertrag / Erbverzichtsvertrag 9. Anordnung für den Todesfall

Ich bin derzeit 58 Jahre alt und habe vier verschiedene 3. Säule-Konten, bei welchen ich per Alter 65 ungefähr folgende Kontostände habe 1) CHF 80000 2) CHF 40000 3) CHF 65000 4) CHF 30000 Meine Fragen dazu: 1) sofern ich mit 65 in Pension gehe, darf ich (das eine oder andere) Konto auch erst später, d.h. im Alter von 66 oder 67 Jahren auflösen? 2) Generell stellt sich mir die Frage, dass wenn ich beabsichtige jeweils 1 Konto pro Jahr auszahlen zu lassen: welche Rolle spielt die Reihenfolge in Bezug auf die Steuern – worauf soll ich achten (zuerst die grossen Beträge oder erst die kleinen- Vor- und Nachteile)?

Karl Flubacher: Guten Tag. Sofern Sie mit Alter 65 in Pension gehen, müssen Sie das letzte 3a-Guthaben auch in diesem Jahr beziehen. Ein Bezug NACH Alter 65 ist nur möglich, wenn Sie über Alter 65 hinweg weiterhin ein AHV-pflichtiges Einkommen haben. Dann dürften Sie sogar auch noch in die dritte Säule einzahlen und die Einzahlungen steuerlich abziehen. Absolute Deadline wäre dann Alter für Einzahlungen und den Bezug (Voraussetzung. bis Alter 70 ein AHV-pflichtiges Einkommen). In Ihrem Fall macht es Sinn, die 3a-Gelder über vier Jahre gestaffelt zu beziehen, um die Progression der Auszahlungssteuer möglichst gering zu halten. Da die Gelder der dritten Säule bis zum Bezug zu 100% steuerbefreit sind (keine Vermögenssteuer, keine Einkommenssteuern auf dem Ertrag), macht es Sinn, wenn Sie zuerst das kleinste Guthaben und am Ende das grösste Guthaben beziehen. Nach Bezug werden die 3a-Geler steuerbar und Sie müssen diese in der Steuererklärung angeben

Guten Tag ,ist es war, wenn wir das Pensionskassengeld als Rente beziehen und mein Mann ein halbes Jahr nach der Pensionierung stirbt .Der Rest an den Staat geht somit für uns verloren ist.

Hansruedi Schläppi: Wenn ihr Mann stirbt und er eine Rente bezieht, erhalten sie nach seinem Tod mindestens die gesetzlich vorgeschriebene Witwenrente von 60% der bisherigen Rente. Es gibt Firmen/Konzerne, welche über dieses gesetzlich vorgegebene Minimum hinausgehen. Konsultieren sie zu diesem Thema bitte das Reglement ihrer Pensionskasse.

Hallo, in 2 Jahren, wenn ich AHV bekomme (JG1961) möchte sich meine Frau (JG 1966) aus dem Erwerbsleben austreten. Was hat das für Konsequenzen bezüglich der ausstehenden AHV Beiträge? Die dann verminderte Rente akzeptieren wir.

Karl Flubacher: Guten Tag. Wenn Sie nicht mehr arbeiten, also in Pension gegangen sind, muss Ihre Frau bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters weiter Beitrage als Nichterwerbstätige zahlen. Mit dem Jahrgang 1966 ist das offizielle Rentenalter Ihrer Frau wegen der AHV-Revision von 64 auf 65 Jahre angehoben worden. Bei Beiträge als Nichterwerbstätige berechnen sich anhand der Renteneinnahmen und Ihrem Vermögen. Die Berechnung ist relativ komplex. Weiterführende Informationen finden Sie hier: https://www.ahv-iv.ch/p/2.03.d Ob es zu einer Rentenkürzung kommt, ist nicht klar. Die Rente der AHV bemisst auf (1) dem durchschnittlichen Einkommen, (2) der Frage, ob Sie Kinder haben und (3) der Frage, ob Sie Lücken haben. Es könnte also sein, dass das durchschnittliche Einkommen reicht, sofern Ihre Frau dann bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters die AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige zahlt. Diese führen eben dazu, dass keine Lücke entsteht.

Wenn ich nach der Pensionierung weiter arbeite und die AHV beziehe, muss ich dann weiter AHV einzahlen (wenn es der Freibetrag von 1400 übersteigt?) und werden die zusätlich einbezahlten Leistungen später dan nach vollstsändigem aufhören mit arbeiten mir dann angerechnet? Ich habe gelesen, dass man die AHV am Schluss nochmals berechnen lassen muss sonst bekommt man nicht den höheren Betrag zu gut wenn man über das Pensonsalter einbezahlt. Darf ich dann trotzdem eine Schlussberechnung verlangen wenn ich vor 1 Jahr eine Berechnung habe machen lassen. Oder muss ich eine vollständige Endabrechnung kurz vor der Rente machen damit mir alle Leistungen angerechnet werden. Sie schreiben ja vor, dass man alle 5 Jahren eine Berechnung machen lassen darf. Was ist wenn ich dann aber nochmals einbezahlt habe? Wird das dann einfach nicht mit berücksichtigt? So steht es im KTipp.

Corina Meng: Ja, das Einkommen über dem Freibetrag ist beitragspflichtig. Seit 1.1.2024 haben Versicherte das Wahlrecht, neu auf den Freibetrag zu verzichten (auf gesamten Einkommen AHV-Beiträge zu entrichten). Nach erreichen des Referenzalters kann einmal eine Neuberechnung verlangt werden. Es werden die Einkommen und evtl. Beitragszeiten berücksichtig, um Beitragslücken füllen zu können. Sofern sie eine Neuberechnung wünschen, muss dies mittels Formular eingereicht werden. Ein provisorische Rentenvorausberechnung bei Weiterarbeit darf eingereicht werden. Die Ausgleichskassen nehmen diese Berechnungen vor. Grundsätzlich darf man alle 5 Jahren eine Berechnung verlangen. Bei einer Veränderung (z.B. Zivilstand) darf auch vorher eine neue Berechnung verlangt werden. Die Ausgleichskassen dürfen Kosten für prov. Berechnungen verlangen, wenn mehrere Berechnungen innert kurzer Zeit verlangt werden. Dies ist von der Ausgleichskasse abhängig. Sobald die einmalige Neuberechnung bei Weiterarbeit vorgenommen wurde und verfügt, sowie die Verfügung auch in Rechtskraft erwachsen ist, kann keine Neuberechnung mehr vorgenommen werden, auch wenn sie noch weitergearbeitet haben.

Guten Tag Da ich dem Bauhauptgewerbe als Sicherheitschef Bahn unterstellt bin werde ich mit 60 Jahren FAR beziehen bis 65 Jahre. Da ich aber vielleicht schon vor nach Thailand auswandern werde (meine Frau ist Thailänderin), frage ich mich folgendes: Wie müsste ich jetzt vorgehen und ist es überhaupt möglich einen Teil der Altersvorsorge (ob in Renten- oder Sonstige Auszahlung) vor 60 Jahren zu beziehen?

Melea Scheuner: Guten Tag. Die AHV-Rente kann man sich frühstens mit 63 Jahren auszahlen lassen. Leistungen der Pensionskassen (Rente oder Kapital) kann am bereits ab 58 oder 60 Jahren ausbezahlen lassen. Wichtig ist, dass Sie hierfür frühzeitig Kontakt mit der Pensionskasse aufnehmen und sich über eine passende Lösung informieren, sodass es zu ihren Plänen passt.

Wenn ich das pensum reduziere,wird dann die AHV/ Pensionskasse auch weniger?

Hansruedi Schläppi: Wenn sie ihren Beschäftigungsgrad reduzieren und dadurch weniger in die 1. und 2. Säule einzahlen, werden voraussichtlich auch die jeweiligen Renten in Mitleidenschaft gezogen.

Hallo zusammen! Ich bin verwitwet und beziehe eine Witwenrente. Nun werde ich pensioniert und werde weiterarbeiten im eigenen Geschäft. Wenn ich nun meine AHV aufschiebe, kriege ich weiterhin die Witwenrente oder wird die in jedem Fall beim erreichen des Pensionsalter gestrichen?

Corina Meng: Guten Tag, die Witwenrente wird bei erreichen des Referenzalters eingestellt.

Guten Tag Ich besitze ein Stockwerkeigentum. Wie ist es in der Pensionierung, wenn das Geld nicht reicht, bekomme ich in diesem Fall Ergänzungsleistung?

Karl Flubacher: Guten Tag. Eine pauschale Antwort ist in Ihrem Fall nicht möglich, da ich noch viel mehr Informationen benötigen würde. Ich schicke Ihne eine Seite vom HEV (Hauseigentümerverband). Da finden Sie weiterführende Informationen, wie berechnet wird, ob man als Wohneigentümer Anrecht hat auf Ergänzungsleistungen. https://www.hev-schweiz.ch/news/detail/News/el-reform-das-aendert-sich-fuer-wohneigentuemer

Guten Morgen, Ich werde im August 65 Jahre alt. AHV ab September. Ich arbeite in 2 Teilzeitjobs, welche ich auch nach meiner Pensionierung weiterhin ausführen werde. Bei beiden Job's liegt die Lohnsumme unter der AHV-Freigrenze von Fr. 16'800.--. Demzufolge müssen keine AHV-Beiträge mehr abgezogen werden. Was aber ist mit dem ALV-Abzug? Gilt für diesen das Gleiche, wie für allfällige AHV-Abzüge? Theoretisch könnte ich ja auch nach 65 fristlos entlassen werden, etc., also arbeitslos werden. Gibt's noch ALV-Abzüge? Kann man nach dem 65. Geburtstag überhaupt noch arbeitslose werden im Sinne der Arbeitslosenkasse, bzw. hat man dann überhaupt noch Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Corina Meng: Sobald sie das Referenzalter erreicht haben und weiterhin erwerbstätig sind, werden keine ALV-Abzüge mehr gemacht.

Mit beinahe 67 jahren arbeite ich als selbständigerwerbender handwerker weiterhin. ich habe vier verschiedene säule-3-konten. stimmt es, dass ich diese bis zum 70ten lebensjahr ausbezahlen lassen muss – unabhängig, ob ich das geld schon benötige oder nicht?

Karl Flubacher: Guten Tag. Es ist richtig, dass Sie die Gelder bis Alter 70 bezogen haben müssen. Nach Alter 65 (ordentliches AHV-Alter) ist ein verspäteter Bezug nur möglich, wenn Sie bis zum Bezug auch über ein AHV-pflichtiges Einkommen verfügen. Wenn Sie also bis Alter 69 arbeiten (und in die AHV einzahlen), dann müssen Sie bis Alter 69 alle 3a-Guthaben auch bezogen haben. Es könnte sich lohnen, wenn Sie die vier 3a-Guthaben nun gestaffelt beziehen. Das heisst, dass Sie jedes Jahr eine Topf auflösen. Damit können Sie in der meisten Fällen die Progression der Auszahlungssteuer brechen und die kumulierte Steuerbelastung ist tiefer. Und ja: es ist richtig, dass Sie die 3a-Guthaben allerspätestens bis Alter 70 beziehen müssen. Unabhängig davon ob Sie die Gelder benötigen oder nicht.

Guten Tag Mir wurde geraten, mindestens die Hälfte meiner Pensionkassengelder bei der Pensionierung zu beziehen und sie via Swisslife-Konto «für mich arbeiten» zu lassen. WAs bedeutet das für die Pensionskassen, wenn dies alle machen? Passt sich die Rente aus der Pensionskasse denn nicht der Teuerung an?

Hansruedi Schläppi: Wenn sie die Mischform 50%/50% wählen, hat dies für sie sowohl Vor- als auch Nachteile: • Sicherheit (lebenslängliches Einkommen) • Absicherung Ehe- oder Lebenspartner (60% Witwerrente auf dem halben Pensionskassenkapital) • Anlagerisiko geteilt • Langleberisiko geteilt • Höhere Flexibilität • Bankgarantie: Pro Kunde und Bank max. Fr. 100'000.— plus Fr. 100'000.— auf einem gemeinsamen Konto (Geld auf verschiedene Banken verteilen!) • Chance auf Rendite aus Kapitalanlage • Kapital kann vererbt werden • Einmal-Besteuerung des Kapitals zu reduziertem Satz • Weniger hohe Einkommenssteuern, dafür Vermögenssteuern Die Renten aus den Pensionskassen passen sich normalerweise nicht der Teuerung an!

Guten Tag Ich werde dieses Jahr 3 Monate früher in Pension gehen, Ende Juli anstelle von Ende Oktober. Ich arbeite bis Juli in einem 30% Pensum und zahle mit meinem Arbeitergeber die AHV-Abgaben. Muss ich die 3 Monate, bis ich dann die ordentliche AHV beziehe noch AHV-Abgaben zahlen und wieviel.

Karl Flubacher: Guten Tag. Ich gehe davon aus, dass die AHV-Beiträge, die Sie zusammen mit Ihrem Arbeitgeber bis Juli zahlen, ausreichend sind. Diese Beträge sollte (ohne genaue Details zu kennen) aus meiner Sicht reichen, damit Sie dann nachher zwischen Juli und Oktober nichts mehr zahlen müssen. Eine abschliessende Antwort ist jedoch ohne Kenntnis Ihrer finanziellen Situation (Einkommen, Vermögen) nicht möglich. Um die Frage wirklich abschliessend zu klären, empfehle ich Ihnen, sich direkt bei der zuständigen Ausgleichskasse zu melden. Diese sollte Ihre Frage klären können.

Ich bin 50 Jahre alt, blind. Ich beziehe eine IV-Rente der Invalidenversicherung sowie eine IV-Rente der Pensionskasse. Was passiert, wenn ich das ordentliche Pensionsalter erreiche? Bleiben die Beträge der beiden Renten gleich hoch (Umwandlung in eine ordentliche AHV-Rente) oder ändert sich am Betrag etwas?

Corina Meng: Die IV-Rente wird in eine AHV-Rente umgewandelt, sobald sie das Referenzalter erreichen. Bitte beachten Sie, dass sie sich für die Altersrente anmelden müssen und dies nicht automatisch passiert. Leider ist unklar, seit wann sie die IV-Rente beziehen. Sofern sie aber seit Vollendung des 20. Altersjahres eine lückenlose Beitragsdauer bis zum Referenzalter ausweisen, wird die Altersrente dem Betrag der IV-Rente entsprechen.

Guten Tag, ich möchte fragen, wie ist es bei IV-Bezüger mit ZL? Bekommen sie die AHV automatisch, wenn sie das Alter haben? Und zur AHV automatisch Zusatzleustungen?

Corina Meng: Nein, für die Altersrente müssen sie sich mit dem Formular Anmeldung Altersrente anmelden. Sobald sie von der AHV die Verfügung über die Altersrente erhalten haben, reichen sie bitte die Verfügung bei den Zusatzleistungen ein.

Guten Tag Meine Frau und ich haben den gleichen Jahrgang, wobei ich im Juni 65 werde, während meine Frau im Oktober 65 wird. Wie ist das mit der Ehepartner-Rente? Bekomme ich für drei Monate zuerst eine Einzelrente, bis meine Frau auch 65 ist?

Corina Meng: Leider ist der Jahrgang nicht genannt und unklar, in welchem Jahr das 65. Altersjahr erreicht wird. Eine Ehepaarrente gibt es seit 1.1.1997 nicht mehr. Es werden Einzelrenten ausgerichtet. Beim 1. Ehepartner, der das Referenzalter erreicht, wird die Rente nur auf den eigenen Einkommen berechnet. Sobald die Ehepartnerin das Referenzalter erreicht, wird eine Neuberechnung vorgenommen. Die Einkommen während der Ehe werden geteilt, zudem kann es zu einer Plafonierung führen. Die Summe der beiden Renten eines Ehepaares beträgt max. 150% des Höchstbetrages der Altersrente.

Guten Morgen, ich möchte gerne wissen, ob das stimmt, dass ich bei frühzeitiger Pensionierung einen reduzierten Abzug habe bei der AHV als Frau mit Jahrgang 1963? Wie hoch ist der Abzug?

Karl Flubacher: Guten Tag. Es stimmt, dass Sie mit Jahrgang 1963 einen reduzierten Abschlag (Kürzung) haben, wenn Sie die AHV-Rente vorziehen. Die Kürzung hängt von 2 Faktoren ab. Bezug mit Alter 62, 63 oder 64 Jahren? Und das sog. durchschnittliche Jahreseinkommen. Weiterführende Informationen finden Sie hier: https://www.vermoegenszentrum.ch/wissen/ahv-reform-das-sollten-alle-zukuenftigen-pensionierten-wissen

Sehr geehrtes Team Ich möchte Sie gerne fragen: Lässt man sich vor 65 pensionieren, muss man sich dann zwingend für die AHV für nicht Erwerbstätige anmelden? Ich bin alleinstehend, 63 Jahre und habe seit ich 17 war (1. Lehrjahr) ununterbrochen AHV bezahlt.

Hansruedi Schläppi: Wenn man vor Erreichung des Referenzalters in Pension geht, untersteht man bis zum Erreichen des Referenzalters (65) weiterhin der AHV-Beitragspflicht. Berechnungsgrundlage: 20 mal das Renteneinkommen plus das Vermögen. Bei der AHV gibt es eine Tabelle aus welcher man ersehen kann, wieviel man bezahlen muss. https://www.ahv-iv.ch/p/2.03.d

Sehr geehrtes Team Wenn ich mit 64 die Arbeit aufgebe und keine AHV beziehe muss ich dann noch AHV für Nichterwerbstätige bezahlen? Ab diesem Jahr werden die AHV Einzahlungen über dem Freibetrag von CHF 16000.- für Arbeitnehmer über 65 gutgeschrieben. Wenn jemand mit Jahrgang 1957 die Rente aufgeschoben hat, gilt dies ab diesem auch? Hat dies auch Auswirkungen auf die Rente der verheirateten Person, wenn diese nicht die Maximalrente hat?

Corina Meng: Leider ist unklar, ob es sich um eine weibliche oder männliche Person handelt. Aktuell gelten noch unterschiedliche Referenzalter, weshalb die Frage betreffend Nichterwerbstätige nicht beantwortet werden kann. Seit 1.1.2024 haben Versicherte das Wahlrecht, neu auf den Freibetrag zu verzichten. Wird dies gewünscht, so muss dies bei jedem Arbeitgeber einzeln beantragt werden. Ja gilt auch für Jahrgang 1957. Es kann Auswirkungen auch auf die Rente der verheirateten Person haben, dies z.B. aufgrund der Plafonierung.

Guten Tag, ich bin im September 1963 geboren und überlege eine Frühpensionierung möglicherweise mit 63 Jahren (2026), ich bin alleinstehend. Habe ich auch Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn ich mich vorzeitig pensionieren lasse oder ist es dann «mein Verschulden», wenn das Budget knapp ist? Ist es für die Höhe der Renten (BVG und AHV) sehr einschneidend, wenn ich mit z.B. 63 Jahren das Pensum reduzieren würde? Im Moment arbeite ich 100 Prozent, eine Reduktion mit 63 Jahren auf 60 Prozent wäre eine Option für mich, wenn dies nicht meine Renten massiv kürzt oder sogar halbiert. Kann ich dies beim VZ ganz genau berechnen und mich beraten lassen?

Melea Scheuner: Guten Tag, Wer eine AHV-Rente vorbezieht und in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt, hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die mit dem Vorbezug verbundene Kürzung der AHV-Rente kann damit aufgefangen werden, denn bei der EL-Berechnung wird nur die gekürzte Rente als anrechenbares Einkommen berücksichtigt. Ein Vorbezug der AHV Rente um ein Jahr führt zu einer Rentenkürzung um 6,8 Prozent. Bei einem Vorbezug um zwei Jahre wird die Rente um 13,6 Prozent gekürzt. Wenn man seine Pensionskassenleistungen vorzeitig bezieht, ist das Alterskapital kleiner als bei einer ordentlichen Pensionierung, weil Beitragsjahre und Zinsgutschriften wegfallen. Zudem wird der Umwandlungssatz gekürzt, mit dem das Guthaben in eine lebenslange Rente umgerechnet wird. Pensionskassen kürzen diesen Satz in der Regel um 0,15 bis 0,2 Prozentpunkte pro Vorbezugsjahr. Wer zwei Jahre früher aufhört, verzichtet so schnell einmal auf mehr als 10 Prozent Rente. Da Sie aber gedenken, nicht mit 63 Jahren 100% pensioniert zu sein, sondern eine Teilpensionierung im Auge haben, rate ich Ihnen sich von einem Experten persönlich beraten zu lassen, da Sie so spezifisch herausfinden können, ob ein AHV Bezug bereits sinn macht oder allenfalls ein Teilbezug von der Pensionskasse sinniger wäre (steuertechnisch und Rentenhöhe etc.).

Guten Tag Mein Mann wird im 2025 ordentlich pensioniert, ich bin 7 Jahre jünger und erhalte meine AHV also erst im 2032. Unsere Überlegung zum PK Bezug meines Mannes ist der, einen kleineren Teil als Kapital zu beziehen, um für allfällige Ausgaben im Zusammenhang mit dem Haus etwas auf der Seite zu haben (da Hypothek Erhöhung im Pensionsalter schwierig ist) und den Rest als Rente zu beziehen. So hätten wir ein Einkommen, das unsere Ausgaben absichert und ich auch im Fall eines Ablebens meines Ehemannes die Rente lebenslang weiter erhalte. Die AHV Rente wird ab 2032 dann die Ehepaarrente sein, plus/minus Maximum, plus die Rente aus PK. Bei Ableben des Ehemannes erhalte ich 60% der PK Rente meines Mannes (laut PK Reglement) plus die AHV Einzelrente, ist das korrekt? Machen wir einen Überlegungsfehler in Bezug auf Kapital/Rente oder sehen Sie dies auch in etwa so?

Karl Flubacher: Guten Tag. Eine pauschalgültige Antwort ist nicht abschliessend möglich, da ich nicht alle Daten kenne. Ein Teilbezug der PK macht Sinn. Mit dem Kapital haben Sie Flexibilität für spezielle Ausgaben (bspw. Haus). Da Sie 7 Jahre jünger sind, macht es auch Sinn, den Grossteil als Rente zu beziehen. Aufgrund der reinen statischen Werte betreffend Lebenserwartung besteht eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass Sie rund 10 Jahre länger leben werden als Ihr Mann. Ihre Überlegungen machen aus meiner Sicht Sinn. Bei den Überlegungen zum Ableben sollten Sie aber unbedingt Ihren Nachlass regeln. Falls Sie Kinder haben, dann rate ich Ihnen dazu, dass Sie sich als Ehepaar für das Ableben des ersten Ehegatten gegenseitig absichern. Hierfür bestehen verschiedene Möglichkeiten: Ehevertrag, Erbvertrag und/oder Testament. Was in Ihrem Fall der richtige Ansatz ist, würde ich zwingend mit einer Fachperson klären.

Guten Tag , ich werde dieses Jahr 60. Mein Nochmann 62. Wir sind nach einer sehr schwierigen gerichtlichen Trennung vor 10 Jahren noch nicht geschieden. Ich habe ich im Moment eine Monatsrente von 4000.- dazu bin ich selbständig mit Lokal Naildesign und Fusspflege. Ich bezahle das Minimum an AHV beiträgen. Die aktuelle Lage mit den Preiserhöhungen lässt natürlich alles wieder etwas schwieriger werden. Ich habe Fixkosten vom Lokal etc. die ich mit den Einnahmen decke und es bleiben ca 700.- übrig für mich . Ich muss jetzt irgendwie herausfinden da ich vollständig Hausfrau war seit meinem 27. Altersjahr bis zu meinem 50. wieviel AHV bekomme ich. Die Ausgleichskasse kann das angeblich nur mit Scheidungsurteil. Das ist nicht da , da noch nicht in Aussicht. Da mein Noch mann 2 Jahre älter ist muss ich und will ich endlich etwas klarheit. Er ist ein sehr schwieriger Mensch und ich habe auch Angst. Ich denke auch das ich EL brauche . Würde auch weiterarbeiten trotz meiner etwas angeschlagenen Gesundheit um genug zu haben. Was raten Sie mir für ein Vorgehen und was muss raschmöglichst erledigt werden.

Corina Meng: Sie können bei der Ausgleichskasse eine Provisorische Rentenvorausberechnung verlangen und mitteilen, dass die Berechnung vorgenommen wird, als wären sie geschieden.

Grüezi, kann man sich eigentlich auch unterjährig pensionieren lassen oder nur 1x jährlich zum Geburtstag?

Hansruedi Schläppi: Finanziell kann es einen grossen Unterschied machen, ob man schon im Januar oder erst im Dezember in Pension geht. Man kann sich aber unterjährig pensionieren lassen.

Guten Morgen, eine Präzisierung zum Freibetrag: Personen, welche das Referenzalter erreicht haben und weiterhin erwerbs- tätig sind, müssen auf dem Freibetrag von 16'800 Franken jährlich keine Beiträge entrichten. Wird gleichzeitig für mehrere Arbeitgebende gearbeitet, gilt der Freibetrag für jedes einzelne Arbeitsverhältnis separat. Wenn also eine volle Rente bezogen wird und man weiterhin erwerbstätig sein möchte, machen u.U. mehrere Teilzeitpensen Sinn, meinte ich. Wir, Ehepaar m 65/w 62 beziehen aus 1. und 2. Säule monatliche Renten von Fr. 7'000 (vertraulich). Und ich kann das Rentnerleben sehr empfehlen. Der Druck ist weg.

Corina Meng: Auf dem jährlichen Freibetrag von CHF 16'800.00 müssen keine Beiträge entrichtet werden. Dies gilt pro Arbeitgeber. Seit 1.1.2024 haben Versicherte das Wahlrecht, neu auf den Freibetrag zu verzichten. Wird dies gewünscht, so muss dies bei jedem Arbeitgeber einzeln beantragt werden.

Guten Tag, wo kann ich mir verschiedene Variante bezüglich Frühpensionierung, Rente oder Kapital etc. ausrechnen lassen? Es gibt ja viele windige, sogenannte «Finanzberater». Welche seriösen Adressen gibt es und was kostet ungefähr eine solche ausführliche Variantenberechnung und -beratung?

Karl Flubacher: Guten Tag. Die Frage: «Rente oder Kapital» ist eigentlich die wichtigste Frage bei der Pensionierungsplanung. Grund: (1) oft ist es Grossteil des Vermögens und (2) der Entscheid ist irreversibel. Sie können also nicht mit Alter 75 den Entscheid wieder ändern. Der Entscheid muss also für die ganze Pensionierung «richtig» sein. Aus diesem Grund rate ich Ihnen diese Frage mit einem seriösen Finanzplaner zu besprechen. Seriös heisst, dass die Beratung selbst etwas kostet. Sollte die Beratung gratis sein, besteht ein sehr grosses Risiko, dass der *Berater» (eher Verkäufer) den Kapitalbezug empfehlen wird und gleich auch eine Anlagelösung präsentiert. Sollten Sie dann in dieses Produkt investieren, dann bekommt der «Berater» eben eine Provision. Gratis arbeitet niemand. Dies führt zu einem Interessenskonflikt beim Berater, wenn er nur beim Verkauf eines Produktes Geld verdient. Ich würde dies mit der Hausbank oder einem unabhängigen Finanzberater anschauen (zum Bsp. VZ VermögensZentum).

Guten Tag Ich bin 65, beziehe eine Vollrente, arbeite weiter und bezahle AHV-Beiträge. Im Radiobeitrag wurde erwähnt, dass ab diesem Jahr die Beiträge nicht mehr solidarisch sind sondern auf ein individuelles Konto fliessen. Meine Frage dazu. Was passiert mit diesem Konto/Geld wenn ich definitiv mit Arbeiten aufhöre?

Corina Meng: Seit 1.1.2024 haben Versicherte das Wahlrecht, ob sie auf den Freibetrag verzichten oder nicht. Ihr Einkommen wird weiterhin auf ihrem individuellen Konto verbucht. Neu kann auch einmalig eine Neuberechnung verlangt werden und das Einkommen nach Erreichen des Referenzalters kann angerechnet werden. Die maximale Vollrente kann aber nicht höher als CHF 2'450.00 ausfallen.

Guten Tag Wenn das Pensionskassengeld auf einem Freizügigkeitskonto ist (aufgrund Kündigung des Arbeitnehmers) und nicht mehr bei einer Pensionskasse, kann dieses Geld dann bei der bevorstehenden Pensionierung nur noch als Kapital ausbezahlt werden und die Möglichkeit einer Rentenauszahlung fällt weg?

Hansruedi Schläppi: Von einem Freizügigkeitskonto kann man keine Rente beziehen. Das Guthaben wird bei Auflösung des Kontos als einmalige Zahlung ausgerichtet. Eine Rente aus der zweiten Säule gibt es nur, wenn man einer Pensionskasse angeschlossen ist. Wenn man nicht mehr in einer Pensionskasse versichert ist, kann man mit dem vorhandenen Freizügigkeitsguthaben eine Leibrente abschliessen. Dazu müssten sie das Freizügigkeitskonto auflösen, versteuern und das Kapital einem Lebensversicherer übertragen. Bei einer Leibrentenversicherung garantiert der Versicherer eine lebenslange jährliche Rente. Der Abschluss einer Leibrentenversicherung wird meist erst ab 75 Jahren interessant. Aufgrund der abnehmenden Restlebenserwartung offerieren die Lebensversicherer dann nämlich steigende Renten.

 

 

Guten Tag, Ich werde per 1.1.2025 meine AHV-Rente von CHF 2058.- beziehen und danach noch 40% weiterarbeiten. Es stellt sich die Frage ob es sich lohnt, weiterhin AHV-Beiträge auf diesen 40% (Lohn ca. CHF 1600.- pro Monat x 13) zu bezahlen, wenn ich noch 1 Jahr oder 2 Jahre so weiterarbeite. Können Sie mir sagen, wie hoch danach meine AHV-Rente sein wird, wenn ich eben diese 40% weiterarbeite und AHV-Beiträge bezahle, und zwar für ein Jahr und für zwei Jahre?

Corina Meng: Guten Tag, seit 1.1.2024 haben Versicherte das Wahlrecht, auf den Freibetrag zu verzichten oder davon Gebrauch zu machen. Es kann einmalig eine Neuberechnung verlangt werden, damit die Einkommen und evtl. Beitragsdauer zur Lückenfüllung angerechnet werden kann. Es müsste eine provisorische Rentenvorausberechnung vorgenommen werden, damit zu sehen ist, ob es sich lohnt. Wenden sie sich dazu an die zuständige Ausgleichskasse.

Guten Tag Ich habe Jahrgang 1962. Ich möchte nach meinem Referenzalter noch 1-2 Jahre in Teilzeit weiterarbeiten und die AHV eventuell um 1 Jahr aufschieben. Wird dieser Verdienst auch noch einen Einfluss auf meine monatliche AHV haben (abgesehen vom Zuschlag von 5,2%). Da ich Lücken aufweise, werde ich nie die volle AHV erhalten.

Corina Meng: Seit 1.1.2024 haben die Versicherte das Wahlrecht, ob sie auf den Freibetrag verzichten oder nicht. Das Einkommen nach dem Referenzalter sowie die Beitragsdauer kann zur Lückenfüllung berücksichtigt werden, sofern der Mindestbeitrag entrichtet wurde. Es darf einmal eine Neuberechnung verlangt werden. Die Neuberechnung darf auch erst verlangt werden, wenn sie die Rente bereits abgerufen haben.

Als Ehepaar haben wir einen Altersunterschied von 4 Jahren, meine Frau ist nicht berufstätig. – Ist es richtig, dass wir nach meiner Pensionierung weiterhin AHV-Beiträge für meine Frau bezahlen müssen bis zu ihrer ordentlichen Pensionierung. – Wie werden diese Beiträge berechnet, nach Vermögen? Was zählt alles zum Vermögen oder wird das steuerbare Vermögen genommen. – Wie hoch wäre das Mindesteinkommen, das man erzielen muss, um diese Beiträge über das Einkommen entrichten zu können.

Corina Meng: ja das ist korrekt. Wie hoch das Mindesteinkommen ist, kann man nicht rudimentär sagen da es abhängig ist von Vermögens- und Renteneinkommen, welche eben in die Berechnung der AHV-Beiträge der Ehefrau (als Nichterwerbstätige) fliessen.

Mein Mann wird Ende Juni pensioniert. Ich bin nicht berufstätig. Wir lösen etwa 1/4 seiner Pensionskasse aus und haben auch sonst etwas Vermögen. Haben wir Anspruch auf Ergänzungsleistungen? Wir bekommen knapp 200 Franken Prämienverbilligung. Können wir da ab Juli eine Neuberechnung erfragen?

Karl Flubacher: Guten Tag. Diese Frage kann ich nicht direkt beantworten, da ich Ihre finanzielle Situation nicht kenne. Auf der Homepage gibt's einen Rechner. Dort können Sie Ihre persönlichen Daten eingeben und schauen, ob Sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben. https://www.ahv-iv.ch/de/Sozialversicherungen/Erg%C3%A4nzungsleistungen-EL/Berechnung-Erg%C3%A4nzungsleistungen

Guten Morgen, ich bin seit 5 Jahren Bezüger von AHV u. PK-Rente. Etwa 5 Jahre vor meiner Pensionierung hat sich der Umwandlungssatz meiner PK so stark erniederigt, dass meine voraussichtliche Monatsrente meiner PK von ursprünglichen 2480.-- auf jetzt ausbezahlten 1847.35 reduziert hat. Das sind 7591.80 pro Jahr weniger Einkommen. Der Arbeitgeber hat sich mit einem «Trostpflästerli» von 15'000.- Barauszahlung kurz vor der Pensionierung dafür erkenntlich gezeigt... Frage: Wäre es aus rechtlicher Sicht mit dem Vorwurf der «ungetreuen Geschäftsführung» nicht endlich angebracht (und auch erfolgversprechend?), die Pensionskassen anzuklagen, die sich auf Kosten ihrer Versicherten bereichern? Meine PK jedenfalls bekommt nie genug, riesige Immobilienprojekte im ganzen Land zu bauen und sie mit happigen Zinsen mehr als gewinnbringend zu vermarkten...

Karl Flubacher: Guten Tag. Leider sind Sie da nicht alleine. Die PKs haben den Umwandlungssatz in den letzten 20 Jahren laufend reduziert. Grund: steigende Lebenserwartung. Die PKs müssen heute deutlich länger Altersrenten zahlen. Die statistische Lebenswartung ist heute deutlich höher also noch vor 20 oder 30 Jahren. Sie können «rechtlich» nichts unternehmen. Leider kann ich Ihnen diesbezüglich keine bessere Antwort geben.

Ich bin 62 jährig und seit einem Jahr frühpensioniert und beziehe noch keine AHV Rente aber Pensionskassenrent. Mein Mann ist 67 Jahr, bezieht eine AHV Rente seit der regulären Pensionierung. Er arbeitet trotz Pensionierung weiter und zahlt auch noch AHV Beiträge und Pensionkassenbeiträge ein. Muss ich selber auch noch AHV Beiträge einbezahlen bis zum ordentlichen Pensionsalter von 64.5 Jahren?

Corina Meng: Leider kann die Frage nicht beantwortet werden, da wesentliche Angaben für die Beurteilung fehlen (Pensum, Lohn etc.). Bitte wenden sie sich an die zuständige Ausgleichskasse, damit in ihrem spezifischen Fall beurteilt werden kann, ob sie als Nichterwerbstätige unterstellt werden müssen.

Ich und meine Frau Leben in Thailand. Wie sieht Ihre Situation aus bei meinem Ableben. Wir leben von der AHV so wie es aussieht wird die Witwenrente gestrichen.

Corina Meng: Leider habe ich zu wenig Angaben um eine ausführliche Antwort zu geben. Ich kann anhand den Angaben nicht mitteilen, ob überhaupt ein Anspruch auf eine Witwenrente für ihre Ehefrau besteht. Damit ihre Frage beantwortet werden kann, wenden sie sich bitte direkt an die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf.

Guten Tag Auf was muss man achten wenn ich mit 58 in Frühpensionierung gehe mit substitution (Sozialplan) Novartis.Oder soll ich warten bis ich 60 bin??Arbeite Teilzeit 70% Besten Dank für ihr diskretes Feedback

Hansruedi Schläppi: Diese Frage lässt sich leider nicht beantworten, ohne die Einzelheiten des Sozialplanes von Novartis zu kennen.

guten tag ich habe 2 fragen: _stimmt es, dass pensionierte personen mit ergänzungsleistungen nicht mehr als 90 tage pro jahr ins ausland dürfen und dass diese 90 tage nicht aneinandergereiht werden können (ende altes jahr 90 tage und anfangs neues jahr 90 tage, somit insgesamt 180 tage zusammenhängend)? _wieviel % darf von einem vorhandenen vermögen pro jahr verbraucht werden, damit bei aufbrauch des vermögens nicht die zukünftigen ergänzungsleistungen gekürzt werden?

Melea Scheuner: Guten Tag, Ja. Bei einem Auslandaufenthalt von zwei Monaten werden Ihnen die Ergänzungsleistungen (EL) ohne Unterbrechung ausbezahlt. Halten sich EL-Beziehende aber länger als drei Monate ohne triftigen oder zwingenden Grund im Ausland auf, so ris­kieren sie die vorüber­gehende Einstellung der EL. Hält sich ein EL-­Bezüger im selben Kalenderjahr insgesamt mehr als sechs Monate im Ausland auf, entfällt sein EL-Anspruch für das gesamte Kalenderjahr. Wenn er das in der zweiten Jahreshälfte macht, muss er sogar die bezogenen EL-Gelder für die erste Jahreshälfte zurückzahlen. Als triftige Gründe, die gegen eine Einstellung der EL sprechen, kommen berufliche Zwecke oder eine Ausbildung in Frage, nicht aber Ferien oder Besuche. Zwingend können etwa gesundheit­liche Gründe sein, die eine Rückkehr in die Schweiz verunmög­lichen. Liegen triftige oder zwingende Gründe für den Auslandaufenthalt vor, wird die EL allenfalls ­weiter ausgerichtet – auch wenn der Auslandaufenthalt länger als drei oder sechs Monate dauert. Wichtig: Einen Auslandaufenthalt von mehr als drei Monaten muss der EL-Bezüger der AHV-­Ausgleichskasse bzw. der EL-Stelle melden. Tut er dies nicht und zahlt sie fälschlicherweise EL aus, wird sie die zu viel bezahlten EL später zurückfordern. Inwiefern die Jahresmaxime an Tagen im Ausland aneinandergehangen werden können oder nicht, kann ich nicht abschliessend beurteilen. Ich rate Ihnen, sich bei Ihrer Ausgleichskasse spezifisch zu informieren. Bezüglich des Vermögensverzicht: Bei der EL-Berechnung wird auch das Vermögen angerechnet, auf das eine Person freiwillig verzichtet hat. Ein Vermögensverzicht liegt dann vor, wenn eine Entäusserung von Vermögenswerten ohne Rechtspflicht oder ohne gleichwertige Gegenleistung erfolgte. Wenn man innerhalb eines Jahres mehr als 10% des Vermögens neben den Ausgaben für den Lebensunterhalt (sparsam gesehen) ausgibt, ohne erheblichen Grund, wird von einem Vermögensverzicht gesprochen. Beispiel – Person mit Vermögen über 100 000 Franken: Gibt eine Person mit einem Vermögen von über 100 000 Franken innerhalb eines Jahres mehr als 10 % ihres Vermögens aus, gilt der Betrag, der diese 10 % übersteigt, als Vermögensverzicht. Auf die Anrechnung der Ausgaben, die über dem Schwellenwert liegen, wird verzichtet, wenn sie aus wichtigen Gründen erfolgten wie z. B. die Ausgaben für den Lebensunterhalt, wenn das Einkommen ungenügend ist, der Werterhalt von Wohneigentum oder Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildungen.

Guten Tag Ich bin Jahrgang 1965 (verheiratet, 2Kinder und habe immer einbezahlt) und möchte mich mit 62 pensionieren lassen. Wie gross ist die Einbusse der AHV für die Übergangsjahrgänge? Würde es sich ev. für mich sogar lohnen, die AHV vorzubeziehen?

Corina Meng: Es kann nicht beurteilt werden, wie hoch die Einbusse ist. Sie können bei der zuständigen Ausgleichskasse eine provisorische Rentenvorausberechnung verlangen.

Betrifft eine Änderung des Umwandlungssatzes nur Rentner, die erstmals eine Rente beziehen oder auch solche, die schon längere Zeit eine beziehen?

Karl Flubacher: Stand heute ist es so, dass eine Änderung des Umwandlungssatzes nur angehende Rentner betrifft. Pensionierte, die bei der gleichen PK bereits eine Altersrente beziehen, sind also von einer Senkung des Umwandlungssatzes nicht betroffen.

Sehr geehrte Damen und Herren Wenn ich mich entscheide, bei der Pensionskasse eine Rente zu beziehen und dann sterbe ich schon kurze Zeit nach den ersten Bezügen: Ist dann das ganze Geld verloren oder erben meine Nachkommen?

Karl Flubacher: Guten Tag. Beim Rentenbezug ist es nach Ihrem Ableben so: falls Sie verheiratet sind, bekommt Ihr Ehegatte einen Hinterbliebenenrente. Dies beträgt 60% Ihrer eigenen Altersrente. Dies ist auch im sog. gefestigten Konkubinat in den allermeisten Fällen gegeben. Hier müssen Sie meisten die letzten 5 Jahre den gleichen Wohnsitz gehabt haben. Kinder bekommen nur dann eine Waisenrente, wenn Sie jünger als 18 Jahre als sind oder noch in der Erstausbildung (maximal bis Alter 25) .

Wenn man das Pensionskassengeld auf einem Freizügigkeitskonto hat (aufgrund Kündigung des Arbeitnehmers), kann man dann dieses Geld bei der bevorstehenden Pensionierung nur noch als Eigenkapital auszahlen lassen? und oder bzw. gibt es noch die Möglichkeit, eine Rentenzahlung z.B. bei einer Freizügigkeitsstiftung zu beantragen?

Karl Flubacher: Guten Tag. Nachdem das Geld auf das Freizügigkeitskonto überwiesen wurde, ist ein Rentenbezug bei einer Freizügigkeitsstiftung leider nicht mehr möglich. Sie müssen zudem auch das ganze Guthaben bei der Pensionierung auf einmal «en bloc» beziehen.

Guten Tag Ich beziehe seit 1.8.2023 AHV (reguläres Pensionsalter 64), arbeite aber noch bis 31.7.2024 weiter, damit meine Pension etwas aufzubessern. Mir wurde (von der AHV!) gesagt, dass ich weiterhin AHV Beiträge einzahlen müsse, diese würden in den Solidaritätsfond gehen. Nun habe ich in Ihrer Sendung Espresso gehört, dass dies seit dem 1.1.2024 nicht mehr so sei. Kann ich eine neue Berechnung per 31.7.2024 verlangen, auch wenn ich seit dem 1.8.2023 bereits AHV beziehe?

Corina Meng: Korrekt, ab 1.1.2024 hat das Gesetzt geändert. Sie dürfen eine Neuberechnung verlangen, auch wenn sie seit dem 1.8.2023 eine AHV-Rente beziehen. Die Neuberechnung kann frühestens ab Folgemonat der Anmeldung vorgenommen werden, nicht aber rückwirkend.

Guten Morgen Ich bin 60 Jahre (Selbständig). Ich werde in max.1 Jahr mein Geschäft schliessen. Meine Frau wird aber noch länger (ca. 5 Jahre) arbeiten (Angestellt zu 100 %), ich habe nicht vor, meine AHV vor 65 zu beziehen. Frage: Muss ich weiterhin, also bis ich 65 bin AHV- Beiträge zahlen?

Corina Meng: Da ihre Ehefrau zu 100 % weiterhin angestellt ist, sollten sie durch den doppelten Mindestbeitrag gedeckt sein.

Guten Tag. Ich bin seit November 2022 pensioniert und wohne mit meinem Partner seit 13 Jahren zusammen in seinem EFH im Konkubinat. Seit 1. Nov.2022 beziehe ich AHV Fr. 1940.-und Rente 1072.-(Pensionskasse). Meinem Partner gebe ich mtl. Fr. 1100.- ab, für meinen Lebensunterhalt inkl.Lebensmittel. Hätte ich auch anspruch auf Ergänzungsleistungen? Vielen Dank für ihre Bearbeitung.

Corina Meng: Bei der EL ist auch noch zusätzlich das Vermögen massgebend. Melden sie sich bei der AHV-Zweigstelle, damit ihr Anliegen geklärt werden kann.

Guten Tag ich werde nächstes im Juli 65 Jahre und erhalte dann die AHV.ich zahle von Januar .bis Juli noch AHV Beiträge ein sind die noch Rentenbildend?

Corina Meng: Guten Tag, die AHV-Beitragspflicht besteht bis zum Referenzalter. Korrekt, für die Rentenberechnung werden alle Einkommen nach Vollendung des 20. Altersjahres bis 31.12. vor Referenzalter berücksichtigt.

Grüezi ich bin fast 65 Jahre alt. Gemäss letzter Information von meiner PK habe ich ein Guthaben von rund 130'000.- was eine Rente von ca. 660.- pro Monat ergeben würde. Dies wegen langem Auslandaufenthalt ohne Einzahlung weder in die AHV noch in die PK. Somit habe ich eine grosse Lücke auch in der AHV und habe folgende Fragen: -wie hoch wird in etwa meine AHV-Rente sein? -ist es besser, mir das PK-Guthaben ausbezahlen zu lassen oder die tiefe Rente von 660.- im Monat zu beziehen? -ich könnte noch ca. 20'000 in die PK einbezahlen; wäre das sinnvoll? Die Rente wäre dann ca. 800.- pro Monat, also weiterhin ziemlich tief.

Hansruedi Schläppi: Um zu erfahren, wie hoch ihre AHV-Rente sein wird, müssen sie bei der für sie zuständigen AHV-Ausgleichskasse einen Rentenvorausberechnung bestellen. https://www.ahv-iv.ch/de/Merkbl%C3%A4tter-Formulare/Formulare/Leistungen-der-AHV Um zu erfahren, welche Ausgleichskasse für sie zuständig ist, benutzen sie bitte nachfolgenden Link: InfoRegister: Meine kontoführenden Kassen | Merkblätter & Formulare | Informationsstelle AHV/IV (ahv-iv.ch) Die restlichen Fragen lassen sich aufgrund ihrer Komplexität und fehlender weiterer, wichtiger Informationen leider nicht beantworten.

Guete Tag mitenand Meine Frau wird Mitte nächsten Jahres pensioniert. Wir möchten einen Kapitalbezug machen. Wie ist das richtige Vorgehen?

Karl Flubacher: Guten Tag. Melden Sie sich bei der PK Ihrer Frau und klären Sie ab, welche Meldefrist besteht. Grund: den Kapitalbezug muss man schriftlich mitteilen. Viele PKs kennen eine Meldefrist von ein paar wenigen Monaten. Gesetzlich darf eine PK eine Meldefrist von maximal 3 Jahren haben. Auf dem PK-Auswies Ihrer Frau sollen alle Kontaktangaben stehen. Die für Sie zuständige Person wird Ihnen detailliert sagen können, wie Sie vorgehen müssen, damit Sie dann von der PK der Frau das Kapital bekommen

Grüetzi Bin seit 1. März 2024 offiziell mit 64 Jahren pensioniert worden. Habe noch ein Freizügigkeitskonto. Bis wann muss ich das auflösen?

Karl Flubacher: Es besteht eine neue Freizügigkeitsverordnung. Sie können diese Gelder bis Ende 2029 in der Freizügigkeit belassen. Der Vorteil ist, dass diese Gelder (solange sie noch in der Freizügigkeit sind) zu 100% steuerfrei sind. Sie bezahlen weder Vermögenssteuern auf dem Guthaben selbst noch Einkommenssteuern auf den Erträgen. Sie müssen diese Gelder aber nicht bis Ende 2029 liegen lassen. Aufgrund des Alters können Sie diese Gelder bereits heute beziehen. Wann Sie die Gelder beziehen, hängt auch von Ihrem Geldbedarf ab. Mein rat: sofern Sie die Gelder nicht benötigen, macht es Sinn, den Bezug bis Ende 2029 aufzuschieben.

Wie gehe ich vor, wenn ich mich als 1964 Geborene mit 64 Jahren pensionieren lassen möchte? Wie hoch wird meine Rente sein? Muss ich für dieses Jahr noch Beiträge zahlen? Erhalte ich nach der Pensionierung weiterhin Witwenrente und BVK-Leistungen? Wenn ja, bleibt der Betrag gleich?»

Melea Scheuner: Guten Tag, Wenn Sie sich Frühpensionieren lassen wollen, melden Sie Ihren Rentenantrag bei Ihrer Ausgleichskasse wie üblich ein. Eine Witwenrente wird nicht mehr ausbezahlt, da diese auch aus AHV-Leistungen bezahlt werden. Die BVK Rente sollte gleichbleibend weiterlaufen. Ich kann Ihnen raten, eine AHV-Berechnung auf der Webseite von ahv-iv.ch zu erstellen, um Ihre Leistung besser einschätzen zu können. Zudem gibt es auch die Möglichkeit von Ergänzungsleistungen. Hierzu finden Sie beispielsweise einen EL-Rechner auf der Webseite von Pro Senectute. Zudem könnten Sie auch eine Sozialberatung bei Ihrer kantonalen Pro Senectute Dienststelle besuchen, wo man Ihnen allenfalls bei einer absehbaren finanziellen Situation beratend zur Seite stehen wird.

Ab wann kann ich El beantragen ? Ab Pensionierung,? Oder schon vorher ?

Melea Scheuner: Guten Tag, für eine EL Anmeldung muss eine AHV/IV-Rente bereits verfügt sein oder zumindest eine Anmeldung vorliegen. Anspruch auf EL haben Sie ab dem Zeitpunkt der verfügten AHV/IV-Rente.

guten morgen wie ist es mit ergänzungsleistungen, wenn ich mir die pensionskasse auszahlen lasse?

Melea Scheuner: Guten Tag, Personen mit einem Vermögen von weniger als 100 000 Franken haben Anspruch auf EL. Für Ehepaare liegt diese Eintrittsschwelle bei 200 000 Franken, für Kinder bei 50 000 Franken. Der Wert von selbstbewohnten Liegenschaften wird für die Berechnung der Eintrittsschwelle nicht berücksichtigt. Wenn Sie mehr Vermögen durch die PK Kapitalauszahlung vorweisen, wird verlang, dass Sie von diesem Kapital leben, bis Sie die Vermögensschwelle von 100'000CHF unterschritten haben. Wichtig ist zu beachten, dass Sie neben dem sparsamen Lebensunterhalt nicht mehr als 10% Ihres Vermögens pro Jahr ausgeben (ausser aufgrund von zwingenden Gründen), da dies zu einem Vermögensverzicht und somit zu Sanktionen beim Bezug von EL führen könnte.

Ich habe ein Jahr über das reguläre Rentenalter gearbeitet und auch weiter die AHV-Beiträge einbezahlt. Nun werde ich per 1.Mai dieses Jahres die Rente beziehen. Aufgrund des «Zusatzjahres» erhalte ich eine entsprechend erhöhte Rente. Mittlerweile gibt es ja die Möglichkeit einer einmaligen Neuberechnung der Rente. Wenn ich dies veranlasse, ergibt sich wohl ein angepasster Betrag. Frage nun: Wird sich der neu ergebende, «reguläre» Betrag, dann nach wie vor um den Prozentsatz für mein «Zusatzjahr» erhöhen? Oder ist dieser dann durch die Neuberechnung quasi hinfällig resp. enthalten?

Corina Meng: Sie haben ihre Rente 1 Jahr aufgeschoben und werden diese per 1. Mai abrufen. 1 Jahr Aufschub ergibt ein Erhöhungsbetrag von 5.2 %. Eine einmalige Neuberechnung kann Einfluss haben, dass die Rente noch etwas höher ausfällt. Der Grundrentenbetrag kann sich dadurch noch ändern und mit dem Zuschlag kann dieser dann höher ausfallen.

Wir möchten eine Vorsorgeberatung machen. Bei uns ist es wegen Selbständigkeit, Anstellungen… ein bisschen kompliziert. Die Bank hat sich anerboten, das zu machen, aber auch die Versicherung, wo mein Mann seine Pensionskasse hat. Beiden Orten kostet es uns natürlich ziemlich viel, damit sie uns beraten. Was meinen Sie? Wo ist es sinnvoller oder mehr zu empfehlen?

Hansruedi Schläppi: Eine generelle Empfehlung lässt sich dazu leider nicht abgeben.

Guten Tag Ich (Jahrgang 1955) beziehe seit Juni 2020 eine AHV-Rente. Ich habe als Selbständigerwerbende seit Juni 2020 weitergearbeitet und jedes Jahr unterschiedlich viel verdient. Nun möchte ich dieses Einkommen an meine AHV-Rente anrechnen lassen. Wie wird dies nun berechnet? Wird das ganze Einkommen zusammengezählt und durch die Anzahl Jahre geteilt? Wie wird das Einkommen dieses Jahres (ca. CHF 60'000) und des nächsten Jahres einberechnet? Wie ich gehört habe, wird die AHV-Rente ja nur einmal neu berechnet. Wann kann ich letztmals eine Revision der AHV-Rente erbitten? Bis wann spätestens muss ich den Antrag auf Neuberechnung einreichen?

Corina Meng: In diesem Fall spielt es eine Rolle, wie hoch die Altersrente ist (Skala und durchschnittliche Jahreseinkommen). Erhält der Versicherte bereits eine max. Vollrente, hat sein Einkommen auf seine Rente keine Auswirkung mehr. Diese Angabe ist für unsere Auskunft relevant. Grundsätzlich gilt folgendes: Der Teiler für das Einkommen bleibt gleich hoch, wie bei der ersten Rentenberechnung, sofern keine Beitragslücken geschlossen werden. Besteht eine Teilrente und die angerechneten Einkommen können Lücken schliessen, so verändert sich der Teiler (wird höher). Das zusätzlich erzielte Einkommen zählen wir zum durchschnittlichen Einkommen dazu und teilen es durch die Beitragsjahre. Maximal können 5 Jahre angerechnet werden (in diesem Fall bis zum 70. Altersjahr). Wird der Antrag spätestens im Mai 2025 eingereicht, so kann die Neuberechnung frühestens per Juni 2025 (max. 5 Jahre) durchgeführt werden. Erhalten wir den Antrag später, rechnen wir die 5 Jahre zusätzliche Einkommen an, aber die Rentenänderung gilt frühestens per Folgemonat.

Grüezi, in 6 Mten werde ich pensioniert u.bis dann erhalte ich noch die IV-Rente. Nach jetzigem Wissen bekomme ich die Pensionkassenrente automatisch. Für die AHV-Rente überlege ich, diese später zu beziehen. Was ändert sich nach 1, 2, o. 3 Jahren? Danke u.junge Grüsse

Corina Meng: Antwort betrifft nur AHV (ohne PK): Vom Aufschub ausgeschlossen sind die ganzen Altersrenten, die ganze IV-Renten ablösen sowie die Anteile von Altersrenten, die den Anteilen von IV-Renten entsprechen, die sich ablösen.

Guten Tag Ich war seit ca 20 Jahren selbstständig erwerbend. Neu bin ich 40% angestellt und 60% weiterhin selbstständig. Ich habe mein vorhandenes Freizügigkeitsguthaben in einen Fonds investiert. Muss ich nun mein Freizügigkeitsguthaben in die neue Pensionskasse einzahlen, oder kann ich das Geld im Fonds belassen?

Karl Flubacher: Grundsätzlich müssen Sie das Freizügigkeitsguthaben in die neue PK übertragen. Oft wird man dazu auch aufgefordert, wenn Sie eine neue Stelle antreten und bei einer neuen PK angeschlossen werden. Ich kenne viele Personen, die das Guthaben jedoch nicht überweisen und (wie Sie) gewinnbringend anlegen. Die Rendite bei der eigenen Anlage der Freizügigkeitsgelder ist eben sehr oft höher sprich besser als der Zins der PK.

Guten Morgen, Ich überleg, ob ich ein Teil von meiner PK als Kapital beziehen sollte. Nun frage ich mich, wie sollte man das bezogene Kapital anlegen. Es geht ja doch um einen höheren Betrag, der gut überlegt sein sollte. Sollte ich diesen Betrag nur auf ein Sparkonto deponieren und bei Bedarf, Geld von dort zusätzlich beziehen oder z.B. der Bank zum spekulieren übergeben, damit es mehr Rendite abwirft und nicht der Entwertung zugrunde liegt? Oder soll ich die Hypothek vom Haus abbezahlen? Mit Gelanlagen habe ich null Erfahrung und wäre auf die Vorschläge von Banken und Anleger angewiesen.

Karl Flubacher: Ich rate Ihnen zuerst zu klären, ob Sie bei der PK besser eine Rente, das Kapital oder einen Mix wählen sollen. Dieser Entscheid ist extrem wichtig. Warum? Oft geht es um einen wesentlichen Bestandteil des Gesamtvermögens und der Entscheid ist irreversibel. Sie können als nicht 10 Jahr später etwas anderes wählen. Der Entscheid muss also für die ganze Pensionierung richtig sein. Sollten Sie das Kapital beziehen, dann müssen Sie es investieren. Sollten Sie es aufs Sparkonto legen, dann haben Sie jedes Jahr eine negative Rendite. Grund: vom Kontozins müssen Sie die Einkommensteuer, ev. die Vermögenssteuer, allfällige Bankgebühren und schlussendlich die Inflation abziehen. Mit dieser Strategie verlieren Sie jedes Jahr an Kaufkraft. Somit empfiehlt es sich, das Geld anzulegen. Systematisch und seriös und nicht «spekulativ» (wie von Ihnen beschrieben). Seriös heisst, dass mit einem Finanzplan geschaut wird, wann Sie wieviel Geld aus dem Kapital benötigen. Dies definiert Ihre Risikofähigkeit. Zudem sollte auch Ihre persönliche Risikobereitschaft berücksichtigt werden. Sie sind ein eher aggressiver oder ein vorsichtiger Anleger. Die Kombination aus Risikofähigkeit und -bereitschaft definiert dann die Anlagestratgie (Anteil, der in Aktien investiert wird). Ob eine Rückzahlung der Hypothek sinnvoll ist, kann hier nicht beantwortet werden. Dafür würde ich mehr Daten kennen müssen. Grundsätzlich wäre das Geld dann aber im Wohneigentum blockiert. Damit können Sie keine Budgetausgaben mehr finanzieren (klar, sie zahlen weniger Hypothekarzinsen). Aber sollten Sie einen grösseren Betrag benötigen, dann ist das Geld «immobil», da ihm Wohneigentum gebunden. Lassen Sie sich zuerst zur Frage «Rente oder Kapital» beraten. Machen Sie das bei der Hausbank oder einem unabhängigen Beratungsinstitut (bspw. VZ VermögensZentrum).

Guten Tag – gibt es für Vermögen (z.B. angespartes Geld auf einem Konto) eine Obergrenze ab welcher man keine Ergänzungsleistung erhält?

Melea Scheuner: Guten Tag, Der Vermögensschwellenwert liegt bei Einzelpersonen bei 100'000.- CHF und bei Ehepaaren bei CHF 200'000. Darunter können Sie Leistungen geltend machen. Darüber müssen Sie Ihren sparsamen Lebensunterhalt von Ihrem Vermögen bezahlen, bis Sie unter die Vermögensgrenze fallen und Anspruch auf EL haben. Wenn Sie dann einen Anspruch haben, wird bis zu einem Freibetrag von CHF 30'000.- Ihr Vermögen schrittweise als Vermögensverzehr schrittweise im Budget eingerechnet und aufgebraucht. Wichtig ist, dass Sie nicht mehr als 10% neben Ihren sparsamen Lebensunterhalt pro Jahr ausgeben, da dies sonst als Vermögensverzicht eingerechnet werden und dies zu Sanktionen führen könnte.

Frage ich bekomme 1'703fr. Pension! Ab wann darf man EL verlangen wieviel darf man Vermögen haben

Melea Scheuner: Guten Tag, Wenn Sie eine AHV-Rente beziehen und Ihr Lebensunterhalt nicht gedeckt ist, können Sie sich für EL bei Ihrer Ausgleichskasse anmelden. Der Vermögensschwellenwert liegt bei Einzelpersonen bei 100'000.- CHF. Darunter können Sie Leistungen geltend machen, darüber müssen Sie Ihren sparsamen Lebensunterhalt von Ihrem Vermögen bezahlen, bis Sie unter die Vermögensgrenze fallen und Anspruch auf EL haben. Wenn Sie dann einen Anspruch haben, wird bis zu einem Freibetrag von CHF 30'000.- Ihr Vermögen schrittweise als Vermögensverzehr schrittweise im Budget eingerechnet und aufgebraucht. Wichtig ist, dass Sie nicht mehr als 10% neben Ihren sparsamen Lebensunterhalt pro Jahr ausgeben, da dies sonst als Vermögensverzicht eingerechnet werden könnte und dies zu Sanktionen führen könnte.

Wenn ich mein Arbeitspensum z. B. 2 Jahre vor der ordentlichen Pensionierung auf z. B. 50 % reduzieren will und ich dann in dieser Zeit versterbe, was passiert mit der Witwenrente, bis ich pensioniert wäre und wie sieht es nach meinem ordentlichen Pensionsalter für meine Ehefrau aus? Ich habe gehört, dass die Witwenrente bis zu meinem Pensionierungsalter auch halbiert würde, was ich noch einigermassen verstehen könne, aber sie halbiert sich auch danach. Stimmt das wirklich?

Corina Meng: 1. Säule AHV: Es ist nicht korrekt, dass einfach die Witwenrente halbiert wird. Das Einkommen hat aber Einfluss auf eine Witwen- oder Altersrente. Die Rentenberechnungen sind sehr komplex. Sie dürfen gerne die zuständige Ausgleichskasse anrufen, damit ihr Anliegen etwas genauer angeschaut werden kann.

Wir (Ehepaar) möchten PK Gelder beziehen und zusammen mit 3a Gelder längerfristig anlegen. Summe ca. Fr. 300‘000.00. Jetzt ist es aber schwierig bei all den Anlagemöglichkeiten eine möglichst unabhängige vertrauenswürdige Beratung zu erhalten. Wie geht man dabei am besten vor, auf was soll man besonders Achten.

Karl Flubacher: Schauen Sie, dass Sie sich von einem unabhängigen Institut beraten lassen. Banken und Versicherungen haben einen Interessenskonflikt. Banken müssen diesen seit dem 1.1.2020 sogar offiziell in den Reglementen zugeben. Schauen Sie, dass die Anlagestrategie zu Ihnen passt. Das bedeutet, dass die Risikofähigkeit stimmt. Hier muss berücksichtigt werden, wann Sie wieviel Geld aus diesem Vermögen benötigen. Zudem muss auch zwingend Ihre persönliche Risikobereitschaft angeschaut werden. Bei der Umsetzung rate ich Ihnen, keine komplizierten Produkte und/oder aktive Fonds zu kaufen. Diese sind sehr teuer und vor allem lukrativ für das Institut. Schauen Sie, dass Sie die Anlagen mit passiven Vehikeln wie sog ETF («exchange traded funds») umsetzen. Diese sind (1) massiv günstiger und (2) in den meisten Fällen von der Rendite her deutlich besser als die aktiven Fonds. Es lohnt sich durchaus auch, dass man sich zwei Meinung oder Vorschläge einholt, damit man diese vergleichen kann.

Guten Tag Ich bin 61 1/2. Es ist eine Depression diagnostiziert worden. Bei einer Frühpensionierung erhielte ich rund 4000 Fr Pension. Wäre das ausreichend für meine Zukunft? Wie viel Einkommen sollte ich im Pensionsabschnitt haben, ohne dass ich jeden 5er 2x umdrehen muss? Besten Dank und schöne Grüsse

Karl Flubacher: diese Frage kann ich nicht beantworten, da ich Ihre Situation nicht kenne. Ich rate Ihnen, sich an eine Budgetberatungsstelle zu wenden.

muss ich mich jahrgang 62 als 100 % ivrentner auch noch anmelden, wenn ich 65 bin, oder geht es automatisch. besten dank ich bin selbständig und bekomme noch von gastrosocial 1550.-- monatlich zusätzlich, und mit 65 wird mir das alterskapital ausbezahlt, danach habe ich dann nur noch rente von zurzeit 2156.00

Corina Meng: Auch als IV-Rentner muss die Altersrente 3Monate vor Erreichen des Referenzalters angemeldet werden. Die IV-Rente wird nicht automatisch durch die Altersrente abgelöst.

Wo kann ich mich melden wenn ich ergänzungsleistung beantragen muss . Bin 62j. Ich bekomme laut infoveranstaltung, in der firma ,eine pension von nicht mal 3000.-/ Wie kann ich einen termin machen rente/ pensionsgeld/ ergänzungsleistung. Wieviel bekomme ich minatlich? Das gemeinsame haus gehört seit 19 jahren zu 100% meinem exmann. Wie bekomme ich die 50% pensionskassengeld davon

Corina Meng: Für Informationen betreffend der EL können sie sich gerne direkt bei der AHV-Zweigstelle (in der Gemeinde wo sie wohnhaft sind) sich informieren lassen. Gerne dürfen Sie auch die Kantonale Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons anrufen. Die Altersrente kann nicht so mitgeteilt werden, sie können aber eine provisorische Rentenvorausberechnung bei der zuständigen Ausgleichskasse beantragen.

Guten Tag. Hat man ein Anrecht über das Pensionsalter hinaus weiter arbeiten zu dürfen, falls man das wünscht oder kann einem der Arbeitgeber auch gegen den eigenen Willen sagen, dass es nun fertig sei? Wovon hängt das ab, ob das möglich ist und was muss man tun, dass dies geht. Ich persönlich bin beim Kanton Zürich angestellt. Möglicherweise interessiert diese Frage aber die Chatteilnehmer generell.

Hansruedi Schläppi: Ein Arbeitgeber sollte sich bereits im Vorfeld einer Pensionierung fragen, wie das Unternehmen die Beendigung geregelt hat. Ein Arbeitsvertrag erlischt nicht automatisch bei Erreichen des Pensionsalters. Wenn der Arbeitsvertrag oder das Personalreglement keine Bestimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters enthält, muss der Vertrag formell, unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist, gekündigt werden. Ich gehe davon aus, dass der Kanton Zürich dies als Arbeitgeber geregelt hat. Bitte klären sie die Situation direkt mit ihrem Arbeitgeber.

Guten Morgen Ausgangslage: Ich bin seit diesem Jahr regulär Pensioniert, ich erhalte von meinem Arbeitgeber «die Schweizerische Post» die mir zustehende AHV- und PK Rente. Meine Frage: Bei der Post Arbeite ich nicht mehr, jedoch bin ich noch Hauswart bei 2 Verwaltungen. Ich verdiene bei der einen Verwaltung Fr. 1250.00/Monatlich und bei der anderen Verwaltung Fr. 550.00/Monatlich. Bei beiden Verwaltungen wird mir keine AHV mehr abgezogen. Kann es sein dass mir die Steuerverwaltung nachträglich noch AHV-Beitragszahlungen einfordern könnte da ich ja zusammen beider Verwaltungen über Fr. 16`800/Jährlich komme? Mit Gruss und herzlichen Dank

Hansruedi Schläppi: Wer verschiedene Tätigkeiten ausübt und dafür separat entlöhnt wird, kann den Freibetrag für jede dieser Tätigkeiten geltend machen. Das gilt zum Beispiel dann, wenn man, wie sie, gleichzeitig bei zwei Arbeitgebern angestellt ist.

Die Migros entlässt demnächst Leute durch Verkauf ihrer Unternehmen. Ich bin 61 geworden. Wenn ich gezwungenermassen Frühpensioniert werde, kommen dann die Kürzungen für AHV/PK vollumfänglich zum Tragen? Oder wie funktioniert das generell?

Melea Scheuner: Guten Tag, Frühpensionieren lassen kann man sich frühstens mit 63 Jahren bei der AHV. Frühpensionierungen bei der PK sind früher möglich (58 Jahre oder 60 Jahre). Wenn Sie nun entlassen würden, könnten Sie gegebenenfalls beim RAV noch 2 Jahre Arbeitslosenleistungen beziehen und würden danach spätestens durch die Sozialhilfe zur Frühpensionierung gezwungen werden. Wenn Sie nicht vorab bereits das PK Kapital beziehen müssten. Die Frühpensionierung bei AHV schliesst einen EL Bezug nicht aus. Jedoch können Sie ohne eine verfügte AHV/IV-Rente keine EL-Leistung erhalten. Wenn Sie nun in eine finanzielle Notlage geraten, dürfen Sie sich gerne mit Fragen zur Pensionierung an Ihre kantonale Pro Senectute Dienststelle wenden.

Guten Tag Meine Frage an Sie : Wenn ich bis 68 arbeite 100% bin selbständig wie verändert sich meine AHV. Werde ich mehr erhalten? Kann ich die auch bei der AHV berechnen lassen?

Corina Meng: Guten Tag. Es ist unklar, ob sie bereits eine Altersrente beziehen oder nicht. Ob sie einen Aufschub wünschen oder nicht. Es kann bei den Ausgleichskassen eine provisorische Rentenvorausberechnung verlangt werden. Damit ihr Anliegen genau geklärt werden kann, dürfen sie gerne die zuständige Ausgleichskasse kontaktieren.

Die Freigrenze nach der Pensionierung ist CHF 16`800.-. Wenn man weiter arbeitet, wird zuerst bei den Lohnabrechnungen auf auf den AHV Abzug verzichtet bis diese CHF 16`800.- Lohn ausbezahlt wurden? Einzahlungen in die Säule 3a ist bis zum Geburtstag möglich (CHF 7056.-). Sind weitere Einzahlungen möglich, noch im selben Jahr oder erst im neuen Jahr? Nach Pensionierung, keine PK Abzüge mehr aber voll berufstätig.

Karl Flubacher: Ja, die ersten 16'800 CHF sind befreit. Sie zahlen keine AHV-Beiträge mehr, sofern den Lohn unter diesem Freibetrag liegt. Einzahlungen in die 3. Säule sind weiterhin möglich (maximal bis 5 Jahre nach Erreichen des ordentlichen AHV-Alters). Wenn Sie keine PK-Sparbeiträge mehr leisten, können Sie 20% des Nettoeinkommens in die 3. Säule einzahlen und auch vom steuerbaren Einkommen in Abzug bringen. Vor der Pensionierung (mit Zahlung von PK-Sparbeiträgen) liegt der Maximalbetrag der Einzahlungen bei der dritten Säule bei momentan 7'056 CHF p.a.

Sehr geehrte Damen und Herren, mein Lebenspartner hat bei der Basler Versicherung eine PK. Er bezieht seit Jahren eine IV-Rente der Basler. Wie sieht das nach der Pensionierung für ihn aus? Wird die IV in eine AHV-Rente umgewandelt? Wie sieht das finanziell aus? Ist das Alterskapital massgebend? Kann er allenfalls auch das Kapital oder Teile davon beziehen? Ich danke Ihnen für eine Antwort. Mit freundlichen Grüssen D. Muri

Melea Scheuner: Guten Tag, Die IV Rente wird mit einer AHV-Anmeldung zu einer AHV Rente umgewandelt. Die AHV-Rente bleibt dabei grundsätzlich mindestens gleich hoch wie die IV-Rente (Besitzstandsregelung). Die AHV-Rente kann nicht als Kapital bezogen werden. Dies wäre bei der PK-Rente möglich. Einen schrittweisen Bezug von PK-Leistungen ist im Pensionsalter nur aufgrund von Teilpensionierungsschritten möglich (Pensumsreduktionen). Falls durch die Pensionierung eine finanzielle Notlage entstehen sollte, rate ich Ihnen sich bei der kantonalen Dienststelle der Pro Senectute zu melden und eine Beratung in Anspruch zu nehmen.

Ich bin verheiratet. Mein Mann ist bereits pensioniert. Ich bin 61 Jahre alt. Bei einer vorzeitigen Pensionierung meinerseits, müsste ich AHV auf das Einkommen aus der Rente meines Mannes zahlen plus auf das Einkommen aus unserem Vermögen. Wie hoch muss mein Einkommen pro Jahr sein, damit ich nur auf mein Einkommen AHV zahlen muss?

Corina Meng: Bei einer frühzeitigen Pensionierung bzw. einer Erfassung als nichterwerbstätige Person werden bei verheirateten Personen die zur Berechnung herangezogenen Vermögens- und Renteneinkommen von beiden Personen zusammengezählt. Der AHV-Beitrag als nichterwerbstätige Person beläuft sich dann auf der Hälfte der ehelichen Vermögens- und Renteneinkommen.

Grüezi, nach dem Auslaufen des letzten befristeten Arbeitsvertrages ist mein PK-Geld nun auf einem Freizügigkeitskonto bei der Bank deponiert. Eigentlich hätte ich nach der Pensionierung aber lieber eine Rente, anstatt eine Kapitalauszahlung. Was gibt es für Möglichkeiten, um zu einer Rente zu kommen? Weil nochmals einen neuen Job anzunehmen, um wieder in eine Pensionskasse zu kommen, wird wohl schwierig.

Hansruedi Schläppi: Von einem Freizügigkeitskonto kann man keine Rente beziehen! Das Guthaben wird bei Auflösung des Kontos als einmalige Zahlung ausgerichtet. Eine Rente aus der zweiten Säule gibt es nur, wenn man einer Pensionskasse angeschlossen ist. Wenn man nicht mehr in einer Pensionskasse versichert ist, kann man mit dem vorhandenen Freizügigkeitsguthaben eine Leibrente abschliessen. Dazu müssten sie das Freizügigkeitskonto auflösen, versteuern und das Kapital einem Lebensversicherer übertragen. Bei einer Leibrentenversicherung garantiert der Versicherer eine lebenslange jährliche Rente. Die Auszahlung des angesparten Vorsorgekapitals ist bis zum Eintritt ins Rentenalter aber nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Wie ist das, wenn man nach der Pensionierung im selben Betrieb weiter arbeitet, muss man da die regulären 3 Monate Kündigungsfrist einhalten (nach 25 Jahren), ich und auch der Arbeitgeber? Oder ist das nicht mehr obligatorisch? Könnte mich mein Chef auch von einem Monat zum anderen einfach freistellen? Oder gegebenenfalls ich gegenüber ihm?

Melea Scheuner: Guten Tag, der Arbeitsvertrag läuft auch nach dem Erreichen des Pensionsalters von 65 Jahren weiter. Einen Arbeitsvertrag muss ein Arbeitsgeber, sowie ein Arbeitsnehmer unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist fristgerecht kündigen.

Espresso, 24.04.24, 08:10 Uhr

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