600'000 bis 700'000 der acht Millionen Versicherten werden laut Schätzungen der Santésuisse im Jahr 2014 die Krankenkasse wechseln. Rund elf Prozent der Wechsler haben haben 2013 dabei das HMO-Modell ohne freie Arztwahl gewählt, 37 Prozent das Modell mit freier Auswahl des Arztes.
All das kann bedeuten: Ein Arztwechsel wird nötig. Idealerweise erhält der neue Arzt dann die bisherige Krankenakte. Doch nicht immer gestaltet sich deren Herausgabe so unproblematisch, wie man denken sollte: Manchmal sind die Unterlagen unvollständig, manchmal werden handschriftliche Notizen unterschlagen, manchmal fehlen Röntgenbilder. Hat der Patient überhaupt ein Recht auf alle ihn betreffenden Dokumente?
Die Antwort liefert das Datenschutzgesetz: Patienten haben das Recht, jederzeit Einsicht in ihre Krankengeschichte zu verlangen. «Wir haben mehrmals jede Woche Anfragen zu dieser Problematik. Das ist den Patienten häufig nicht klar», sagt Barbara Züst von der Stiftung für Patientenschutz.
Grundsätzlich hat diese Auskunft kostenlos zu erfolgen. Einzig wenn dem Arzt ein aussergewöhnlich grosser Aufwand entsteht, dürfen die anfallenden Kosten verrechnet werden – allerdings nicht mehr als 300 Franken. Macht ein Arzt einen solchen Aufwand geltend, muss er ihn belegen können und den Patienten auf die anfallenden Kosten hinweisen. Eine pauschale Umtriebs-Entschädigung zu verrechnen, ist nicht gestattet.
Gut zu wissen: Das Einsichtsrecht des Patienten gilt auch für handgeschriebene Aufzeichnungen. Doch oft sind diese Notizen unleserlich. «Es ist ganz klar, dass der Arzt verpflichtet ist, eine lesbare Krankengeschichte abzugeben», sagt die Patientenschützerin Barbara Züst.
Lediglich persönliche Notizen des Arztes, die nicht der eigentlichen Behandlung dienen, fallen nicht unter das Einsichts-Recht. Gemeint sind Gedächtnisstützen oder – zum Beispiel bei Psychiatern oder Psychologen – Aufzeichnungen für die Supervision.