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Umstrittene Werbung – Wie weit dürfen Spitäler gehen?
Aus Puls vom 29.04.2019.
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Umstrittene Werbung Wenn Spitalwerbung in die Irre führt

Das Unispital Zürich wirbt auf einem Plakat für sein neues Mammographie-Gerät – mit dem Bild einer 28-Jährigen.

Egal ob beim Fernsehen, Onlineshopping oder auf Plakaten im öffentlichen Raum – Werbung verfolgt uns alle auf Schritt und Tritt. Und wir sind uns daran gewöhnt. Doch: Wenn Werbung Angst auslöst und das auch noch grundlos, wird sie nicht nur ethisch, sondern auch rechtlich fragwürdig.

Werbeplakat des Universitätsspitals Zürich, das für eine Brustkrebsvoruntersuchtung wirbt.
Legende: Das umstrittene Plakat des Universitätsspitals Zürich. SRF

Ein solches Werbeplakat hing in Zürcher Trams und zeigt eine 28-jährige Frau beim Klettern und ihre Reaktion über ihre überraschende Brustkrebsdiagnose. Damit wirbt das Universitätsspital Zürich (USZ) für ihr Angebot einer Brustkrebsabklärung. Eine Abklärung, die eigentlich erst ab 50 empfohlen wird.

Die jungen Frauen sagen sich jetzt: «Was so früh kann man schon Krebs haben? Dann muss ich jetzt sofort eine Mammographie machen!»
Autor: Brida von Castelberg Vizepräsidentin Schweizerische Stiftung SPO Patientenschutz

Brida von Castelberg, Vizepräsidentin Schweizerische Stiftung SPO Patientenschutz, zeigt sich erschrocken. Diese Verknüpfung einer jungen Frau mit einer Brustkrebsdiagnose mache Angst. Die Frauen bekämen das Gefühl sofort eine Brustuntersuchung machen zu müssen.

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«Die Verknüpfung einer jungen Frau mit Werbung für eine Mammographie schein mit einfach falsch.»
Aus Puls vom 29.04.2019.
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Das findet auch Christoph Zenger, Direktor des Zentrums für Gesundheitsrecht und Management im Gesundheitswesen an der Universität Bern. Dazu komme, dass der Nutzen von Brustkrebsvorsorgeuntersuchungen, sogenannten Screenings, an sich schon umstritten sei. So bieten dies lange nicht alle Spitäler an und wenn, dann erst ab 50 Jahren. Werbung dafür zu machen, und das mit dem Bild einer 28-jährigen Frau, scheint darum unangebracht.

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Christoph Zenger erklärt, wieso er das Plakat des USZ als fragwürdig einstuft.
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Am Universitätsspital Zürich zeigt man sich überrascht ob dieser Kritik. Die Werbung sei keinesfalls als einen Aufruf junger Frauen zu einem Brustkrebs-Screening zu verstehen.

Cindy Mäder, Leiterin der Unternehmenskommunikation am Universitätsspital Zürich erklärt, dass dieses Plakat nur eines sei von einer ganzen Reihe. Dabei gehe es in diesen Plakaten immer darum eine reale Person mit ihren ganz persönlichen Gedanken und Sorgen zu zeigen und ihnen dann ein Angebot des Unispitals Zürich gegenüberzustellen.

Alles Ansichtssache?

Doch verstösst nun dieses Plakat gegen geltendes Recht? Darüber müssen die Kantone im Rahmen des kantonalen Gesundheitsgesetzes entscheiden.

In jenem vom Kanton Zürich steht: Art. 40: Sie machen nur Werbung, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist.

Laut der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich verstösst das Plakat nicht gegen geltendes kantonales Recht: «Aus unserer Sicht ist es weder unsachlich noch täuschend.»

Christoph Zenger sieht das jedoch anders. Seiner Meinung nach nimmt hier der Kanton seine Aufsicht nicht ausreichend wahr. Denn im Rahmen des Gesundheitsgesetzes des Kantons Zürich ist nur die Werbung durch Ärzte geregelt. Das Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb gilt jedoch auch für Spitäler – und ist dem kantonalen Gesetz übergeordnet. Unter dessen Einbezug schlussfolgert Christoph Zenger: «Es ist mindestens in einer Grauzone zur Irreführung.»

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«Aus meiner Sicht hat der Kanton nicht ausreichend abgeklärt.»
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Als Patientin oder Patient tut man darum gut daran, das beworbene Angebot kritisch zu hinterfragen.

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