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Einjähriges Berufkraut vor der Blüte ausreissen.
Silvia Meister
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Schluss mit Neophyten - Freisetzungsverordnung

Am 1. September 2024 tritt die angepasste Freisetzungsverordnung für invasive Neophyten in Kraft. Invasive Neophyten sind Pflanzenarten, welche in die Schweiz eingeschleppt wurden, sich hier stark ausbreiten und in Zukunft nicht mehr gezüchtet oder verkauft wedren dürfen.

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Einige von Ihnen bereiten Probleme für die Gesundheit (Traubenkraut) für die Landwirtschaft (Schmalblättriges Greiskraut) oder für die Biodiversität (Essigbaum). Das Verkaufssortiment der Baumschulen, Gärtnereien und Gartencenter muss daher angepasst werden.

Umgangsverbot

Diese Liste beinhaltet invasive Neophyten, bei denen nur noch die Bekämpfung erlaubt ist. Es besteht jedoch keine Bekämpfungspflicht. z.B. Götterbaum, Syrische Seidenpflanze, Weidenblättrige Aster, Asiatischer Schlingknöterich, Essigbaum

Inverkehrsetzungsverbot

Die invasiven Neophyten dieser Liste dürfen nicht mehr importiert, verkauft oder verschenkt werden. Hierzu gehören viele bekannte Gartenpflanzen, wie Kirschlorbeer und Sorten, Sommerflieder und Sorten, Immergrünes Geissblatt, Japanisches Geissblatt, Fünfblättriger Wilder Wein, Kaukasus-Fetthenne und Hanfpalme. Hanfpalmen dürfen von Gärtnereien zur Überwinterung angenommen werden. Wichtig, damit diese Pflanze nicht verwildern: Schnittgut dieser Pflanzen der Grünabfuhr mitgeben, bei Hanfpalme, Kirschlorbeer und Sommerflieder: Verblühtes abschneiden

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