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Löhne ausgebeuteter Arbeiter fallen nicht unter Opferhilfegesetz
Ein geprellter ukrainischer Arbeiter hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung ausstehender Löhne aus der Opferhilfe, auch wenn sein Arbeitgeber wegen Menschenhandels verurteilt wurde. Dies hat das Bundesgericht entschieden.
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