Auch für Kulturschaffende will der Bundesrat die Folgen der Covid-19-Pandemie abfedern. Dafür hatte er bereits am 20. März ein Massnahmenpaket beschlossen. Insgesamt 280 Millionen Franken für die Kultur hat der Bundesrat schon Ende März angekündigt.
Jetzt stehen die Mittel bereit, wie das Bundesamt für Kultur (BAK) am Montag mitteilte. Und jetzt ist klar, wie diese erste Tranche aufgeteilt werden soll: 100 Millionen Franken für nicht gewinnorientierte Unternehmen und 25 Millionen Franken für Kulturschaffende sind als Soforthilfe vorgesehen; weitere 145 Millionen Franken stehen als Ausfallentschädigung zur Verfügung. Für Kulturvereine im Laienbereich stehen 10 Millionen Franken bereit.
Für die einzelnen Akteure heisst das: Nicht gewinnorientierte Kulturunternehmen können zinslose Darlehen beantragen. Laut Verordnung dürfen diese höchstens 30 Prozent der Erträge des Betriebs gemäss der letzten revidierten Jahresrechnung betragen. Subventionen der öffentlichen Hand werden abgezogen.
Kulturschaffende: 196 Franken pro Tag
Auch Kulturschaffende können Soforthilfen von höchstens 196 Franken pro Tag beantragen. Grundlage für die Beurteilung des Anspruchs ist die letzte Veranlagung der direkten Bundessteuer und der Nachweis einer wirtschaftlichen Notlage. Entschädigungen für den Erwerbsausfall werden an die Nothilfe angerechnet.
Zusätzlich stehen Kulturunternehmen und Kulturschaffende auf Gesuch hin Finanzhilfen zur Verfügung zur Abfederung der finanziellen Folgen durch eine Absage oder Verschiebung von Veranstaltungen und Projekten oder durch Betriebsschliessungen. Die Ausfallentschädigung deckt höchstens 80 Prozent des finanziellen Schadens. Ein allenfalls entgangener Gewinn wird nicht abgegolten.
Auch Kulturvereinen im Laienbereich wird geholfen. Die Entschädigung beträgt hier höchstens 10'000 Franken pro Kulturverein im, abhängig von der Zahl der vertretenen Aktiven.
«Die Gesuche zu den ergänzenden Massnahmen für den Kultursektor können eingereicht werden», heisst es in der Mitteilung des BAK. Ansprechpartner sind die Kantone, der Verein Suisseculture Sociale, der sich um die soziale Sicherung Kulturschaffender kümmert, sowie die Laienkulturverbände.
Für zwei Monate befristet
Einschränkend heisst es jedoch, dass die Kantone die ersten Auszahlungen erst vornehmen können, wenn sie die entsprechende Leistungsvereinbarung mit dem Bund unterzeichnet haben.
Nicht erfasst von der Kultur-Notverordnung des Bundes sind beispielsweise Verlage, Musikinstrumentenhersteller und -händler, Videotheken sowie Diskotheken, Dancings und Nachtclubs. Auch Architekturbüros, Fotolabors, Bibliotheken sowie Kunsthändler können nicht auf Basis dieser Verordnung Finanzhilfen geltend machen. Dagegen sind etwa Ateliers und Studios für Textil-, Objekt-, Schmuck und Grafikdesign anspruchsberechtigt.
Öffentlich-rechtliche Anstalten sowie in die Verwaltung integrierte Kulturakteure sind von der Verordnung ausgeschlosssen. Dagegen sind staatlich subventionierte Unternehmen grundsätzlich berechtigt, Finanzhilfen zu beantragen.
Die Verordnung über die Soforthilfen für die Kultur tritt rückwirkend per 21. März für die Dauer von zwei Monaten in Kraft. Sie ist auf zwei Monate befristet. Während dieser Zeit soll die Entwicklung beobachtet werden; die Verlängerung der Geltungsdauer wird geprüft.