Das Obergericht des Kantons Aargau hatte dem angestellten Anwalt ein Honorar von rund 14'000 Franken gewährt. Und wenige Monate vorher hatte ihm das Bezirksgericht eine Parteientschädigung von rund 2500 Franken zugesprochen.
Der Kanzleibesitzer und Chef des als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzten Anwalts, stellte der ehemaligen Klientin aber weitere 31'000 Franken in Rechnung. Zudem leitete er eine Betreibung gegen die Frau ein. Diese wandte sich an die Anwaltskommission des Kantons Aargau, welche eine Busse aussprach. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid wies das Verwaltungsgericht ab.
Allein mit der Rechnungsstellung hat der Kanzleibesitzer gegen die im Gesetz festgeschriebenen Berufspflichten verstossen, schreibt das Bundesgericht in seinem am Dienstag publizierten Urteil. Alle im Anwaltsregister Verzeichneten müssen nämlich amtliche Pflichtverteidigungen und Rechtsvertretungen im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege übernehmen.
Der Kanzleibesitzer wies das Gericht darauf hin, dass die ehemalige Klientin ihm die Bezahlung des Honorars versprochen habe, sobald ihre Liegenschaft in Brasilien verkauft sei. Dies tut hier jedoch nichts zur Sache, wie das Bundesgericht festhält.