Eine Frau aus dem Kanton Aargau hat Einsprache gegen die Verurteilung eines Mannes zu einer Busse von 100 Franken wegen Tätlichkeiten ihr gegenüber erhoben. Sie ist der Ansicht, das Urteil sei zu mild. Das Bezirksgericht Baden verurteilte den Mann ebenfalls wegen Tätlichkeiten zu einer Busse von 100 Franken. Die Verfahrenskosten von rund 1800 Franken sollten Täter und Opfer aber je zur Hälfte bezahlen.
Entscheid geht zurück an Obergericht
Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung der Frau bezüglich der Kosten- und Entschädigung ab. Zudem drückte es ihr auch noch die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von rund 1000 Franken auf.
Dem Mann sollte sie zudem eine Entschädigung von 980 Franken bezahlen. All dies hat das Bundesgericht aufgehoben. Es hat festgestellt, dass die Geschädigte legitimiert ist, gegen den Strafbefehl vorzugehen.
Straf- oder Zivilkläger in einem ordentlichen Verfahren können ein Urteil an die zweite kantonale Instanz weiterziehen. Wenn dies Geschädigte eines Delikts, das im Strafbefehlsverfahren beurteilt wird, nicht könnten, würde dies auf eine Benachteiligung herauslaufen. Das Bundesgericht hat den Entscheid des Obergerichts deshalb aufgehoben. Die Vorinstanz muss sich nun nochmals mit dem Fall befassen auch inhaltlich.