Impfung: Im Covid-19-Gesetz geht es nicht um ein Impfobligatorium. Dieses wird im Epidemiengesetz geregelt, das die Bevölkerung 2013 angenommen hat. Hingegen sieht das Covid-19-Gesetz vor, dass Geimpften keine Quarantäne auferlegt wird.
Finanzhilfen für Firmen oder Angestellte: Das Gesetz regelt verschiedene Finanzhilfen für Menschen und Unternehmen. Zum Beispiel bekommen Personen mit tiefen Einkommen (bis 3470 Franken Monatseinkommen) mit der Kurzarbeitsentschädigung nicht nur 80 Prozent des Lohns, sondern die volle Entschädigung. Geregelt werden auch Härtefallhilfen zum Beispiel für Restaurants, Reisebüros oder die Event-Branche.
Medien: Zeitungen und elektronische Medien bekommen eine Unterstützung des Bundes. 78 Millionen Franken sind es bislang nach Angaben des Bundes.
Kultur, Sport: Im Gesetz geregelt wird die Unterstützung zum Beispiel für Kulturunternehmen, Laienkulturvereine, aber auch für die Klubs der professionellen und halbprofessionellen Ligen im Sportbereich: Über 750 Millionen Franken hat der Bund seit Beginn der Krise dafür bis jetzt gesprochen.
Schliessung von Betrieben wie Restaurants oder Fitness-Centern: Die Schliessung von Betrieben ist nicht Gegenstand des Covid-19-Gesetzes. Betriebsschliessungen begründet der Bund auf dem Epidemiengesetz: Dort sind die Kompetenzen dazu geregelt.
Maskenpflicht, Homeoffice, Quarantäne: Auch für Maskenpflicht oder Homeoffice ist das Covid-19-Gesetz nicht die gesetzliche Grundlage. Diese Anordnungen erlässt der Bundesrat ebenfalls gestützt auf das Epidemiengesetz. Dieses ist auch die Grundlage dafür, dass Personen, die Kontakt mit infizierten Personen hatten, in Quarantäne geschickt werden können.
Covid-Zertifikat: Das Covid-19-Gesetz bietet die Grundlage, auf welcher der Bund ein Covid-Zertifikat für Geimpfte, Genesene und Getestete ausarbeiten lässt. Das Bundesamt für Gesundheit hat das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation damit beauftragt. Bis Ende Juni soll das Zertifikat zur Verfügung stehen.
Befristung: Das Gesetz ist befristet. Die meisten Artikel gelten bis Ende 2021. Einige wenige laufen erst später aus: 2022, 2023 oder 2031. Bis 2031 befristet ist eine der Insolvenz-rechtlichen Massnahmen, mit denen der Bundesrat Massenkonkurse verhindern will.
Notrecht: Zu Beginn der Pandemie, im Frühjahr 2020, musste der Bundesrat rasch handeln. Dabei stützte er sich unter anderem auf das Epidemiengesetz. Dieses bot aber nicht die Grundlage für alle Massnahmen. Bestimmte Massnahmen, insbesondere verschiedene Finanzhilfen, traf der Bundesrat daher im März 2020 gestützt auf Notrecht. Dieses ist aber befristet auf sechs Monate.
Das Parlament hat daher im September 2020 das Covid-19-Gesetz als gesetzliche Grundlage für bestimmte Massnahmen erlassen. Es trat sofort in Kraft und erteilt dem Bundesrat zusätzliche Kompetenzen zur Milderung von Konsequenzen der Pandemie.
Arzneimittel: Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Zulassungspflicht für bestimmte Arzneimittel erlassen, so sieht es das Covid-19-Gesetz vor – etwa für Medikamente, die bei Covid-Patientinnen und -Patienten eingesetzt werden können. Für Impfstoffe solle das hingegen nicht gelten, sagt der Bundesrat: Diese würden weiterhin erst zugelassen, wenn bewiesen sei, dass sie sicher seien.
Contact-Tracing: Der Bund stellt mit den Kantonen ein schweizweites Test- und Contact-Tracing-System sicher: So schreibt es das Covid-19-Gesetz vor. Der Bund kann beim Contact-Tracing die Kantone auch verpflichten, für die Rückverfolgung vermuteter Infektionsquellen die Datenlage zu verbessern.