Die Basler Regierung ist grosszügig, wenn sie Lotteriefondsgelder verteilt. So sprach sie beispielsweise 150'000 Franken für verbilligte Eintritte für Schülerinnen und Schüler ins Musical «König der Löwen» oder 175'000 Franken für die TV-Sendung «Musikantenstadl». Und dies, obwohl diese Veranstaltungen kommerziell ausgerichtet sind und die Bundesverfassung verlangt, dass Lotteriefondsgelder vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke eingesetzt werden müssen. Diese Vergabepraxis kritisierte die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates schon vor längerer Zeit.
Gummiparagraph anstatt Anpassung der Vergabe
Anstatt die Vergabepraxis an die Bundesverfassung anzupassen, änderte die Regierung nun aber die Verordnung. Neu dürfen auch gewinnorientierte Projekte mit mehr als 100'000 Franken unterstützt werden. Dies zumindest dann, wenn sie im Interesse der Allgemeinheit sind. Dafür hat die Regierung eine neue Kategorie eingesetzt, sogenannte Schwerpunktprojekte. Und für diese gelten Ausnahmebedingungen.
Benjamin Schindler, Professor für öffentliches Recht an der Universität St. Gallen, geht dies zu weit. Er setzte sich mit der Frage der Gemeinnützigkeit von Swisslosgeldern auseinander. Im Fall Basel kommt er zum Schluss, dass die neue Verordnung «versucht, zusätzliche Schlupflöcher zu schaffen, wie man den Geist der bundesrechtlichen Vorschriften umgehen kann.» Und dies sei an der Grenze des Zulässigen, sagt Schindler.
Regierung hat Gemeinnützigkeit bewusst ausgeweitet
Der Sprecher des Basler Justizdepartements, David Frey, bestätigt, dass die Basler Regierung extra so handelte. «Bei diesen Schwerpunktprojekten hat man ganz bewusst die Voraussetzungen für die Vergabe der Swisslosfondsgelder so gesetzt, dass sie von andern Paragraphen dieser Verordnung abweichen können», sagt Frey. «Man legte die Gemeinnützigkeit in einem weiten Sinn aus, so dass man einen gewissen Handlungsspielraum hat.»
Dies bedeutet, dass die Regierung ihre umstrittene Vergabepraxis weiter führen und sich dabei auf die neue Verordnung stützen kann. Zumindest dann, wenn niemand gegen diesen Entscheid klagt.