Der «Heiler» bestreitet jede Schuld und will einen Freispruch. Er zieht vor allem auch das psychiatrische Gutachten in Frage und die Blut-Analyse der Universität Zürich. Diese Gutachten und die Aussagen der Opfer waren im März 2013 eine wichtige Stütze für das Regionalgericht, den «Heiler» in einem Indizienprozess zu 12 Jahren und 9 Monate Freiheitsstrafe zu verurteilen. Der Mann wurde vom erstinstanzlichen Gericht schuldig gesprochen wegen schwerer Körperverletzung und Verbreiten menschlicher Krankheiten.
Nun muss das Obergericht das Urteil und seine Herleitung überprüfen. Denn der «Heiler» wie auch die Staatsanwaltschaft haben Berufung eingelegt. Die Anklage beharrt auf der Höchststrafe von 15 Jahren.
Das Obergericht kann das Strafmass verändern. Allerdings kann das Gericht nicht über eine Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung hinausgehen. Immer möglich ist, dass das Obergericht das Urteil des Regionalgerichts ungültig erklärt und den Fall zur Neubeurteilung zurückgibt. Voraussetzung dafür wären Formfehler im früheren Verfahren.
Ungewisse Wirkung eines neuen Bundesgerichtsurteils
Allerdings hat sich die Ausgangslage inzwischen möglicherweise geändert. Denn ebenfalls im März 2013 hat das Bundesgericht in einem Zürcher Fall ein neues Kapitel der Gerichtspraxis aufgeschlagen. Gemäss den höchsten Richtern ist eine Ansteckung mit dem HIV-Virus nicht mehr in jedem Fall eine schwere Körperverletzung. Ob und wie das bernische Obergericht dies berücksichtigt, ist ein neuer und spannender Aspekt dieser Berufungsverhandlung um den «Heiler».