- Das Bundesgericht hat die Ungültigkeit einer Initiative der Walliser SVP bestätigt. Die Initiative verlangte das Verbot von Kopfbedeckungen an Walliser Schulen.
- Das Gericht hält fest, dass eine Initiative nichts enthalten darf, das kantonalem, nationalem oder internationalem Recht widerspreche.
- Die Initiative ist im Dezember vom Walliser Kantonsparlament für ungültig erklärt worden.
Die Debatte hat länger gedauert. Aber am Schluss fiel die Entscheidung des Walliser Kantonsparlaments eindeutig aus. Mit 93 zu 24 Stimmen bei vier Enthaltungen ist die am 3. März 2016 mit 4369 gültigen Unterschriften zustande gekommene SVP-Initiative für ungültig erklärt worden. Die Initianten haben daraufhin ihren Rekurs lanciert.
Kopftuchverbot durch die Hintertür
Zunächst bestätigt das Bundesgericht die Argumentation des Walliser Kantonsparlaments bezüglich der Ausrichtung der Initiative. Auch wenn der Initiativtext vage geblieben sei und das Verbot für Kopfbedeckungen wie Hüte, Helme oder Schals definiert habe, sei die Stossrichtung der Initianten eindeutig gewesen. Diese habe sich unmissverständlich gegen das Tragen des Schleiers oder Kopftuches gerichtet.
In dieser Hinsicht spreche die Plakatkampagne für sich, die während der Unterschriftensammlung geführt worden sei, stellt das Bundesgericht fest. Tatsächlich zeigten die Plakate eine verschleierte Frau mit dem Slogan «Kopftuch an den Schulen NEIN». Ebenso spreche das Communiqué der SVP, das den Start der Initiative angekündigt habe, ausschliesslich von dieser Problematik.
Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass die Mehrheit mit ihrer Unterschrift ihre Unterstützung für ein Kopftuchverbot an den Schulen manifestiert habe.
Schwerer Verstoss gegen die Glaubensfreiheit
Das Bundesgericht erinnert des Weiteren an ihre Rechtsprechung betreffend die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Das Tragen des Kopftuchs sei Ausdruck einer religiösen Überzeugung, die durch die Verfassung geschützt sei. Einen Schüler in seinem religiösen Glauben einzuschränken, wäre ein schwerer Verstoss gegen dieses Prinzip.
Die SVP-Initiative sei zwar vage formuliert. Sie habe dem Kantonsparlament aber trotzdem keine Möglichkeit gelassen, eine Auslegung zu erarbeiten, welche das übergeordnete Recht respektiert hätte, hält das Bundesgericht fest.
(Urteil: 1C_76/2018 vom 20. August 2018)