Die Chancen kleiner Parteien bei der kommenden Europawahl am 25. Mai haben sich in Deutschland mit einem Schlag drastisch erhöht. Das Bundesverfassungsgericht hat die Drei-Prozent-Hürde im deutschen Europawahlrecht für verfassungswidrig erklärt. Das Urteil fiel denkbar knapp mit fünf zu drei Richterstimmen.
Die Sperrklausel war im Oktober 2013 eingeführt worden, nachdem das Bundesverfassungsgericht im November 2011 die bereits damals geltende Fünf-Prozent-Hürde für nichtig erklärt hatte.
Vermeiden von Zersplitterung
Mit diesen Mindest-Prozent-Hürden will man grundsätzlich verhindern, dass Parlamente und die von ihnen gewählten Regierungen durch eine Zersplitterung der Parteienzusammensetzung handlungsunfähig werden. Oft kommen nämlich Mehrheiten nur dank der Unterstützung kleiner und kleinster Parteien zustande, womit das Risiko besteht, dass diese kleinen Parteien einen unverhältnismässig grossen Einfluss als Zünglein an der Waage erhalten. Diese Sorge besteht in Deutschland vor allem bei radikalen kleinen Gruppierungen, wie etwa der NPD, deren Einfluss stark steigen könnte.
Die Schwelle von drei Prozent entspricht dem Anteil der Wählerstimmen. Aus Sicht des Verfassungsgerichts verstösst eine solche Hürde «unter den gegenwärtigen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen» gegen die Grundsätze der Chancengleichheit der politischen Parteien und der Wahlrechtsgleichheit. Das Prinzip der Wahlrechtsgleichheit besagt, dass grundsätzlich jeder Wähler mit seiner Stimme den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung des Parlaments haben muss.
Wählerstimmen dürfen nicht unter den Tisch fallen
Konkret bedeutet dies, dass die Stimmen derer, die eine grosse Partei wählen, bei der Zuteilung der Parlamentssitze zählen, während die Stimmen für kleine Parteien (unter drei Prozent) einfach wegfallen, weil diese Parteien gar keine Sitze bekommen. Diese Ungleichbehandlung sei nur dann zu rechtfertigen, wenn die Gefahr bestehe, dass ein Parlament mit zu vielen kleinen Parteien handlungsunfähig werde. Genau dies sei aber beim Europaparlament nicht der Fall. Denn dieses wähle keine Regierung. Deswegen rechtfertige sich eine Ungleichbehandlung der Stimmenden nicht, argumentiert das Bundesverfassungsgericht.
Das Urteil gilt nur für die Wahl Deutscher Abgeordneter ins Europa-Parlament. Andere Länder haben auch Hürden, dort haben die Verfassungsgerichte dieses Vorgehen genehmigt. Aber man kann davon ausgehen, dass auch dort die Diskussionen jetzt wieder geführt werden.
Diskussion um Fünf-Prozent-Hürde in Deutschland
Auch in Deutschland dürfte nach diesem Urteil die Diskussion darüber wieder losgehen, ob die Fünf-Prozent-Hürde für den Einzug in den Bundestag noch gerechtfertigt sei.
Die kleinen und kleinsten Parteien frohlocken bereits. Bei den grossen Parteien hingegen wächst die Sorge, dass mit der Europawahl im Mai kleine, insbesondere populistische und radikale Gruppierungen an politischem Einfluss gewinnen. Sie waren es denn auch, die gegen die Hürde geklagt hatten, etwa die Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP), die Freien Wähler, die Piratenpartei und die rechtsextreme NPD.