Das Wichtigste in Kürze
- Weil der Kanton Luzern sparen muss, steht für die Prämienverbilligung weniger Geld zur Verfügung.
- Im Mai hat das Volk eine Steuererhöhung abgelehnt. Luzern steht deshalb noch immer ohne ein gültiges Budget da.
- Der Kanton Luzern will die Prämienverbilligungen erst wieder auszahlen, wenn das Parlament im September das angepasste Budget genehmigt hat. Eine provisorische Auszahlung für die Monate Januar bis September hatte die Regierungper Verordnung ermöglicht.
- Für die Krankenversicherer und die Sozialämter in den Gemeinden bedeutet das ein erheblicher Mehraufwand.
- Zudem stellt sich die Frage, ob der Kanton Luzern mit dieser Massnahme gegen das bundesweit gültige Krankversicherungsgesetz verstösst.
- Dieser Meinung ist die Krankenversicherung CSS und ein Fachjurist. Der Kanton Luzern sieht das anders.
Wer im Kanton Luzern eine Prämienverbilligung erhält, wird ab Oktober eine höhere Rechnung für die Krankenkasse erhalten. Ob er später für die restlichen drei Monate von 2017 eine Verbilligung erhält oder bereits ausbezahlte Beträge zurückzahlen muss, ist offen.
Grund dafür ist, dass nach dem Nein der Stimmberechtigten zur Erhöhung des Steuerfusses der Kanton Luzern für das laufende Jahr noch immer kein Budget hat. Der Kantonsrat wird den an die tieferen Steuereinnahmen angepassten Voranschlag erst Mitte September beschliessen.
So geht es nicht, sagt ein Fachjurist
Dass jetzt Personen, die Anspruch auf Prämienverbilligung häben könnten, ihre Krankenkasse vorschiessen müssen, sei rechtswidrig. Das sagt Ueli Kieser, Professor für Sozialversicherungsgesetz und Gesundheitsrecht an der Uni St. Gallen: «Der Schutz der Versicherten muss vorgehen, weil es im Bundesrecht klar heisst, dass die Kantone Prämienverbilligung gewähren müssen, auch wenn sie kein Geld haben.»
Anders sieht das Daniel Wicki, Leiter der Dienststelle Soziales und Arbeit des Kantons Luzern: «Im Krankenversicherungsgesetz steht, dass die Kantone erst nach der Feststellung der Bezugsberechtigung dafür sorgen müssen, dass die Betroffenen die Krankenkassenprämien nicht selber vorschiessen müssen.»
Weil aber noch nicht definitiv feststeht, wer überhaupt eine Prämienverbilligung erhält und somit im Prinzip keine Anspruchsberechtigten existierten, widerspreche die Vorgehensweise des Kantons nicht dem Bundesgesetz.
Volle Prämienrechnung der Krankenkasse
Trotz des fehlenden Budgets haben Personen in wirtschaftlich bescheideneren Verhältnissen bislang eine Prämienverbilligung und somit eine reduzierte Prämienrechnung erhalten. Ab dem Prämienmonat Oktober werden aber alle von den Krankenkassen wieder die volle Prämienrechnung erhalten. Dies weil die Krankenkassen die Prämienrechnung bereits zu einem Zeitpunkt erstellen, in dem der definitive Anspruch auf die Prämienverbilligung noch nicht fest steht.
Verfügen die Krankenkassen über die definitven Angaben, werden sie Korrekturrechnungen verschicken, in denen die bereits ausbezahlten Beträge mit dem Anspruch ausgeglichen werden. Wie diese Korrekturen ausfallen, könne zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gesagt werden.
Strenger Herbst steht bevor
Die Sozialämter in den Gemeinden sowie die Krankenversicherer sind nun gefordert. Ihnen steht ein Mehraufwand bevor. Der Leiter der Sozialen Dienste der Stadt Luzern, Stefan Liembd geht davon aus, dass mehr Personen Sozialhilfe beantragen werden.
Wir rechnen mit mehr Sozialhilfebezügern.
Um finanzielle Engpässe zu vermeiden, kommen die Versicherer ihren Kunden entgegen. Die CSS und die Concordia wollen mit Betroffenen individuelle Lösungen suchen.
Falls die Beiträge nicht bezahlt werden können, können wir Ratenzahlungen oder einen Zahlungsaufschub anbieten.
Auch bei der Krankenkasse Concordia versuche man zu vermeiden, dass Menschen wegen ausstehenden Beiträgen auf die schwarze Liste kommen. Mediensprecherin Christina Wettstein sagt, dieser Zustand verstosse gegen das Krankenversicherungsgesetz und fordert die Politik zum Handeln auf. Falls Versicherte den vollen Beitrag in den Monaten Oktober und November bezahlen, obwohl sie nicht müssten, sei das ein Vorschuss.
Prämien dürfen nicht durch die Kunden vorgeschossen werden, das ist gesetzwidrig.