Nathalie Urwyler hat Missstände am Inselspital Bern angeprangert, bei denen auch die Gleichstellungskommission der Universität Bern Handlungsbedarf sah. Im Laufe des Konflikts fanden mehrere Mediationen zwischen der Klinikleitung, Ärztin Nathalie Urwyler und der Kommission statt. Die Kommission ist auch für das Inselspital zuständig, weil es sich um ein Unispital handelt, wo auch Forschung betrieben wird.
Weniger arbeiten
Die Missstände betrafen die Arbeitszeit der schwangeren Frauen, die gesetzlich von 50 auf 45 Stunden reduziert werden muss. Das heisst: die Dienstpläne müssen angepasst werden.
Der zweite Punkt war, dass Frauen in ihrer Karriere diskriminiert wurden, vor allem wenn sie nach der Geburt zurückkehren wollten und Teilzeit arbeiteten. Britta Engelhardt ist Professorin an der medizinischen Fakultät und Mitglied der Kommission für Gleichstellung von Frauen Männer an der Universität Bern. Sie sagt: «Für Teilzeitarbeit hat es wenig Ideen gegeben.»
Wiedereinstieg erleichtern
Als Konsequenz aus dem Fall Urwyler habe es aber Änderungen an der betroffenen Klinik gegeben, sagt sie weiter. «Zum einen ist eine leitende Oberärztin eingestellt worden, die zusammen mit dem Kollegen zuständig ist für die Dienstplanung und insbesondere eine Anlaufstelle für die schwangeren Frauen bietet.» Zudem gebe es jetzt einen erleichterten Einstieg von Müttern, die in Teilzeit zurückkehren möchten.
Ein langer Kampf
Als die Insel-Gruppe im Juni 2014 einer unbequemen Oberärztin kündigte, war dies eine sogenannte Rachekündigung. Das geht aus der jetzt vorliegenden Entscheidbegründung in diesem Fall hervor, der seit drei Jahren die Berner Justiz beschäftigt.
Die Insel-Gruppe habe zwar nachgewiesen, dass in diesem Fall ein gestörtes Vertrauensverhältnis vorgelegen habe, steht im 48-seitigen Papier. Das Unternehmen habe aber nicht nachgewiesen, dass es tatsächlich aus diesem Anlass der Frau gekündigt habe.
Vorgeschobenes Argument
Wenn schon hätte die Insel-Gruppe die Kündigung viel früher aussprechen müssen, denn das gestörte Vertrauensverhältnis habe seit längerer Zeit bestanden. Insofern sei davon auszugehen, dass eine Diskriminierungs-Beschwerde, welche die Oberärztin im Februar 2014 beim Rektorat der Universität Bern einreichte, unmittelbarer Anlass zur Kündigung gewesen sei.
Die Kündigung auf diese Beschwerde abzustützen, sei aber missbräuchlich. Deshalb sei von einer Rachekündigung gemäss Artikel 10 des Eidgenössischen Gleichstellungsgesetzes auszugehen und die Kündigung aufzuheben. Das steht in der Entscheidbegründung einer Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts Bern-Mittelland.
Noch ist der Entscheid der Berner Richterin nicht rechtskräftig. Die Insel-Gruppe hat 30 Tage Zeit, um allenfalls beim bernischen Obergericht Berufung einzulegen.
Es handelt sich auch nur um einen Teilentscheid in dieser Angelegenheit. Nach wie vor hängig sind Forderungen der Ärztin zur Verteilung der privatärztlichen Einnahmen jener Insel-Klinik, in der die Ärztin tätig war. Das geht aus der Entscheidbegründung hervor. Der Fall wird die Berner Justiz also weiterhin beschäftigen.