Der Mann soll eine junge Frau mehrfach vergewaltigt, gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen und sich widerrechtlich in der Schweiz aufgehalten haben.
Dafür hatte ihn das Kreisgericht Toggenburg im April 2015 zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und zwei Monaten sowie einer Busse von 300 Franken verurteilt. Vor Kantonsgericht St. Gallen verlangte er vergangene Woche Freisprüche und höchstens drei Monate Haft. Die Staatsanwaltschaft plädierte auf Abweisung der Berufung.
Mit Bajonett bewaffnet
Vorgeworfen wird dem 51-jährigen Mann, dass er das junge Opfer mit einem Bajonett bewaffnet mehrfach vergewaltigt hat. Die Tat geschah in der Wohnung ihres Freundes, wo sich auch der Beschuldigte öfters aufhielt. Den Vorwurf der Vergewaltigung wies er weit von sich. Im Umfeld des Paares sei es üblich gewesen, miteinander Sex zu haben. Es sei viel Alkohol getrunken und es seien Drogen genommen worden.
Der Sex mit der Frau sei einvernehmlich passiert, nachdem sie zu dritt vom Ausgang zurückgekehrt seien, erklärte der Mann vor Gericht. Der Bekannte sei aufgrund seiner Trunkenheit sofort ins Bett gegangen. Im Wohnzimmer habe sich dann die Frau freiwillig ausgezogen. Er habe schon früher mit der Frau geschlafen, da sie sich an ihn herangemacht habe. Der Sex habe fünf Stunden gedauert. Allein dies beweise, dass die Frau nicht die Wahrheit sage, da eine Vergewaltigung höchstens einige Minuten dauere.
Asylgesuch abgewiesen
Auch vom Vorwurf des widerrechtlichen Aufenthalts wollte er einen Freispruch erwirken. Seinen Ausführungen zufolge kam er im Jahre 2003 in die Schweiz und stellte einen Asylantrag, der abgewiesen wurde. Er wurde mehrmals aufgefordert die Schweiz zu verlassen und auch wegen rechtswidrigen Aufenthalts verurteilt.
Er habe nicht ausreisen können, weil er entweder im Gefängnis gewesen sei oder aus persönlichen Gründen nicht gewusst habe, wohin er gehen solle, erklärte der Verurteilte. Einzig den Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz liess er gelten. Dafür sei er mit maximal drei Monaten Gefängnis zu verurteilen.
Sein Verteidiger betonte, die Vergewaltigung sei nicht bewiesen, weshalb zwingend ein Freispruch erfolgen müsse. Die Rechtsvertreterin des Opfers beantragte die Rückweisung der Berufung. Ihre Mandantin leide noch immer schwer unter der Vergewaltigung.
Das Kantonsgericht glaubte den Beteuerungen des Mannes nicht und bestätigte im wesentlichen das Urteil der Vorinstanz. Dem Opfer sprach es Genugtuung und Schadenersatz zu. Die Kosten des Berufungsverfahrens von über 9000 Franken muss der Beschuldigte bezahlen.