Ab dem Jahr 2015 gilt für die individuelle Prämienverbilligung im Kanton St.Gallen neu eine Antragsfrist bis längstens 31. März. Mit der Verkürzung der Antragsfrist kann die Verbilligung früher an die Prämienrechnungen der Versicherer angerechnet werden.
Unnötige Betreibungen vermeiden
Damit lassen sich unnötige Betreibungen durch die Versicherer vermeiden, schreibt die Sozialversicherungs-Anstalt (SVA). Die voraussichtlich anspruchsberechtigten Personen erhalten von der SVA St.Gallen Ende Dezember 2014 ein vorausgefülltes Anmeldeformular für die Prämienverbilligung. Personen, die kein vorausgefülltes Anmeldeformular erhalten, aber dennoch einen Anspruch auf Prämienverbilligung 2015 geltend machen wollen, können ab Anfang Januar 2015 ein Anmeldeformular auf der Webseite der SVA St.Gallen (www.svasg.ch) herunterladen oder bei der AHV-Zweigstelle ihrer Wohngemeinde beziehen.
Einreichen bis 31. März
Das Anmeldeformular muss bis spätestens am 31. März 2015 bei der SVA St.Gallen eingereicht werden. Eine spätere Antragstellung ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich, wenn die gesuchstellende Person unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, einen Antrag innert Frist einzureichen. Für Personen, die erst nach dem 1. Januar 2015 aus dem Ausland in den Kanton St.Gallen ziehen und für Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus der EU mit Erwerbsaufnahme nach dem 1. Januar 2015 gilt weiterhin eine Antragsfrist bis am 31. Dezember.