Das Mädchen erschien nach den Sommerferien in Begleitung ihres Vaters mit einem Kopftuch in der Schule. Die Schulleiterin wies Vater und Tochter darauf hin, dass das Tragen eines Kopftuchs nach der Schuldordnung untersagt sei. Eine Ausnahme wurde nicht gemacht, fortan blieb das Kind daheim und erarbeitete den Schulstoff alleine.
Gegen das Kopftuchverbot erhob die Familie des Mädchens, vertreten durch den Islamischen Zentralrat der Schweiz, zehn Tage später Rekurs beim Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen. In dieser Sache wurde noch nichts entschieden durch die Behörden des Kantons.
Ende September wurde das Bildungsdepartement vom Vertreter der Familie des Mädchens ersucht, dieses bis zum Abschluss des Verfahrens wieder mit Kopftuch in der Schulklasse unterrichten zu lassen. Das Bildungsdepartement wies dieses Gesuch dann aber ab. Diesen Entscheid zog das Mädchen vor das Verwaltungsgericht. Dieses hat am 7. November mit einem Präsidialentscheid eine vorsorgliche Massnahme verfügt, wonach das Mädchen bis zum Abschluss des Verfahrens den Schulunterricht mit Kopftuch besuchen darf.
Das durch die Glaubens- und Gewissensfreiheit geschützte Interesse des Mädchens überwiege, schreibt das Verwaltungsgericht. Der Schulrat von St. Margrethen habe nicht dargelegt, inwiefern das Tragen eines Kopftuchs den geordneten Schulalltag tatsächlich störe.
Im Kanton St. Gallen empfiehlt das Bildungsdepartement, dem Regierungsrat Stefan Kölliker (SVP) vorsteht, den Schulen ein Kopfbedeckungsverbot; mit «Kopfbedeckung» sind Kopftücher genauso gemeint wie Schirmmützen oder Wollkappen. Die Schulbehörden im Kanton St. Gallen gehen unterschiedlich mit dieser Empfehlung um.