Für das Bundesgericht hat kein Grund bestanden, eine Veranstaltung des Islamischen Zentralrates (IZRS) in Freiburg zu verbieten. Die Lausanner Richter hiessen eine Beschwerde des IZRS gut. Die Lausanner Richter hielten fest: «Die Vorinstanzen haben so ziemlich alles falsch gemacht, was man falsch machen konnte.»
Sie stützten ihre Entscheide auf die Freiburger Kantonsverfassung, das Gastgewerbegesetz und die Polizeigeneralklausel, um eine Bewilligungspflicht für die vom IZRS geplante Jahreskonferenz 2014 mit 2000 erwarteten Gästen zu statuieren und ein Verbot für die Versammlung auszusprechen.
Konferenz nicht bewilligungspflichtig
Vorgeschichte
Das Bundesgericht hat in seiner Beratung klar festgehalten, dass die Konferenz auf privatem Grund geplant war. Die Vorinstanz bezog sich für das Verbot auf die Kantonsverfassung. Diese regelt jedoch nur die Bewilligungspflicht für Versammlungen auf öffentlichem Grund. Die Voraussetzungen dafür sind jedoch völlig anders als auf privatem Boden. Versammlungen auf privatem Grund sind nicht bewilligungspflichtig.
«Risiken für die öffentliche Ordnung»
Die Richter hatten über die Jahreskonferenz zu urteilen, welche der IZRS Ende November 2014 im Kanton Freiburg abhalten wollte. Die Behörden hatten die Genehmigung für den Anlass verweigert.
Der Oberamtmann des Saanebezirks hatte den negativen Entscheid damit begründet, dass der IZRS keine verlässliche und definitive Liste der Redner geliefert hatte. Die Liste sei seit der Einreichung des Gesuchs im Juni 2014 fast vollständig geändert worden.
Weiter hiess es in der Begründung, dass Gegendemonstrationen und Ausschreitungen befürchtet würden. Wegen der Risiken für die öffentliche Ordnung sei es gerechtfertigt, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit in diesem Fall einzuschränken.