Die Verhütungspille «Yasmin» wurde der jungen Frau von ihrem Arzt verschrieben. Nach drei Monaten erlitt die damals 16-Jährige eine Lungenembolie, die zu einem Sauerstoffmangel im Hirn führte. Die junge Frau ist deshalb heute schwer invalid.
Die Familie und die Krankenkasse machen die Herstellerin der Pille, die Firma Bayer (Schweiz) AG, für diese Schäden mit verantwortlich. Bei der fraglichen Pille sei das Risiko für eine Embolie doppelt so hoch wie bei älteren Verhütungspillen. Darauf habe Bayer in der Produkteinformation für Patientinnen nicht hingewiesen, kritisieren sie. In der Fachinformation für Ärzte dagegen schon.
Kein Schadenersatz im Fall Céline
Information ist Sache des Arztes
Das Bundesgericht sieht Bayer diesbezüglich aber nicht in der Pflicht: Bei rezeptpflichtigen Medikamenten sei es Sache des Arztes, Risiken und Chancen der verschiedenen Produkte mit der Patientin zu diskutieren. Deshalb sei nicht zu beanstanden, dass auf das höhere Risiko nur in der Fachinformation für Mediziner hingewiesen wurde.
Die Vorgeschichte
Zudem habe Bayer auf das grundsätzliche Risiko der Gerinnselbildung und seine möglichen Folgen in der Patienteninformation hingewiesen, hält das Bundesgericht in einer Mitteilung fest. Es spricht Bayer deshalb von einer Haftung für die Schäden frei und bestätigt damit die Urteile des Bezirks- und des Obergerichts Zürich.
«Das Urteil ist für mich eine grosse Enttäuschung», sagt Célins Mutter Claudia Pfleger. Zwar habe sie damit rechnen müssen, aber: «Es ist traurig, dass die Gesetze nicht für die kleinen Bürger gemacht sind, sondern die grossen Konzerne schützen.» Der Kampf habe sich dennoch gelohnt, denn die Risiken von Anti-Baby-Pillen seien jetzt besser bekannt.
Bestätigung für heutige Praxis
Das Urteil des Bundesgericht wirft jedoch eine neue Frage auf: Informieren Ärztinnen und Ärzte genügend über Risiken der Medikamente – gerade bei der Anti-Baby-Pille, welche sehr häufig verschrieben wird? «Die Ärztinnen und Ärzte nehmen ihre Verantwortung wahr», sagt Gert Printzen, der im Zentralvorstand der Vereinigung der Schweizer Ärzte FMH sitzt. Für ihn bestätigt das Urteil deshalb die gängige Praxis. Noch mehr Details in die Packungsbeilage zu schreiben, sei für die Patientinnen und Patienten nur verwirrend.