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Zürich Schaffhausen Tötungsdelikt von Flaach: Die KESB nimmt Stellung

Sie habe keinerlei Hinweise auf eine akute Gefährdung der Kinder durch die Mutter gehabt, schreibt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB. Die tragische Entwicklung in diesem Fall mache sie tief betroffen.

Nach dem zweifachen Tötungsdelikt an zwei Kindern in Flaach (ZH) am Neujahrstag nimmt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Stellung: Man habe keinerlei Hinweise auf eine akute Gefährdung der Kinder durch ihre Mutter gehabt.

Am Abend des 1. Januars waren ein fünfjähriger Knabe und seine zweijährige Schwester getötet worden. Unter dringendem Tatverdacht verhaftet wurde die Mutter der zwei Kinder. Offenbar standen die Tötungen im Zusammenhang mit einem Konflikt der Familie mit den Behörden.

Abklärungen wegen Gefährdungsmeldungen

Bei der KESB Winterthur-Andelfingen waren bereits früher mehrere Gefährdungsmeldungen eingegangen, wie die Behörde schreibt. Darum sei ein Abklärungsverfahren eingeleitet worden. Für die Dauer der Abklärungen hatte die KESB vorsorgliche Massnahmen angeordnet.

Konkret wurden die beiden Kinder vorübergehend in einer «geeigneten Institution» untergebracht, wie die KESB schreibt. Die Behörde gewährte aber den regelmässigen Aufenthalt der Kinder bei den Angehörigen, so auch während der Feiertage. Es habe keine Hinweise auf eine akute Gefährdung der Kinder durch ihre Mutter gegeben.

Mit Verweis auf den Schutz der Persönlichkeitsrechte der am Verfahren beteiligten Personen und auf das laufende Strafverfahren macht die KESB keine weiteren Angaben zum Fall. Man werde aber eng mit Polizei, Strafbehörden und den Aufsichtsorganen zusammenarbeiten und den Fall sowie die Massnahmen der KESB sorgfältig analysieren.

Keine Alarmsignale

Die tragische Entwicklung in diesem konkreten Fall stelle auch für die KESB eine Ausnahmesituation dar, «die uns tief betroffen macht. Den Angehörigen drücken wir unser tiefstes Beileid aus. Wir sind erschüttert über die Nachricht des Todes der beiden Kinder in Flaach», so die KESB.

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