Arbeitgeber müssen Unterlagen, welche die Lohn- und Arbeitsbedingungen erfassen, an Lohndumping-Kontrollorgane herausgeben.
Das Bundesgericht hat eine entsprechende Beschwerde des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung gegen einen Entscheid des kantonalen Zürcher Verwaltungsgerichts gutgeheissen.
Auslöser für den Rechtsdisput waren die Arbeitsbedingungen auf einer Zürcher Baustelle. Die kantonale Arbeitskontrollstelle hatte 2015 von der zuständigen Baufirma die Herausgabe arbeitsrelevanter Unterlagen eines portugiesischen Arbeiters verlangt – das Unternehmen verweigerte dies.
Gewerkschaften, das Zürcher Amt für Wirtschaft und Arbeit und auch der Arbeitgeberverband sind erfreut. Denn die Kontrolleure sollen möglichst rasch ihre Arbeit erledigen können.
Das Urteil stärkt die flankierenden Massnahmen
Die sogenannten flankierenden Massnahmen sollen verhindern, dass es wegen der Personenfreizügigkeit mit der EU zu Lohndumping kommt. Ein wichtiges Element sind dabei die Kontrollen bei Arbeitgebern, etwa auf Baustellen. Dabei wird konkret in jedem einzelnen Fall überprüft, ob die orts- und branchenüblichen Löhne bezahlt werden – oder ob die Arbeitgeber EU-Bürger als Billigarbeiter beschäftigen.
Der Zentralsekretär der Gewerkschaft Syna, Ernst Zülle, begrüsst das Urteil des Bundesgerichts. Zülle arbeitet selber auch in den sogenannten tripartiten Kontrollkommissionen aus Vertretern von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Behörden mit. «Es gibt uns Klarheit und die Sicherheit, die Unterlagen einzufordern und extern zu prüfen.» In der Tat stärkt das höchste Schweizer Gericht mit seinem Urteil den Kontrolleuren den Rücken. Das ist auch deshalb bedeutsam, weil die Auswirkungen der Personenfreizügigkeit politisch nach wie vor ein sensibles Thema sind.
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Bundesgericht stärkt Kontrollen im Kampf gegen Lohndumping
02:43 min, aus Rendez-vous vom 29.12.2016.
Bild: Keystone
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Gewerkschaft und Arbeitgeber loben das neue Urteil (29.12.2016)
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