Die Credit Suisse darf einen Teil der gegen sie verhängten US-Busse in der Höhe von 2,6 Milliarden Franken von den Steuern abziehen. Dies stiess bei einigen Parlamentariern auf Unverständnis. Aufgrund eines Postulats von Susanne Leutenegger Oberholzer (SP/BL) musste der Bundesrat die steuerliche Behandlung von Bussen abklären.
Der nun verabschiedete Bericht kommt zu einem klaren Ergebnis: Bussen haben einen Strafcharakter und können nicht von den Steuern abgezogen werden. Gleiches gelte für finanzielle Verwaltungssanktionen mit Strafcharakter, teilte der Bundesrat mit. Weder Privatpersonen noch Unternehmen können Bussen als geschäftsmässig begründeten Aufwand abziehen.
Dies ergebe sich aus den geltenden gesetzlichen Regelungen, so der Bundesrat weiter. Gewinnabschöpfende Sanktionen, die einen widerrechtlich erwirtschafteten und steuerbaren Gewinn einziehen, können hingegen von den Steuern abgezogen werden. Anders als Bussen verfolgten sie keinen Strafzweck, heisst es im Bericht.
Strafe wirkt bei Abzug nicht mehr gleich stark
Da Bussen nach Auffassung des Bundesrates keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen, können sie nicht von der Bemessungsgrundlage des steuerbaren Gewinns abgezogen werden. Die Abzugsfähigkeit bei den Steuern würde zudem die Strafwirkung der Bussen verringern, gibt er zu bedenken.
Schliesslich müsste die daraus folgende Steuerminderung von den Steuerzahlenden indirekt mitgetragen werden. Dies entspreche nicht dem Zweck einer Busse.
Die steuerliche Behandlung von Bussen, finanziellen Verwaltungssanktionen und Gewinnabschöpfungen ist im geltenden Recht aber nicht ausdrücklich geregelt. Es könne nur durch Rechtsauslegung festgestellt werden, ob ein geschäftsmässig begründeter Aufwand vorliege oder nicht. Der Bundesrat erwägt daher, klärende Bestimmungen in die entsprechenden Bundesgesetze aufzunehmen.
Bussen sind auch international nicht abziehbar
Der Bericht äussert sich auch zu Bussen und Sanktionen, die gegen Schweizer Unternehmen im Ausland ausgesprochen werden können. In diesem Zusammenhang müsse jeweils geprüft werden, ob es sich um eine Busse, eine finanzielle Verwaltungssanktion oder um eine Gewinnabschöpfung handelt.
Zudem spiele es eine Rolle, an wen sich die Gewinnabschöpfung richtet und wo der abzuschöpfende Gewinn versteuert wurde. Grundsätzlich seien Bussen aber auch im internationalen Zusammenhang steuerlich nicht abziehbar.
Ergebnis des Berichts für CS nicht verbindlich
Was dies im Fall der CS bedeutet, lässt sich aus dem Bericht nicht ableiten. Die Veranlagung werde von den Kantonen vorgenommen, diese müssten demnach auch entscheiden, welche Teile der Busse steuerlich abzugsfähig seien, hiess es bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf Anfrage der Nachrichtenagentur sda.
Im Kanton Zürich, wo die CS steuerpflichtig ist, ist genau diese Frage derzeit hängig. Es geht dabei um die Frage, ob ein Unternehmen eine Kartellbusse der EU von den Steuern abziehen kann. Das Steueramt lehnte dies mit dem Hinweis auf den Strafcharakter der Busse ab, das Zürcher Steuerrekursgericht hingegen gab dem Unternehmen recht. Der Fall ist derzeit beim Zürcher Verwaltungsgericht hängig.