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Versicherungen zahlen nicht immer, wenn der Trip ins Wasser fällt
Aus Espresso vom 23.09.2020. Bild: keystone/symbolbild
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Herbstferien 2020 Versicherungen zahlen nicht immer, wenn der Trip ins Wasser fällt

Am Ferienort zwei Wochen in Quarantäne? Dann lieber keine Ferien.

Die Rechtslage kurz erklärt:

  • Ich müsste an der Feriendestination zwei Wochen in Quarantäne. Kann ich die Reise absagen?

Ja, eine Absage ist immer möglich. Wer über ein Reisebüro gebucht hat, ist im Vorteil. Kann die Reise nicht wie geplant stattfinden, muss das Reisebüro eine Ersatzreise anbieten oder die bereits geleistete Anzahlung zurückerstatten. Personen, die zum Beispiel Hotel und Mietwagen vor Ort selbst gebucht haben, sind an die Annullationsbedingungen der lokalen Anbieter gebunden. Je kurzfristiger eine Absage, je höher sind die Annullationsgebühren.

  • Kommen Reiseversicherungen für den Schaden auf, wenn ich nicht reisen kann?

Massgebend sind die jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Einzelne Gesellschaften haben eine Deckung für solche Fälle ganz ausgeschlossen, andere bezahlten aus Kulanz einen Teil.

  • Angenommen, meine Feriendestination kommt während meines Aufenthalts auf die Liste der Risikogebiete. Habe ich Anspruch auf Lohn, wenn ich nach der Rückkehr in Quarantäne muss?

Wenn das Land erst nach Antritt der Ferien als Risikoland eingestuft wurde, besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung während der Quarantäne. Wer aber bewusst in ein gefährdetes Gebiet reist oder in ein Land, das bereits auf der Risikoliste steht, kann keinen Lohnanspruch geltend machen. Wer allerdings zu Hause arbeiten kann, erhält natürlich weiterhin den Lohn.

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Espresso, 23.09.2020, 8.13 Uhr

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