Der Fall ist über 20 Jahre alt: Eine Frau aus dem Kanton Zürich wurde auf einem Fussgängerstreifen von einem Motorrad angefahren und schwer verletzt. Erste ärztliche Abklärungen ergaben eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit. Ihre Unfallversicherung bezweifelte dies und engagierte einen Privatdetektiv. Dieser schrieb in seinem Observationsbericht, dass die Frau den Tagesablauf problemlos bewältige. Darauf kürzte die Unfallversicherung die Arbeitsunfähigkeit auf zehn Prozent. Dies liess sich das Opfer nicht gefallen.
Nun hat der Menschenrechtsgerichtshof in Strassburg (EGMR) der Klägerin Recht gegeben: Die Observation durch den Privatdetektiv sei widerrechtlich gewesen, denn die gesetzliche Grundlage dazu habe gefehlt, begründet das Gericht. Thomas Gächter, Professor für Sozialversicherungsrecht an der Universität Zürich, spricht gegenüber SRF News von einem wegweisenden Urteil.
Das Urteil wird für die Privatversicherungen einschneidende Konsequenzen haben.
Der Hauptkritikpunkt des Gerichtshofs an der Schweiz betrifft laut Gächter die zu wenig präzise gesetzliche Grundlage. Dadurch sei für die Versicherten nicht vorhersehbar, dass in ihre Privatsphäre eingegriffen werden könnte. «Die Versicherte musste also nicht damit rechnen, dass sie zu irgendeinem Zeitpunkt von einem Privatdetektiv irgendwo dokumentiert, verfolgt und gefilmt werden könnte und dass diese Akten dann verwendet werden.»
Bundesgericht sah es anders
Gächter kommt weiter zum Schluss: Beim aktuellen Gesetz ist auf jeden Fall in der Unfallversicherung der Einsatz von Privatdetektiven nicht statthaft, bis eine hinreichende gesetzliche Grundlage geschaffen wird.
Entsprechende Anpassungen im Sozialversicherungsgesetz waren bereits einmal geplant. Weil aber das Bundesgericht die Überwachung von Versicherten schon drei Mal als legal bezeichnet hatte, glaubte man, die Observationen seien rechtlich genügend abgesichert. Ein Trugschluss, wie das Urteil aus Strassburg zeigt.
IV-Regelung zu wenig klar formuliert
Nun müsse auch die Invalidenversicherung (IV) im Kampf gegen Simulanten und Betrüger über die Bücher, so Gächter. Zwar sei der Einsatz solcher Mittel gesetzlich festgehalten, allerdings zu wenig deutlich. So sei lediglich vom «Einsatz von Experten» die Rede. Dem Laien sei mit dieser Formulierung nicht klar, dass zur Vermeidung von Versicherungsmissbräuchen Privatdetektive zur Observation eingesetzt werden. Eine Anpassung der Gesetze sei entsprechend nötig, wenn die Überwachungspraxis weitergeführt werden soll.
Entweder müssen jetzt die Gesetze für Unfallversicherungen und IV angepasst oder ergänzt werden, oder aber die gängige Überwachungspraxis muss überdacht werden.
Für das Unfallopfer ist mit dem Sieg in Strassburg der Fall noch nicht abgeschlossen. Das Gericht hat zwar die Schweizer Überwachungspraxis verurteilt. Doch die Frau gilt in der Schweiz weiterhin als bloss zu zehn Prozent arbeitsunfähig. Um daran etwas zu ändern, muss sie nun in der Schweiz erneut vor Gericht und sich Gesundheitschecks unterziehen.