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Ein Auto fährt an einem Schild vorbei, auf dem 120 steht.
Legende: Sich im Ausland nicht an die Geschwindigkeit zu halten, kann auch Folgen in der Schweiz haben. Keystone

Schweiz Tempoüberschreitung im Ausland – Billett weg in der Schweiz

Verkehrsdelikte im Ausland können auch in der Schweiz bestraft werden. Das Bundesgericht ruft dies zu Ferienbeginn in Erinnerung und präzisiert seine Rechtsprechung.

Ob sich der Mann das in der Schweiz auch getraut hätte? Mit mehr als 180 Stundenkilometern statt der erlaubten 120 jagte ein Schweizer Autofahrer Ende 2013 in Deutschland über die Autobahn. Gleich zweimal wurde er geblitzt. Und als wäre das nicht genug: Der Raser drängelte auch noch.

Die deutschen Behörden büssten ihn mit 1450 Euro und ordneten ein Fahrverbot von zwei Monaten an. Die Schweiz schloss sich dem an: Zwei Monate ohne «Billett», lautete das Urteil des Verwaltungsgericht.

Vergehen im Ausland, Strafe in der Schweiz

Geht das? Im Prinzip ja, meint das Bundesgericht. Seit 2008 sieht das Strassenverkehrsgesetz vor, dass Schweizer auch in der Schweiz mit Führerausweisentzug bestraft werden, wenn sie im Ausland Menschen gefährden, weil sie rasen oder betrunken fahren. Allerdings hält das Gericht nun fest, dass die Schweizer Richter für bisher unbescholtene Bürger die ausländische Strafe nicht verschärfen dürfen und dass sie den Einzelfall genau prüfen müssen.

Milderes deutsches Recht angewendet

Für den Raser mit Zuger Nummernschild heisst das: In der Schweiz wäre ihm der Ausweis für mindestens drei Monate entzogen worden. Die Schweizer müssen aber für Taten in Deutschland das mildere deutsche Recht berücksichtigen. Und: Sie müssen eine Balance finden, damit Touristen, die von einem nachträglichen Fahrverbot im Ausland gar nicht mehr betroffen sind, nicht bevorzugt werden gegenüber Schweizern, die ein Land regelmässig besuchen.

Der Zuger Autofahrer ist ein Geschäftsmann, den das Fahrverbot in Deutschland empfindlich traf, weil er beruflich oft in Deutschland unterwegs ist. Deshalb reduziert das Bundesgericht in diesem Fall den Fahrausweisentzug in der Schweiz von zwei Monaten auf einen Monat.

Fazit für die Ferienzeit: Andere Länder, andere Sitten. Sich daran anzupassen, ist ein Gebot der Höflichkeit. Und die Unhöflichen erinnert das Bundesgericht daran, dass notfalls Schweizer Gerichte das ausländische Recht durchsetzen werden.

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