- Wer mit dem Velo an den Bahnhof und von dort mit dem Zug bis an seinen Arbeitsort fährt, kann in der Steuererklärung Velopauschale und ÖV-Abo abziehen.
- Diese Kumulation der Abzüge sei rechtens, urteilt das Bundesgericht.
- Ein Zürcher klagte, weil die Gemeinde Bassersdorf und das kantonale Steueramt Zürich nicht beide Abzüge tolerieren wollten.
Um was geht's?
Ein Mann aus dem Kanton Zürich wollte in der Steuererklärung sowohl die Velopauschale wie auch sein ÖV-Abo abziehen. Die zuständige Gemeinde Bassersdorf und das Zürcher Steueramt wollten dies nicht gelten lassen. Sie stellten sich auf den Standpunkt, dass die Verordnung zu den Berufskosten dies nicht zulasse. Der Mann klagte dagegen bis vor Bundesgericht.
Zu welchem Urteil kommt das Bundesgericht?
Das höchste Schweizer Gericht kommt am Freitag zum Schluss, dass beide Abzüge gemacht werden dürfen. Wer also mit dem Fahrrad an den Bahnhof und von dort mit dem Zug an seinen Arbeitsort fährt, der kann sowohl die Velopauschale in der Höhe von 700 Franken wie auch sein ÖV-Abo abziehen.
Wie begründet das Gericht sein Urteil?
Die Kosten zwischen dem Zuhause und dem Arbeitsort dürfen in der Steuererklärung als Berufskosten abgezogen werden. Das Gesetz lasse offen, wie dieser Berufsweg zurückgelegt werde, heisst es im Urteil. Und weiter schreibt das Bundesgericht, dass es nicht Sache des Steuerrechts sein könne, Vorschriften zur Gestaltung des Arbeitswegs zu machen.