Der aktuelle Anlass: Am Dienstag muss das Bundesgericht die Frage beantworten, ob sich Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger gegen eine Auflage wehren dürfen, bevor ihnen Leistungen gekürzt werden oder erst danach. Klar ist: Entscheidet das Bundesgericht im Sinn des Zürcher Kantonsrats, dürften andere Kantone nachziehen und die Rekursrechte von Sozialhilfebezügern ebenfalls einschränken.
Darum geht es : Gegen eine Auflage oder eine Weisung einer Behörde kann sich heute grundsätzlich jede und jeder wehren. Ist eine Studentin zum Beispiel nicht damit einverstanden, dass ihr das Stipendium gekürzt wird, kann sie dagegen Rekurs einlegen, noch bevor ihr tatsächlich Gelder gestrichen werden. Für Sozialhilfebezüger soll diese Möglichkeit nun eingeschränkt werden.
Was soll sich konkret ändern: Sozialhilfebezüger sollen zwar nach wie vor gegen Auflagen rekurrieren können, damit wird aber nicht verhindert, dass diese rechtskräftig werden. Ein Sozialhilfebezüger, der sich zum Beispiel dagegen wehrt, eine günstigere Wohnung zu suchen, muss damit rechnen, dass ihm die Rente deshalb gekürzt wird. Ohne dass die Behörde die Gründe für seinen Rekurs zuerst anhört und allenfalls eine Neubeurteilung vornimmt.
Das sagen die Befürworter: Die Änderung im Sozialhilfegesetz geht auf eine parlamentarische Initiative von SVP-Kantonsrat Benedikt Hoffmann zurück. Ihm gehe es darum, Leerläufe in der Verwaltung zu vermeiden. Die heutige Regelung führe ausserdem dazu, dass renitente Sozialhilfebezüger Massnahmen hinauszögern könnten, ist ein weiteres Argument der SVP. Das Recht auf Rekurs würde aber gewahrt, es sei deshalb keine Beschneidung der Grundrechte. FDP, Grünliberale und Teile der CVP folgten der Argumentation der SVP und stimmten ebenfalls für eine Änderung des Sozialhilfegesetzes.
Das sagen die Gegner: Die unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS) hat Ende Februar gegen den Entscheid des Kantonsrats eine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Die Änderung sei rechtlich fragwürdig, so ihre Begründung. Leuten mit Sozialhilfe würden mit der Einschränkung Grundrechte beschnitten. Ein Vorgehen, dass sie sich nicht gefallen lassen müssten, wären sie nicht sozialhilfeabhängig. Die Beschwerde wird von verschiedenen Organisationen unterstützt, zum Beispiel von der Caritas oder dem Sozialwerk Pfarrer Sieber.