Das Winterthurer Bezirksgericht hat am Donnerstag einen 25-jährigen Imam zu einer bedingten Gefängnisstrafe und 10 Jahren Landesverweis verurteilt.Ihm wird vorgeworfen, in der Winterthurer An'Nur-Moschee zu Gewalt an «schlechten Muslimen» aufgerufen zu haben. Allerdings ist der Landesverweis kaum durchführbar. Der Mann kommt aus Äthiopien und die Schweiz hat mit seinem Herkunftsland kein Rückübernahmeabkommen.
Was bedeutet das in diesem Fall?
Normalerweise erfolgt die Ausweisung nach der verbüssten Gefängnisstrafe. Das heisst, jemand der ausgewiesen werden soll, kommt in Ausschaffungshaft. Diese darf allerdings nicht länger als 18 Monate dauern. Weil aber Äthiopien nicht bereit ist, Leute zurückzunehmen, die freiwillig gegangen, also auch geflüchtet sind, würde der Imam in der Ausschaffungshaft hängen bleiben. Das aber ist nicht zulässig.
Was heisst das für den verurteilten Imam?
Die zuständige Behörde, das Staatssekretariat für Migration des Bundes, SEM, kann in solchen Fällen prüfen, ob jemand doch noch vorläufig aufgenommen werden kann. Allerdings gilt das nicht bei Leuten, die des Landes verwiesen sind. In diesem Fall würde das bedeuten, dass der 25-jährige Mann wohl illegal in der Schweiz bleiben wird.