Kritik an Ausschaffungshaft: In Solothurn werden Ausschaffungshäftlinge in einem separaten Trakt des Untersuchungsgefängnis untergebracht. Die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter hat dies bei einer Kontrolle 2015 als «nicht geeignet» kritisiert. Hauptkritikpunkt: Die Ausschaffungshäftlinge könnten sich kaum bewegen, als Spazierhof stehe einzig «ein kleiner, vergitterter Balkon» zur Verfügung.
Die vom Bundesrat eingesetzte Anti-Folter-Kommission hält Untersuchungsgefängnisse grundsätzlich für ungeeignet für die Ausschaffungshaft, weil das Regime in Gefängnissen zu streng sei. Sie fordert separate Einrichtungen für Menschen in Ausschaffungshaft.
Was hat sich verbessert? Silvan Rechsteiner von der Organisation «Solidaritätsnetz» besucht die Ausschaffungshäftlinge in Solothurn regelmässig. Er sieht praktisch keine Verbesserungen seit dem Rüffel der Anti-Folter-Kommission vor fünf Jahren. Rechsteiner verlangt Beschäftiungsprogramme, Sportmöglichkeiten und Internet-Zugang für die Ausschaffungshäftlinge. Konfrontiert mit der Kritik heisst es beim Kanton: «Der im Untersuchungsgefängnis Solothurn für die Administrativhaft vorgesehene Trakt ist bundesrechtskonform.»
Bringt ein neues Gefängnis die Lösung? Der Kanton Solothurn plant in Deitingen ein neues Zentralgefängis, dieses soll die beiden Untersuchungsgefängnisse in Solothurn und Olten ersetzen. Der Kanton will offenbar nicht mehr ins veraltete Untersuchungsgefängnis investieren, weil sich die Situation mit dem neuen Gefängnis verbessern wird. In Betrieb gehen wird das Gefängnis allerdings frühestens 2028.
Solothurn kein Einzelfall: Ausschaffungshäftlinge sind in vielen Kantonen in «normalen» Gefängnissen untergebracht. Im Aargau etwa werden sie im Bezirksgefängnis Aarau festgehalten. Ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts lässt grosse Zweifel an der Rechtmässigkeit dieser Praxis aufkommen. Das Bundesgericht hält fest: Die Inhaftierung einer ausländischen Person im Hinblick auf eine Ausschaffung müsse grundsätzlich in einer speziell dafür vorgesehen Hafteinrichtung erfolgen, deren Haftbedingungen unterstreichen, dass die Festhaltung nicht in Zusammenhang mit einem Strafvollzug oder Untersuchungshaft steht.
Nur in seltenen Ausnahmefällen sei die Haft in Untersuchungsgefängnissen möglich, betont das Bundesgericht. In solchen Fällen müsse die Trennung von anderen Häftlingen sichergestellt sein. Und: «Die Zulässigkeit einer solchen Festhaltung kann nur im Bereich weniger Stunden oder Tage liegen.» Die Anti-Folter-Kommission hält das Urteil für wegweisend und hofft, dass sich die Ausschaffungshaft in der Schweiz nun grundlegend ändern wird.