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Zürich Schaffhausen Antibabypille Yasmin: Kein Schadenersatz im «Fall Céline»

Die junge Schaffhauserin, die nach der Einnahme der Verhütungspille Yasmin eine schwere Lungenembolie erlitten hat, geht auch vor dem Zürcher Obergericht leer aus. Der Pharmakonzern Bayer muss ihr keinen Schadenersatz zahlen.

Mitte Januar 2008 hatte die damals 16-jährige Schaffhauserin von ihrem Gynäkologen die verschreibungspflichtige Antibabypille Yasmin erhalten und wenige Wochen eingenommen. Zwei Monate später erlitt sie eine Lungenembolie und als Folge des Sauerstoffmangels eine schwere Hirnschädigung. Heute ist die 22-jährige Frau schwer invalid.

Ihre Familie führt den Gesundheitszustand auf eine unerwünschte Nebenwirkung von «Yasmin» zurück. Diese Pille weise ein mehr als doppelt so hohes Risiko auf, eine venöse Thromboembolie zu verursachen als Verhütungspillen der nächsten Generation.

Risiko genügend ausgewiesen

Die Pharmafirma habe dieses erhöhte Risiko bei der Lancierung gekannt oder erkennen können, habe aber in der Produkteinformation nicht ausreichend auf dieses Risiko hingewiesen. «Yasmin» sei ein fehlerhaftes Produkt im Sinne des Produktehaftpflichtgesetzes und die Firma Bayer habe für diesen Produktemangel einzustehen.

Die Klägerin forderte 5,3 Millionen Franken Schadenersatz und 400'000 Franken Genugtuung von Bayer. Das Bezirksgericht wies die Klage am 13. August 2013 ab. Die Familie der Frau und CSS legten Berufung ein.

Das Obergericht bestätigte nun aber den Entscheid der Vorinstanz. Der geltend gemachte Produktemangel sei nicht erwiesen, schreibt das Obergericht. In der massgeblichen Produktinformation sei zudem ausreichend auf mögliche und auch schwere, unerwünschte Wirkungen wie Lungenembolie, Schlaganfall und Herzinfarkt hingewiesen worden.

Familie muss Entschädigung zahlen

Für das Verfahren vor Obergericht wurde der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Sie muss also keine Gerichtskosten bezahlen. Die CSS hingegen wird mit 50'000 Franken zur Kasse gebeten.

Video
Célines Kampf
Aus Rundschau vom 06.11.2013.
abspielen. Laufzeit 13 Minuten 59 Sekunden.

Für die Prozessentschädigung an die Firma Bayer sind die Klägerin und die Krankenkasse solidarisch haftbar. Für das Berufungsverfahren steht Bayer 74'000 Franken zu. Das Bezirksgericht hatte die Familie der jungen Frau bereits verpflichtet, eine Prozessentschädigung von 120'000 Franken an Bayer zu zahlen.

Felix Rüegg, der Anwalt der jungen Frau, ist mit dem Urteil nicht zufrieden. Er werde ernsthaft prüfen, das Urteil ans Bundesgericht weiterzuziehen. Der sehr wirtschaftsfreundliche Entscheid sei ausschliesslich aufgrund von Daten der Firma Bayer gefällt worden. Das Obergericht habe weder Gutachten berücksichtigt, welche das erhöhte Risiko von Yasmin belegten, noch Befragungen durchgeführt.

Auch bei der Krankenkasse CSS nimmt man das Urteil mit Bedauern zur Kenntnis. «Wir sind sehr enttäuscht, dass das Zürcher Obergericht eine Verletzung der Sorgfaltspflicht nicht anerkennt», sagte CSS-Sprecherin Ute Dehn. Die CSS werde nun prüfen, ob das Urteil ans Bundesgericht weitergezogen wird. Sowohl Anwalt als auch Krankenkasse haben für den Weiterzug 30 Tage Zeit.

Bayer: Keine Grundlage für Schadenersatzforderungen

Barbara Heise, Schweizer Geschäftsführerin von Bayer, nahm am Donnerstagabend schriftlich Stellung zum Urteil: «Wir bedauern die Situation der jungen Frau ausserordentlich.» Aber Bayer weise die Vorwürfe der Familie entschieden zurück. Das jetzt vom Obergericht bestätigte Urteil halte klar fest, dass für Schadenersatzforderungen keine rechtliche Grundlage bestehe.

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