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Person von hinten, die am Fussgängerstreifen wartet, während ein Auto vorbeifährt
Legende: Auch Sozialhilfeempfänger haben ein Grundrecht aufs eigene Auto. Keystone

Zürich Schaffhausen Ein Autoverbot für Sozialhilfebezüger ist juristisch umstritten

Am Montag hat das Zürcher Kantonsparlament beschlossen, Sozialhilfebezügern künftig das Auto zu verbieten. Doch vor Gericht dürfte es das geplante Gesetz schwer haben. Denn ein Auto zu besitzen ist ein persönliches Freiheitsrecht - und diese garantiert die Bundesverfassung.

Dass die Änderung des Sozialhilfegesetzes vor dem Zürcher Verfassungsgericht kaum Bestand hätte, sagte Justizdirektor Mario Fehr bereits in der Kantonsratsdebatte; mit einer parlamentarischen Initiative wollen SVP und FDP Sozialhilfebezügern, die ein Auto besitzen, die Beiträge massiv kürzen, was faktisch einem Auto-Verbot gleichkommt.

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Pierre Heusser, Vertrauensanwalt der unabhängigen Fachstelle für Sozialhilfe-Recht, bestätigt den juristischen Vorbehalt. Der Besitz eines Autos sei ein im Bundesgesetz und in der Bundesverfassung verankertes Freiheitsrecht.

Kein «überwiegendes öffentliches Interesse»

Wolle man einer Personengruppe den Besitz oder die Benutzung eines Autos verbieten, brauche es dazu sachliche Gründe und vor allem auch ein «überwiegendes öffentliches Interesse». Im Falle von alkoholsüchtigen oder hochbetagten Autofahrern, die andere Verkehrsteilnehmer gefährdeten, sei dies durchaus gegeben, bei Sozialhilfebezügern aber kaum, sagt Heusser. Sollte der Kantonsrat dem Ansinnen in einigen Wochen endgültig zustimmen, kann sich Pierre Heusser vorstellen, falls nötig einen entsprechenden Pilotprozess zu führen.

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