Mit dem neuen Anflugregime 2001 auf den Flughafen Zürich sind nicht nur die Südanflüge eingeführt worden, auch die Ostanflüge auf die Piste 28 haben stark zugenommen. Die Bevölkerung der Stadt Kloten leidet seither massiv unter Fluglärm. Grundeigentümer haben deshalb Anrecht auf eine Entschädigung, sofern ihr Grundstück direkt und vor allem tief überflogen wird.
Der grosse Streitpunkt ist allerdings, wie hoch diese Entschädigung sein soll. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht 21 Beschwerden von Eigentümern teilweise gutgeheissen. Für das Bundesverwaltungsgericht ist erwiesen, dass für Grundeigentümer, deren Häuser direkt unter den Anflugschneise stehen, eine «wesentlich höhere Lärmbelastung eingetreten ist».
Urteil im Sinne der Grundstückbesitzer
Ausserdem urteilte das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lärmwerte von 2004 oder später gelten sollen. Dass für die Berechnung der Entschädigung die ganze Fläche des Grundstückes gilt - und nicht nur derjenige Teil, der überflogen wird. Und dass auch andere Faktoren mit einbezogen werden müssen, wie etwa die Scheinwerfer der Flugzeuge oder das Risiko, dass Teile der Flugzeuge auf die Häuser fallen können.
Alles in allem dürfen die Grundstückbesitzer damit auf eine höhere Entschädigung hoffen. Wie hoch diese genau ausfällt, muss jetzt die eidgenössische Schätzungskommission neu berechnen. Zudem kann das Urteil des Bundesverwaltungsgericht noch ans Bundesgericht weiter gezogen werden.