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Zürich Schaffhausen Teilerfolg für Südschneiser

Anwohner in der Südanflugschneise des Flughafens Zürich müssen am Morgen zu viel Lärm ertragen, stellt das Bundesverwaltungsgericht fest. Auf eine Entschädigung darf jedoch nur hoffen, wer sein Haus vor dem 1. Januar 1961 erworben hat.

In seinem Urteil kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss: Zwischen sechs und sieben Uhr morgens sind die Anwohner in der Südanflugschneise mit den geltenden Lärmschutzgrenzwerten nur ungenügend geschützt. Der Entscheid der Vorinstanz wurde diesbezüglich aufgehoben. Anwalt Adrian Strütt ist zufrieden: «Wir betrachten es als Erfolg, dass die lärmrechtlichen Ansprüche noch einmal neu geprüft werden müssen.»

Schätzungkommission zurückgepfiffen

Bezüglich der Lärmimissionen muss die Eidgenössische Schätzungskommission also noch einmal über die Bücher. Sie darf sich für ihren Entscheid nicht einfach auf die bestehende Lärmschutzverordnung stützen, weil diese die Bewohner im Süden ungenügend vor Fluglärm schützt. Die Kommission muss nun prüfen, welche betroffenen Anwohner übermässig vom Lärm betroffen sind und Anspruch auf eine Entschädigung für Schallschutzmassnahmen haben.

Kein direkter Überflug

Ein weiteres Mal abgeblitzt sind die Anwohner jedoch mit ihrem eigentlichen Begehren: Sie machten geltend, dass ihre Grundstücke in Dübendorf, respektive Gockhausen, von direkten Überflügen betroffen seien und somit an Wert verloren hätten. Dafür forderten sie eine Entschädigung.

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Fluglärm-Entschädigungen: Das Seilziehen um den Geldtopf (21.3.2014)
03:06 min
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In diesem Punkt stützte das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid der Vorinstanz. Mit einer Überflughöhe von ca. 350 Metern liege kein direkter Überflug vor. Zusammen mit seinen Mandanten überlegt sich Adrian Strütt jetzt den Weiterzug ans Bundesgericht. Denn es ist klar: Es geht um viel Geld. Dies ist auch dem Flughafen bewusst, der sich einen Weiterzug ebenfalls überlegen will.

Trotz des Urteils: Geld gibt es noch lange nicht

Wer seine Liegenschaft allerdings nach dem 1. Januar 1961 erworben hat, geht leer aus. Das Bundesgericht hielt in einem früheren Urteil fest, dass ab diesem Zeitpunkt auch die Allgemeinheit habe wissen müssen, dass ein Flugplatz Lärm mit sich bringt. Eine bittere Pille, findet Anwalt Adrian Strütt, der zudem einräumt, dass trotz des Urteils auch in den anderen Fällen nicht unbedingt Geld fliesst. «Es müssen auch noch andere Bedingungen erfüllt sein, es ist deshalb nicht sicher, dass sie eine Entschädigung erhalten.

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