- Gestern Abend teilte das Zürcher Sicherheitsdepartement mit, das Veranstaltungsverbot gelte nicht mehr absolut.
- Für Kundgebungen brauche es aber eine Ausnahmebewilligung des Kantons und der Stadt, hiess es in einer Mitteilung.
- Kurz darauf reagierte der Kanton und stellte klar, Demonstrationen würden nicht bewilligt.
- Die Stadt bedauert, dass auch kleinere Aktionen nicht möglich sind – hält sich aber an die Richtlinien des Kantons.
In ihrer Mitteilung stützte sich die Stadt Zürich auf ein Bulletin der kantonalen Führungsorganisation, das an die Gemeinden verschickt wurde. «Darin stand, dass man eine Ausnahmebewilligung beim Kanton einholen kann», sagt die zuständige Stadtzücher Sicherheitsvorsteherin Karin Rykart gegenüber SRF.
Schutzkonzept der Veranstalter ist notwendig
Einerseits müsse dazu ein «öffentliches Interesse vorliegen». Zudem hätten Veranstalter ein Schutzkonzept vorzuweisen, das Gesuch müsse sieben Tage vor einer Kundgebung beim Kanton eingereicht werden. «Wir von Seiten der Stadt interpretieren dies so, dass kleinere politische Aktionen möglich sind, wenn diese Bedingungen erfüllt sind», so Rykart. Wer eine kantonale Ausnahmebewilligung habe, solle auch in der Stadt Zürich rasch eine Bewilligung erhalten.
Kurz nach der Mitteilung der Stadt veröffentlichte der Kanton eine Richtigstellung. In einem Schreiben hielt die Corona-Führungsorganisation fest, die Interpretation der Stadt sei falsch: Demonstrationen seien nicht bewilligungsfähig, da Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum absolut verboten seien. «Die einzige Ausnahme sind Ansammlungen von Schulkindern auf den Pausenplätzen», so Werner Schaub, Medienchef der Kantonspolizei.
Zürich bedauert den Entscheid
Die Stadt wiederum nimmt dies mit Bedauern zur Kenntnis. Es sei nicht um grosse Kundgebungen gegangen, sagt Sicherheitsvorsteherin Karin Rykart. «Wir würden begrüssen, wenn kleinere politische Aktionen wieder möglich wären». Solange der Kanton aber keine solchen Aktionen bewilligt, hält sich die Stadt an diese Weisungen.