Grundsätzlich sagt die Tierschutzverordnung, dass «die Tierhalterin oder der Tierhalter (...) dafür verantwortlich [ist], dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden». Nach der Erstversorgung durch die Älplerinnen und Älpler entscheiden also in der Regel die Tierbesitzerinnen und -besitzer über das weitere Vorgehen. Arbeiten die Besitzenden nicht selbst auf der Alp, müssen sie vom Alppersonal nach Möglichkeit informiert und gefragt werden. Je nach Zustand des Tieres und Lage der Alp kommen dann Tierärztin, Tierarzt oder gar die Rega (für den Transport) zum Einsatz.
Wenn dem Alppersonal keine fahrlässige Vernachlässigung seiner Pflichten vorgeworfen werden kann, muss der Betrieb für den Schaden aufkommen (Betriebsrisiko), sonst die verantwortliche Person. Wenn Vieh-, Betriebs- oder Privathaftpflichtversicherungen abgeschlossen wurden, helfen diese in solchen Fällen zumindest den finanziellen Schaden zu begrenzen.