Dies bedeutete aber bereits eine deutliche Verbesserung im Vergleich zu früher. Das Eidgenössische Fabrikgesetz von 1877 beschränkte die Höchstarbeitszeit auf 65 Stunden pro Woche, führte ein Arbeitsverbot für Kinder unter 14 Jahren ein und machte die Unternehmer erstmals für Unfälle in ihrem Betrieb haftbar.
1916 reduzierte sich die Wochenarbeitszeit dann nochmals von 65 auf 58 Stunden. Zudem bekamen die Fabrikangestellten in der Weberei Grünthal versuchsweise die Samstagnachmittage frei. Sie arbeiteten ab dann am Samstag noch 5.5 Stunden und unter der Woche jeweils 10.5 Stunden pro Tag.
Fabrikordnung der Weberei Grünthal
Die Fabrikordnung sorgte für klare Regeln. Die Arbeiter wurden zu «grösster Gewissenhaftigkeit in der Ausführung der übertragenen Arbeiten» und «voller Ausnützung der Arbeitszeit» verpflichtet. Zwischenmahlzeiten durften eingenommen werden, «sofern die Aufmerksamkeit und Reinlichkeit darunter nicht leiden.» Ausserdem war «das Rauchen in der Fabrik und Ausspucken auf den Boden verboten.» Bei Verstoss gegen die Vorschriften mussten die Arbeiter mit einer Busse rechnen, die zwischen 20 Rappen und einem Viertel des Tageslohns betragen konnte.