Theodor Keller ärgert sich: «Ich fühle mich hintergangen.» Wegen mehrerer Auslandeinsätze hat seine Frau Ariana nun Beitragslücken. Und sie bekommt weniger Rente: Rund 1000 Franken pro Jahr.
Theodor Keller kann das nicht nachvollziehen. Er habe immer dieselben AHV-Abzüge gehabt, wie wenn er in der Schweiz gewesen wäre. «Und jetzt, wo es nach der Pensionierung darum geht, dass die AHV Beiträge zahlen solle, drückt sie sich.»
Problem Auslandaufenthalt: Ehefrau nicht mitversichert
Alle, die in der Schweiz wohnen oder arbeiten sind obligatorisch in der AHV versichert und zahlen entsprechende Beiträge. Eine Ausnahme gibt es: Nichterwerbstätige Ehefrauen oder eingetragene Partner müssen keine Beiträge zahlen, sofern der andere Partner arbeitet.
Mit dem Wegzug ins Ausland ändert dies: Die AHV ist dann freiwillig. Ehegatten oder Partner sind im Ausland nicht mehr automatisch bei der AHV mitversichert. Sie müssen von sich aus ein Gesuch um Beitritt zur freiwilligen AHV stellen.
Wie vielen anderen war dies auch dem Ehepaar Keller nicht bewusst, als sie 1982 für acht Monate nach Saudi Arabien gingen. Theodor Keller war von seinem damaligen Arbeitgeber BBC entsandt worden, um Gas-Turbinen zu installieren. Auch bei einem zweiten, längeren Entsendung 1986 ahnten sie davon nichts.
Rentenkürzung wegen Beitragslücken
Das Ehepaar hat gegen den Entscheid Einsprache erhoben. Trotzdem hält die zuständige AHV-Kasse daran fest. Ariana Keller hätte der freiwilligen Versicherung beitreten können, so die Begründung der Kasse.
Theodor Keller ärgert sich: «Weder auf der Gemeinde, wo wir uns abgemeldet hatten, noch auf den Botschaften haben wir einen Hinweis darauf erhalten. Selbst bei meinen Arbeitgeber hat mir kein Mensch gesagt, man müsse das machen.»
Keine Informationspflicht für Arbeitgeber oder
Der Sozialversicherungsexperte Ueli Kieser hat für den Ärger des Ehepaares Verständnis. Doch der Entscheid der AHV-Kasse sei grundsätzlich korrekt.
«In der Schweiz gibt es weder für Arbeitgeber noch für die AHV die Pflicht, auf diesen Sachverhalt und die Möglichkeit der freiwilligen AHV aufmerksam zu machen. Da muss man selber drauf kommen.»
In einem Fall dürfen Kellers aber doch noch hoffen. Die Bestätigung des Steuerregisters ihrer ehemaligen Wohngemeinde belegt, dass sie für die Monate in Saudi Arabien in der Schweiz Steuern bezahlt haben.
«Wenn man in der Schweiz Steuern bezahlt, dann ist das ein Indiz, dass man tatsächlich Wohnsitz hatte in der Schweiz», so Kieser. Deshalb sollte Ariana Keller für diese Zeit Leistungen der AHV erhalten.
BSV: Fall Saudi-Arabien soll überprüft werden
Das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, die Aufsichtsbehörde der AHV schreibt "Kassensturz", dass die Ausgleichskasse den Entscheid zum ersten Auslandaufenthalt überprüfen und gegebenenfalls korrigieren werde.
Die ABB, die aus der Fusion der BBC und Asea entstanden ist, kann zum Fall keine Stellung nehmen. Nach 30 Jahren sei es nicht mehr möglich, den konkreten Fall zu rekonstruieren. Das Thema Entsendungen sei damals aber professionell gehandhabt worden. «Es gab ein Reisereglement und die Abteilung Personalversicherung hat die Mitarbeitenden beraten.»
Das Eidgenössische Departement des Auswärtigen EDA bestätigt, dass die Problematik bekannt sei. Seit dem Jahr 1984 würden alle Vertretungen den neu angemeldeten Auslandschweizern ein AHV-Merkblatt über die freiwillige Versicherung abgeben. Darin werde speziell auf die Situation von Ehepartnern von obligatorisch versicherten Schweizerinnen und Schweizern aufmerksam gemacht.