Das Wichtigste in Kürze
- Am 1. Januar 2019 tritt eine Änderung des Gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs in Kraft.
- Ab diesem Datum können zu Unrecht Betriebene verlangen, dass eine Betreibung nicht mehr auf einem Auszug aus dem Betreibungsregister erscheint.
- Unter dem geltenden Recht erscheinen Betreibungen - ob zu Recht oder zu Unrecht - während fünf Jahren auf einem Betreibungsregisterauszug.
Wer auf Wohnungssuche ist oder vor einer Einbürgerung steht, ist auf einen «sauberen» Betreibungsregisterauszug angewiesen. Beim Einleiten einer Betreibung sind jedoch keine Beweise nötig. Das Betreibungsamt prüft nicht, ob eine Forderung zu Recht besteht.
Der «Tolggen im Reinheft» ist eine Hypothek
Immer wieder kommt es deshalb vor, dass Konsumentinnen und Konsumenten zu Unrecht betrieben werden. Können sie sich mit dem Gläubiger nicht über einen Rückzug einigen, bleibt der Eintrag fünf Jahre auf einem Auszug sichtbar. Für viele ist dieser «Tolggen im Reinheft» eine Hypothek im Alltag, gegen den man sich bisher praktisch nur mit einem Gerichtsverfahren wehren konnte.
Eine Änderung im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) beseitigt nun diesen Misstand. Ab dem 1. Januar wird es einfach möglich sein, einen Eintrag im Betreibungsregister zum Verschwinden zu bringen.
So können Sie künftig die Löschung verlangen
Damit ein Eintrag «gelöscht» wird, muss die betriebene Person zunächst innerhalb von zehn Tagen Rechtsvorschlag auf die Betreibung erheben. Nach Ablauf von drei Monaten kann sie dann beim Betreibungsamt die Löschung verlangen.
Hat der Gläubiger bis zu diesem Zeitpunkt das Verfahren nicht fortgesetzt, wird das Amt das Gesuch bewilligen. Die Betreibung bleibt zwar im amtlichen Register vermerkt, erscheint aber nicht mehr auf einem Auszug.
Allerdings hat ein Gläuber laut Gesetz ein Jahr Zeit, um das Betreibungsverfahren fortzusetzen. Tut er dies nach einer erfolgten Löschung, wird die Betreibung auf einem Auszug wieder sichtbar.