Der Chef bestimmt, wann seine Angestellten in die Ferien fahren dürfen. Das steht so in Gesetz. Er muss aber auf die Wünsche seiner Angestellten soweit wie möglich Rücksicht nehmen.
Das gilt auch bei der Ankündigung der Ferien. Angestellte müssen ihre Ferien vernünftig planen können. Ferien müssen deshalb mindestens zwei Monate im Voraus angekündigt werden.
Bundesgerichts-Entscheid:
Beim «Espresso»-Hörer aus Adliswil ist damit klar: Ein Arbeitgeber darf seine Angestellten nicht einfach kurzfristig und auch nicht tageweise in die Ferien schicken, weil es zu wenig Arbeit im Betrieb gibt. Weil Ferien der Erholung dienen, müssen Angestellte ohnehin einmal im Jahr mindestens zwei Wochen Ferien aneinander beziehen.
Diese Bestimmung ist zwingend. Es darf also nicht in einem Arbeitsvertrag oder in einem Reglement davon abgewichen werden.
Schickt der Chef Angestellte heim, muss er den Lohn trotzdem bezahlen
Gibt es in einem Unternehmen zu wenig Arbeit, darf die Betriebsleitung die Angestellten nach Hause schicken. Aber: Die Angestellten haben trotzdem den vollen Lohn zu Gute und sie müssen die unfreiwillig freien Tage auch nicht nacharbeiten. Juristen sprechen vom «Annahmeverzug».
Voraussetzung für den Lohnanspruch ist jedoch, dass Angestellte in einer solchen Situation ihre Arbeitskraft «anbieten».
Der betroffene «Espresso»-Hörer aus Adliswil sollte seinem Chef deshalb mitteilen, dass er mit dem Ferienbezug nicht einverstanden ist und gerne arbeiten möchte. Aus Beweisgründen sollte er das nicht nur mündlich, sondern auch noch per Mail tun.
Weil Angestellte gegenüber ihrem Betrieb eine Treuepflicht haben, müssen sie ihrem Arbeitgeber in solchen Situationen auch entgegenkommen. Wenn zum Beispiel in einer anderen Abteilung genügend Arbeit vorhanden wäre, so wäre ein vorübergehender Einsatz an einem anderen Arbeitsplatz zumutbar.
Überstunden einziehen als Kompromiss
Eine andere Möglichkeit wäre, dass der «Espresso»-Hörer seinem Chef anbietet, in nächster Zeit Überstunden abzubauen. Zwar gilt bei den Überstunden, dass sie nur mit Freizeit ausgeglichen werden dürfen, wenn der Angestellte damit einverstanden ist (siehe dazu den Bundesgerichtsentscheid in der Linkbox).
Dieser Vorschlag wäre ein Entgegenkommen des Angestellten. Will der Arbeitgeber einen loyalen Mitarbeiter nicht demotivieren, wird er das Angebot dankend annehmen.