Die meisten Vermieter verlangen von ihren Mieterinnen und Mietern beim Vertragsabschluss ein Mietzinsdepot. Laut Gesetz sind drei Monatsmieten das Maximum.
Viele Mieterinnen und Mieter können diesen Betrag nicht ohne weiteres aufbringen. Wer das Geld nicht flüssig hat, muss eine Kautionsversicherung abschliessen oder sich das Geld ausleihen.
Glück hatte die Tochter einer «Espresso»-Hörerin: Die Studentin fand vor zwei Jahren in Zürich eine günstige Wohnung und der Vermieter verzichtete auf ein Mietzinsdepot. «Vor kurzem hat nun die Verwaltung gewechselt und die verlangt nun plötzlich ein Depot», schreibt die Mutter der Studentin.
Ihre Tochter könne das Geld nicht aufbringen. Die Mutter möchte deshalb vom Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1 wissen: «Darf die Verwaltung nachträglich ein Mietzinsdepot verlangen»?
Neue Verwaltung verlangt nach zwei Jahren Depot
Die Antwort auf diese spezielle Frage findet sich nirgends im Gesetz. Gesetzlich geregelt ist, dass der Vermieter ein Depot verlangen kann und dass ein Vermieter den Mietvertrag einseitig ändern darf. So darf er zum Beispiel den Mietzins erhöhen oder auch nachträglich ein Mietzinsdepot einführen. Eine Mietzinserhöhung muss aber verhältnismässig sein.
Würde sie zu einem überhöhten Ertrag aus dem Mietzins führen, wäre sie missbräuchlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Vermieter nachträglich ein Mietzinsdepot einführen will. Die Einführung des Depots muss verhältnismässig sein und muss dem Mieter zugemutet werden können.
Bei einer einfachen, günstigen Wohnung wie im Beispiel der Studentin wäre es vor diesem Hintergrund wahrscheinlich unverhältnismässig, wenn die neue Verwaltung drei Monatsmieten als Sicherheit verlangt. Vor allem, wenn die Mieterin in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt und bisher ihren Mietzins immer pünktlich bezahlt hat.
Vertragsänderung müssen verhältnismässig sein
Das Gesetz verlangt, dass ein Vermieter eine Vertragsänderung auf dem amtlichen Formular mitteilt und auch begründet. Mieterinnen und Mieter können die Vertragsänderung dann vor der Schlichtungsbehörde anfechten und überprüfen lassen.
Die Studentin könnte sich also an die Schlichtungsbehörde wenden und dort prüfen lassen, ob die nachträgliche Einführung des Mietzinsdepots in ihrem Fall missbräuchlich ist. Aus Angst vor einer Rachekündigung scheuen viele Mieterinnen und Mieter diesen Weg.
Aber: Wer vor der Mietschlichtungsbehörde zumindest teilweise Recht bekommt, ist während der kommenden drei Jahre vor einer Kündigung geschützt.