Ja, die Kioskfrau darf Karlas Tausendernote zurück weisen.
Zwar ist eine Tausendernote ein offizielles Zahlungsmittel und das Gesetz schreibt vor, dass «jede Person» Banknoten «unbeschränkt an Zahlung» nehmen muss (Art. 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel).
Aber: Einen Kaugummi für wenige Franken mit einer Tausendernote bezahlen zu wollen, ist unverhältnismässig. Juristen sprechen von Rechtsmissbrauch. Und das Zivilgesetzbuch sagt im Artikel 2: «Der offenbare Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz».
Karla muss zur Bank und den Tausender wechseln lassen
Aus diesem Grunde kann Karla nicht darauf bestehen, mit der Tausendernote bezahlen zu dürfen. Will sie den Kaugummi am Kiosk kaufen, muss sie ihren Schein auf einer Bank oder Poststelle wechseln lassen.
Allerdings wäre die Kioskfrau gut beraten, wenn sie künftig an ihrem Verkaufsstand einen Hinweis darauf anbringt, dass sie keine so grossen Scheine annimmt.
Tut sie das, so gilt dieser Hinweis als Vertragsgrundlage und verschont sie vor weiteren Diskussionen mit Kunden. Solche Bestimmungen und Einschränkungen sind gültig. Einzige Voraussetzung. Der Kunde muss vor dem Kauf darauf hingewiesen werden.