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Darf eine Offerte 2000 Franken kosten?
Aus Espresso vom 12.02.2015. Bild: Colourbox
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Sonstiges Recht Darf eine Offerte 2000 Franken kosten?

«Espresso»-Hörer Kurt Schuhmacher bekommt eine Rechnung über 2000 Franken. Für eine Offerte. Er will seinen Garten umbauen und hat verschiedene Angebote verglichen. Darf ihm nun der Gärtner, der den Auftrag nicht bekommen hat, im Nachhinein die Offerte verrechnen? Die Rechtsexpertin gibt Antwort.

Eine Offerte ist gratis, davon geht nicht nur «Espresso»-Hörer Kurt Schuhmacher aus. Seine Frage steht stellvertretend für die vieler Konsumentinnen und Konsumenten.

Kurt Schuhmacher möchte seinen Garten neu gestalten. Kostenpunkt: Rund 80000 Franken. Dazu holte er verschiedene Offerten ein. Eine davon war deutlich aufwändiger gestaltet als die der Konkurrenten. «Der Gartenbauer hat einen Plan des neuen Gartens ausgearbeitet», schreibt Kurt Schuhmacher «und dafür sicher einige Stunden aufgewendet.»

Irrtum: Offerten sind nicht immer gratis

Der Gartenbauer hat nun aber trotz der professionellen Offerte den Auftrag nicht bekommen. Deshalb schickt er Kurt Schuhmacher eine Rechnung über 2000 Franken für seinen Planungsaufwand. «Muss ich das bezahlen?», möchte Schuhmacher von «Espresso» wissen.

Dass Offerten immer gratis sind, ist ein weit verbreiteter Irrtum. Grundsätzlich darf ein Handwerker seinen Aufwand verrechnen, sobald er für einen Kunden tätig wird.

Massgebend ist die Branchenusanz

In der Praxis sind Offerten immer dann kostenpflichtig, wenn der Handwerker einen grösseren Aufwand leisten muss: Wenn ein Maler oder Gärtner zum Beispiel Räume oder ein Gelände ausmessen, ein Gerät aufschrauben und prüfen, Berechnungen anstellen und Pläne anfertigen muss.

Kostenpflichtig sind Offerten auch, wenn dies in der betreffenden Branche so üblich ist. Im Gartenbau ist dies der Fall. Jardin Suisse, der Branchenverband der Gärtner, empfiehlt seinen Mitgliedern, die Kosten für eine Offerte grundsätzlich zu verrechnen. Mindestens 500 Franken pauschal oder nach Aufwand.

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Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den bisherigen Antworten.

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So soll auch verhindert werden, dass der Kunde mit dem aufwändig ausgearbeiteten Kostenvoranschlag eines Betriebes zu einem anderen Anbieter geht und dort günstigere Konditionen aushandelt. Allerdings muss der Kunde auf die anfallenden Kosten für den Kostenvoranschlag hingewiesen werden.

Handerker muss Kunden auf Kosten hinweisen

Im Beispiel von Kurt Schuhmacher ist das der springende Punkt: Der Gärtner hat ihn nicht auf die Kostenfolgen hingewiesen. Kurt Schuhmann hat ihm aber umfangreiche Pläne ausgehändigt und ihn Ausmessungen im Garten vornehmen lassen. Deshalb musst er davon ausgehen, dass der Gärtner einen grösseren Aufwand leisten würde.

Die Parteien haben sich nun auf einen Kompromiss geeinigt: Kurt Schuhmann hat für die Offerte 500 Franken bezahlt. Eine gute Lösung.

Die Tipps zusammengefasst:

Was gilt bei Offerten?

Offerten dürfen verrechnet werden, wenn dies branchenüblich ist oder wenn ein Unternehmer dafür einen grösseren Aufwand betreiben muss (zum Beispiel Räume oder ein Gelände ausmessen, ein Gerät aufschrauben und prüfen, Berechnungen anstellen und Pläne anfertigen).
Der Unternehmer muss den Kunden in jedem Fall darauf aufmerksam machen, dass Kosten entstehen.
Und er muss sagen, was die Offerte genau kosten wird.
Am besten lässt man sich schriftlich bestätigen, dass die Offerte kostenlos sein wird oder mit welchen Betrag für eine grössere Offerte zu rechnen ist.
Kann ein Unternehmer nicht genau sagen, wie teuer die Offerte kommt, unbedingt ein Höchstgrenze vereinbaren.

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