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Rechtsfrage: «Darf ich ein Gespräch aufzeichnen?»
Aus Espresso vom 12.12.2019. Bild: Colourbox
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«Rechtsfrage» «Darf ich ein Gespräch aufzeichnen?»

Ruft man seine Krankenkasse an oder den Telekomanbieter, heisst es meist, das Gespräch werde zu «Qualitäts- und Schulungszwecken» aufgezeichnet. Wer nicht auflegt, erklärt sich mit der Aufzeichnung einverstanden. «Espresso» sagt, ob im Gegenzug auch ein Anrufer das Gespräch aufnehmen darf.

Man will nur schnell bei der Krankenkasse oder beim Telefonanbieter anrufen und etwas fragen. «Diese Gespräch kann zu Qualitäts- und Schulungszwecken aufgezeichnet werden», heisst es dann ab Band. Wohl oder übel bleibt man dran und zeigt damit, dass man mit der Aufzeichnung einverstanden ist.

Das tut in solchen Situationen auch ein «Espresso»-Hörer aus Weisslingen. Kürzlich hat er sich beim Warten allerdings gefragt, ob ihm das gleiche Recht eigentlich auch zustehe.

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Vom Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1 möchte er wissen: «Wenn ich nun meinerseits eine Aufnahme des Gesprächs machen will, das von der anderen Partei bereits aufgenommen wird, muss ich dann meinen Gesprächspartner ebenfalls informieren oder sogar um Erlaubnis fragen?»

Bei Tonaufnahmen gelten strenge Regeln

Das Gesetz gibt eine klare Antwort auf diese Frage. Im Strafgesetzbuch heisst es: «Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der anderen daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt, (…)», könne mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft werden.

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Gesprächsaufzeichnung: Kann man sich dagegen wehren?
aus Espresso vom 18.12.2019. Bild: Colourbox
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Eine Aufzeichnung ist also nur erlaubt, wenn alle an einem Gespräch beteiligten Personen wissen, dass das Gespräch aufgenommen wird und damit auch einverstanden sind. Willigt der «Espresso»-Hörer aus Weisslingen in eine Gesprächsaufzeichnung ein, kann er daraus also kein «Gegenrecht» ableiten. Er muss die andere Person am Telefon über die Aufnahme informieren und ihr Einverständnis einholen. Tut er das nicht, kann er sich gehörig Ärger einhandeln.

Hinweispflicht entfällt bei Bestellungen

Von diesem Grundsatz gibt es – wie so häufig – zwei Ausnahmen: Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdiensten dürfen Anrufe aufzeichnen, ohne dass sie die Anrufer darauf hinweisen müssen. Das Gleiche gilt für Unternehmen, bei denen Kunden Bestellungen, Aufträge, oder Reservationen hinterlassen.

Mit dieser Ausnahme im Gesetz soll vermieden werden, dass sich Kundinnen und Kunden zuerst minutenlange Hinweise zum Datenschutz anhören müssen, wenn sie die Feuerwehr alarmieren. Allerdings dürfen solche Aufzeichnungen nur zu Beweiszwecken verwendet werden.

Soviel zur Ausnahme. Konsumentinnen und Konsumenten sollten sich merken, dass Tonaufnahmen, aber auch Fotos und Filmaufnahmen ohne Einwilligung der darauf festgehaltenen Personen nicht erlaubt sind.

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