Nein. Der Eigentümer haftet für das sorgfältige Instandhalten des Trampolins und die Sicherung sogenannter Gefahrenquellen. Das heisst, der Eigentümer des Trampolins ist verpflichtet, alle notwendigen Absicherungen vorzunehmen, um mögliche Unfälle zu verhindern. Die Kinder müssen beim Hüpfen zudem immer beaufsichtigt werden.
Das Gleiche gilt übrigens auch für Schwimmbecken und selbst errichtete Spielplätze.
So sind Sie auf der sicheren Seite
Dazu reicht es, wenn man das Trampolin mit einem Schloss abschliessen kann, solange niemand die Kinder beaufsichtigt beim Hüpfen. Auch sollte der Standort des Trampolins mit Bedacht gewählt werden. Eine Wiese ist einem Betonboden sicherlich vorzuziehen. Ein weiterer Tipp: Es ist von Vorteil ein gepolstertes Trampolin mit einem Schutznetz zu erwerben, um die Verletzungsgefahr beim Hüpfeneinzuschränken.