Nein. Ohne ausdrückliche Einwilligung des Wirtes darf Karla ihr Essen nicht fotografieren. Denn: Besonders raffiniert angerichtete Mahlzeiten gelten als Kunstwerke und sind wie diese urheberrechtlich geschützt. Das bedeutet, dass einzig der Urheber – in diesem Fall die Köchin oder der Koch – bestimmen darf, ob ein Kunstwerk fotografiert und das Bild veröffentlicht werden darf.
Schnipo ist keine Kunst
Damit ein Werk durch das Urheberrechtsgesetz geschützt ist, muss es «individuell» gestaltet sein. Keine Rolle spielt dabei, ob ein Kunstwerk einen hohen Markt- oder Materialwert hat. Es muss einzig individuell gestaltet sein.
Ist also wie im Beispiel von Karla ein Menues bewusst kreativ und kunstvoll angerichtet, gilt es als ein geschütztes Werk. Ein Teller mit einem Schnitzel und einer Handvoll Pommes-Frites dagegen oder eine Schale mit Suppe fällt nicht unter den Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Hier fehlt es an der erkennbaren individuellen Gestaltung. Keine Rolle spielt dagegen, dass Karla das ihr servierte Kunstwerk kurze Zeit später verzehren wird.
Haute Cuisine ist Kunst – auch im rechtlichen Sinne
Durch das Urheberrecht geschützt sind neben kunstvollen Menues alle Arten von Bildern und Skulpturen, Musik, literarische oder wissenschaftliche Texte, Übersetzungen, Bearbeitungen, tänzerische Choreographien, Computerprogramme oder Scherenschnitte. All diese Werke dürfen nur mit Einwilligung des jeweiligen Urhebers fotografiert und weiterverbreitet werden.